LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 11

EZ/OZ 3444/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Schulerhaltungsbeiträge –
Anwendung der Bevölkerungsstatistik


zu:


EZ/OZ 3444/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Schulerhaltungsbeiträge - Anwendung der Bevölkerungsstatistik


zu:


  • 3444/1, Schulerhaltungsbeiträge - Anwendung der Bevölkerungsstatistik (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 12.01.2010 und 13.04.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Gemeinden vom 12.1.2010 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag Einl.Zahl 3444/1 abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

Derzeit bestehen folgende Rechtsgrundlagen für die Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge:

- Gemäß § 30 Abs. 3 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der geltenden Fassung, hat die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, die Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen.

- § 32 leg. cit. sieht als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem Vorjahr vor.

- Bei der Aufteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden findet gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, ab dem Jahr 2009 die Bevölkerungsstatistik mit Stichtag 1. Oktober 2008 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 Anwendung. Grundlage ist die Internet-Homepage der Bundesanstalt für Statistik Österreich.

Auf Grund dieser Rechtslage wird schon jetzt bei der Finanzkraft die aktualisierte Bevölkerungszahl der Statistik Österreich für die Errechnung der Schulerhaltungsbeiträge berücksichtigt, und zwar in einem Ausmaß von 60 Prozent. Die Zahl der Wohnbevölkerung findet ohnehin nur in einem Umfang von 20 Prozent bei den Schulerhaltungsbeiträgen Berücksichtigung.
 
Das Finanzausgleichsgesetz 2008 gilt für die Kalenderjahre 2008 bis 2013. Eine künftige Regelung ist ungewiss\; insofern erscheint ein Abgehen von der bisherigen Berechnung der Zahl der Wohnbevölkerung - orientiert am Ergebnis der letzten Volkszählung - nicht unbedingt notwendig. Dies deshalb, weil das Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungsgesetz, das Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der gelten Fassung, nach wie vor eine Volkszählung vorsieht, und zwar die nächste schon im Jahre 2010, somit heuer.

Zunächst besteht daher aus folgenden Gründen kein unmittelbarer Bedarf für eine Gesetzesänderung:
  1. Im Kalenderjahr 2011 gibt es eine aktuelle Bevölkerungszahl aufgrund der neuen Volkszählung.
  2. Unabhängig von der oa. gesetzlich vorgegebenen Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge besteht für die Gemeinden gemäß § 30 Abs. 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der geltenden Fassung, die Möglichkeit der freien Vereinbarung hinsichtlich der Festlegung der Schulerhaltungsbeiträge. Dabei könnte auch die Bevölkerungszahl der Statistik Austria als Grundlage für die Berechnung  vereinbart werden.
  3. Die Rechtslage eines künftigen Finanzausgleichs nach 2013 ist völlig unklar.
  4. Die Bevölkerungszahl der Statistik Austria findet schon nach der derzeitigen Rechtslage bei den 60 Prozent der Finanzkraft im Schulerhaltungsbeitrag seinen Niederschlag\; die Wohnbevölkerung wird dagegen nur zu 20 Prozent im Schulerhaltungsbeitrag berücksichtigt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gemeinden zum Antrag, Einl.Zahl 3444/1, der Abgeordneten Erwin Dirnberger und Erwin Gruber betreffend Schulerhaltungsbeiträge - Anwendung der Bevölkerungsstatistik wird zur Kenntnis genommen.