LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 20

EZ/OZ 3588/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Maßnahmen gegen die Täuschung von KonsumentInnen mit Schwindelmarken


zu:


  • 3588/1, Maßnahmen gegen die Täuschung von KonsumentInnen mit Schwindelmarken (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, bei der Bundesregierung umgehend konkrete Maßnahmen gegen eine Täuschung von KonsumentInnen mit Schwindelmarken bei Lebensmitteln einzufordern, indem durch eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen Herkunftsangaben, Regionalitätsbezeichnungen und Rohstoffangaben durch Firmenmarken und Verpackungsaufdrucke konsumentInnensicher wie folgt geregelt werden:

  • § 5 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) verbietet schon jetzt das in Verkehr bringen und Bewerben von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben wie die Identität, Beschaffenheit, Ursprung und Herkunft. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind so zu präzisieren, dass zukünftig eine Irreführung mit Markennamen und -zeichen, die oft als "Gütesiegel" in Erscheinung treten, ausgeschlossen und unter empfindliche Strafandrohung gestellt wird.

  • § 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält Bestimmungen über irreführende Geschäftspraktiken, wie insbesondere auch die Täuschung über die Art und die wesentlichen Merkmale eines Produkts. Wegen der besonderen Wichtigkeit der Rohstoffherkunft bei Lebensmitteln ist diese Bestimmung genauer zu fassen.

  • Im Zuge der Verhandlungen zur EU-Informationsverordnung für verarbeitete Lebensmittel soll eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung zumindest für die wertbestimmenden Bestandteile erfolgen. Auch die Bestrebungen einzelner Mitgliedstaaten, hinsichtlich Regelungen zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln im Rahmen eines Notifikationsverfahrens sollen unterstützt werden.

  • Weiters soll das Informationsnetz des europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) so verdichtet werden, dass allen zuständigen Behörden und betroffenen Unternehmen sämtliche Informationen sofort und in vollem Umfang zur Verfügung stehen, damit auch die KonsumentInnen unverzüglich umfassend informiert werden können.