LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 13

EZ/OZ 3437/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 (StPOG-Novelle 2010) geändert wird


zu:


  • 3437/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000  geändert wird (StPOG-Novelle 2010)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 12.01.2010 und 09.03.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Text der Regierungsvorlage Einl.Zahl 3437/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2010), ist grammatikalisch richtigzustellen.

In den §§6 Abs. 3 lit. d), 11 Abs. 4 lit. c) und 21 Abs. 3 lit. b) erfolgt
daher eine Richtigstellung in der Form, dass statt "Schülerinnen und außerordentlichen Schülern" die Wendung "außerordentlichen Schülerinnen und Schülern" verwendet wird.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2010)
 
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2009, beschlossen:
 
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert:
 
1.      § 6 Abs. 3 lautet:
 
"(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Volksschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
 
a) Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,
 
b) Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf,
 
c) Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestellter fehlender Schulreife,
 
d) außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie in den Fällen des lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist.
 
2.      § 11Abs. 4 lautet:
 
"(4) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Hauptschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
 
a) Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,
 
b) Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf,
 
c) außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,
 
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie in den Fällen des lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist."
 
3.     § 16 Abs. 2a erster Satz lautet:
 
"Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Gruppe in der Tagesbetreuung beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für schwerstbehinderte Kinder vier\; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule sowie einer Sondererziehungsschule fünf und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule sieben."
 
4.      § 21 Abs. 3 lautet:
 
"(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich.  Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
 
a) Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,
b) außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,
 
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie im Fall des lit. a auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist."
 
5.      Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:
 
"(9) Die Änderung der §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2a und 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. .../....tritt mit 1. September 2010 in Kraft."