LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 13

EZ/OZ 3256/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Der weiß-grüne Weg – Family-Mainstreaming als Gestaltungsprinzip für eine Familien- und Generationengerechte Politik


zu:


EZ/OZ 3256/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Der weiß-grüne Weg - Family-Mainstreaming als Gestaltungsprinzip für eine Familien- und Generationengerechte Politik


zu:


  • 3256/1, Der weiß-grüne Weg - Family-Mainstreaming als Gestaltungsprinzip für eine Familien- und Generationengerechte Politik (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 03.11.2009 und 13.04.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Sozialausschuss hat am 9.10.2009 den Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag Einl.Zahl 3256/1 betreffend Family-Mainstreaming als Gestaltungsprinzip für eine Familien- und Generationengerechte Politik zu ersuchen.
 
Die Landesregierung hat zum Antrag im Weg vieler Abteilungen und anderer Stellen Stellung genommen:
 
Stellungnahme der Fachabteilung 6A - Jugend, Frauen, Familie und Generationen:

Aus Sicht der FA6A wurde bisher der Begriff "Familiy Mainstreaming" bzw. dessen Definition vor allem auf internationaler Ebene vom United Nations Department of Economic and Social Affairs und auf europäischer Ebene im Rahmen einer Entschließung des Euro­päischen Parlamentes verwendet bzw. ausgeführt, wobei diese Definitionen sehr unterschiedlich breit zu verstehen sind:
 
Das United Nations Department of Economic and Social Affairs definiert unter diesem Be­griff die Folgenabschätzung von Programmen, Gesetzen und anderen Vorschriften hinsichtlich der Auswirkungen auf Familie, sowie die Integration einer auf Familienangelegenheiten ausgerichteten Perspektive in alle Politik­bereiche und auch eine Bestärkung familienzentrierter Politikmaßnahmen.
 
Die Entschließung des Europäischen Parlamentes zu "Vereinbarkeit von Berufs- Familien- und Privatleben (2003/2129(INI))" geht von einer viel engeren Definition aus. "Family-Mainstreaming" meint die Durchführung einer Folgenabschätzung der originären Familienpolitik und begleitend die Analyse bei sozialpolitischen Maßnahmen hinsichtlich der  Auswirkungen auf Familie. Zu überprüfen wäre also, welche Auswirkungen für verschiedene Familienformen und Familienmitglieder durch Familienpolitik zu erwarten sind. Laut Europäischem Parlament soll sie die gleichberechtigte Teilhabe aller Familienmitglieder an der Familie und den damit verbundenen Aufgaben und Arbeiten ermöglichen.

"Family Mainstreaming" als Idee, eine Art Prüfung der Familienverträglichkeit zu einem Gestaltungsprinzip im politischen Handeln zu machen und in allen (Fach)-Abteilungen des Landes Steiermark zu etablieren, ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings müssten demographische und gesellschaftliche Veränderungen der Zukunft, wie Geburtenrückgänge, Überalterung, Zuwanderung, neue Familienformen, Pflege von alten Menschen usw. berücksichtigt werden. Dies sind Entwicklungen, die nicht nur das Familienressort in seinem Tätigkeitsbereich betreffen, sondern eine Herausforderung für alle Ressorts des Landes Steiermark darstellen.
 
Innerhalb der FA6A ist vor allem das Referat Familie als Serviceeinrichtung des Landes Erstanlaufstelle für Familie und Familienmitglieder, die Unterstützung und Hilfe suchen. Das Angebot wendet sich an rund 344.200 Familien, darunter 211.500 mit Kindern, davon 142.400 Ehepaare mit Kindern, 24.800 Lebensgemeinschaften mit Kindern und 44.300 Alleinerziehende mit Kindern.
Mit zahlreichen Angeboten und dem niederschwelligen Service in Form von Beratung und Information werden steirische Familien in all ihrer Vielfalt angesprochen und gestärkt. Darüber hinaus unterstützt das Referat Familie zahlreiche Projekte, Initiativen und auch Einzelpersonen durch Förderungen des Landes Steiermark.
 
Familie heißt für das Familienressort ZWEI UND MEHR. Bereits im Titel ZWEI UND MEHR steckt alles, was Familie sein kann Die vielfältigen Familienformen, wie klassische Familien, AlleinerzieherInnen, Lebensgemeinschaften und Patchworkfamilien - sie alle sind Familie. Damit tatsächlich jede/r die Angebote nutzen kann, hat das Referat Familie sämtliche Leistungen den verschiedenen Lebensrealitäten angepasst.
 
Im Sinne der Definition des United Nations Department of Economic and Social Affairs versteht sich das Referat Familie auch als "Interessensvertretung" von Familien, wenn es um Anfragen hinsichtlich der Folgen von Programmen, Gesetzen und anderen Vorschriften auf Familien geht. Jede/r einzelne von uns ist Teil einer Familie - Familien mit Kindern sind unsere Zukunft und so sollte das Thema Familie unbedingt in Prozesse und Aktivitäten in Politik und Verwaltung einbezogen werden und Programme und Gesetze künftig auch hinsichtlich ihre Auswirkungen auf Familien in der Steiermark geprüft werden. Das Referat Familie bietet gerne auch Unterstützung an, um sozusagen als "Anwaltschaft" für Familien bei Projekten von anderen Ressorts wie z.B. bei Wohnbauprojekten, Verkehr und Mobilität die Interessen von Familien mitzudenken.

Eine Bestärkung familienzentrierter Maßnahmen wurde vor allem durch die Familienoffensive 2009 gesetzt. Im Zuge dieser wurde beispielsweise das Familien-Portal des Landes Steiermark - www.zweiundmehr.steiermark.at - mit umfassender Information für Familien ausgestattet. Themen, die für Familien in der Steiermark wichtig und wertvoll sind, werden in einfacher und umfassender Weise präsentiert. Um für alle steirischen Familien den Zugang zu Informationen zu gewährleisten, ist die Homepage mehrsprachig: Deutsch, Englisch, Türkisch und Bosnisch-Serbisch-Kroatisch sowie barrierefrei für blinde Menschen.
 
Viele bewährte Maßnahmen im Bereich Familie, wie zum Beispiel der steirische Kinderzuschuss, Elternbrief und die Kinderferienaktion werden laufend weiterentwickelt und der Lebensrealität von Familien heute angepasst. Im Zuge der Familienoffensive ZWEI UND MEHR wurden noch weitere unterstützende Leistungen für Familien implementiert. So unterstützt der ZWEI UND MEHR-Elternbildungsgutschein, die verbesserte Beihilfe zu Kinderferienaktionen, die verbesserten Angebote durch den steirischen Familienpass, u.v.m. die Familien in all ihren verschiedenen Lebensformen. Mit dem steirischen Familienmagazin und laufenden Informationsaussendungen an familiennahe- bzw. -zuständige Stellen wird im Sinne der Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit eine Verstärkung der Anliegen von Familien ermöglicht. 

Im Bereich Jugend bemüht sich die FA6A - Landesjugendreferat durch Jugendförderungsmaßnahmen darauf hinzuwirken, dass in einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft positive Lebensbedingungen mit Chancengleichheit für junge Frauen und Männer und ihre Familien bestehen.

Sofern unter dem Begriff bzw. mit der Implementierung von "Family Mainstreaming" den unterschiedlichen individuellen Rollen der Frau, sowohl als Berufstätige, Hausfrau, Ehefrau, Mutter, Alleinerzieherin oder Alleinerzieherin im Rahmen einer Patchworkfamilie in wesentlich höherem Maße Rechnung getragen und damit Gender Mainstreaming realisiert werden kann, wird dem Bestreben aus Sicht des Referates für Frauen inhaltlich zugestimmt.

Abschließend ist dennoch aus Sicht der FA6A "Family Mainstreaming" mit ein wenig Vorsicht auf regionaler Ebene anzuwenden, da zuerst eine konkrete und anwendbare Definition gefunden werden müsste, wiewohl der Prozess über eine konkrete Definition auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene noch im  Gange ist. Gerade auch in Bezug auf das so wichtige und viel weiter gefasste Prinzip von Gender Mainstreaming, in dessen Rahmen auf Ebene von politischen Gestaltungsprozessen für eine Gleichstellung von Frauen und Männern noch so viel getan werden muss, besteht die Gefahr einer inflationären Verwendung des Wortes Mainstreaming sowie einer Vermischung von übergeordneten grundlegenden strategischen Zielsetzungen für wirkungsorientiertes Handeln der Politik und öffentlichen Verwaltung.

Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark:

In unserer Gesellschaft ist es keine Selbstverständlichkeit mehr, Wertschätzung und Anerkennung den Familien und deren Leistung im gesellschaftlichen Leben - sei es in der Arbeitswelt, bei Ämtern und Behörden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und anderen Plätzen und Erledigungen des täglichen Lebens zu geben - nur allzu oft werden Familien mit ihren Kindern als störend empfunden.

Die Familie ist unser kleinstes soziales Netzwerk in der Gesellschaft, in der die Persönlichkeitsentwicklung, die Erziehung und die Bildung der Kinder stattfinden. Kinder und Jugendliche und ihre familiäre Systeme haben das Recht gefördert zu werden.

Um diese Möglichkeit gewährleisten zu können, ist es die Verpflichtung der Politik, die Familien in ihren Aufgaben zu unterstützen und deren wichtige Basisleistungen möglich zu machen.

Dazu gehört es, die Familien so wahrzunehmen, wie sie real vorzufinden sind - nicht allein die so genannte "klassische Familie", in denen das verheiratete Elternpaar mit den Kindern zusammenlebt bildet das System Familie.
In unserer heutigen Gesellschaft gibt es neben dieser "klassischen Familie" die verschiedensten Formen von Familien - AlleinerzieherInnen, Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Patchworkfamilien. Diese Familienformen unterliegen den verschiedensten Anforderungen, die untereinander nur in gewissen Bereichen vergleichbar sind.

Es ist Aufgabe der Politik, diese bestehenden verschiedenen Familien- und Lebenslagen und deren Bedürfnisse zu erheben sowie Leitlinien zur Unterstützung und Förderung der Eltern und den Kindern zu erarbeiten. Gesetze und politische Entscheidungen müssen sich nach diesen Ergebnissen richten, um adäquat und zielgerichtet familien-, generationen- und kindergerecht wirken zu können. Diese erarbeiteten Ergebnisse müssen immer wieder auf ihre Funktionalität überprüft werden um nicht ins Leere zu gehen.

Die Berücksichtigung der Wechselwirkung und Verbindung zwischen familien- und kindergerechter Politik ist wesentlich um schlussendlich eine generationengerechte Politik gestalten zu können.

In diesem Zusammenhang müssen neben der Elternbildung auch weitere Instrumentarien, wie z.B. der bestehende "Kindergerechtigkeitscheck" als Instrumentarium der Prüfung der Kindergerechtigkeit, in der Politik des "Family-Mainstreaming" vorhanden sein. Daneben darf auf die Partizipationsmöglichkeit der Zielgruppe, der Eltern und Kinder, nicht vergessen werden.

Die Einrichtung der Kinder- und Jugendanwaltschaft als unabhängige Vertretung der Kinder basiert auf der in Österreich ratifizierten UN-Kinderrechtekonvention. Österreich und die Steiermark haben sich dadurch verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen und diese zu schützen und somit auf die Inhalte dieser Konvention abzustimmen. Daraus folgend ist die Kinder- und Jugendanwaltschaft in Entscheidungsprozesse über Leitlinien und daraus resultierenden Entscheidungsprozessen im Sinne der politischen Gestaltung des "Family-Mainstreamings" einzubeziehen.

Eine Konkretisierung und Umsetzung einer familienfreundlichen Politik in der Steiermark hat die Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der verschiedenen Familiensysteme verbunden mit deren Partizipationsmöglichkeit zu berücksichtigen. Daneben sind entsprechende Unterstützungs- bzw. Weiterbildungsmöglichkeiten für Eltern und Kinder zu schaffen und können damit die ersten Schritte in eine adäquate familien-, kind- und generationengerechte Politik gesetzt werden können.

Stellungnahme der FA7A:

Die in der Begründung des gegenständlichen Antrages "Family-Mainstreaming" genannte "Gesinnung" soll ausdrücken, "dass Familienverträglichkeit nicht nur Privatsache ist, sondern zu einem allgemeinen Gestaltungsprinzip öffentlichen Handelns werden soll." Die Intention des Antrages besteht im Wesentlichen darin, alle Gesetze und administrativen Maßnahmen auf ihre Familienverträglichkeit zu überprüfen bzw. am Leitbild der Familie auszurichten, wie dies bereits unter den Aspekten der Umwelt- und Gendergerechtigkeit passiert.

Wenn "Family-Mainstreaming" zu einem Gestaltungsprinzip des (eigenverantwortlichen) kommunalpolitischen Handelns gemacht werden und in der Gemeindeabteilung des Landes etabliert werden soll, so wird man - aufgrund der damit verbundenen umfassenden Auswirkungen - nicht umhin kommen, den Begriff und die Ziele von "Family-Mainstreaming" genauer zu konkretisieren. Sind die im Sinne des Antrages gewünschten Prozesse so zu verstehen, wie es das United Nations Department of Economic and Social Affairs unter den Punkten
  • Folgenabschätzung von Programmen, Gesetzen u.a. hinsichtlich der Auswirkungen auf Familie
  • Integration einer auf Familienangelegenheiten ausgerichteten Perspektive in allen Politikbereichen
  • Stärkung familienzentrierter Politikmaßnahmen

zusammengefasst hat, oder kommt eher die engere Definition der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatlegen (2001/2129(INI)) zu tragen. Demnach bedeutet "Family-Mainstreaming" eine Folgenabschätzung der originären Familienpolitik zu machen und begleitend bei sozialpolitischen Maßnahmen die Auswirkungen auf Familie zu analysieren. Zu überprüfen wäre also, welche Auswirkungen für verschiedene Familienformen und Familienmitglieder durch Familienpolitik zu erwarten sind. Laut Europäischem Parlament soll sie die gleichberechtigte Teilhabe aller Familienmitglieder an der Familie und den damit verbundenen Aufgaben und Arbeiten ermöglichen. Ebenso sollen verschiedene Wege für mehr Wahlfreiheit hinsichtlich Vereinbarkeitsfragen eröffnet und insbesondere in der Steuerpolitik Diskriminierungen vermieden werden.

Aus diesem Grund kann es erst nach Festlegung einer grundlegenden Definition dieses Begriffes, mit dem bisher nur ein geringer Teil der Bevölkerung Österreichs und der Steiermark vertraut ist, möglich sein, den politisch Verantwortlichen in den Gemeinden das gewünschte "Gestaltungsprinzip" durch die verantwortlichen Stellen des Landes näher zu bringen. Keinesfalls dürfen dabei die fundamentalen Neuerungen, die sich aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft - EPG ergeben haben, unberücksichtigt bleiben.

Stellungnahme der A9/Referat Volkskultur:

Die Steiermark präsentiert sich landesweit durch eine Fülle an Traditionen und eine bunte Palette an volkskulturell lnteressierten und Tätigen, die sich der Tracht, Musik und Mundart, dem Tanz, Handwerk und Brauchtum sowie dem Sammeln von Kulturgütern widmen. lm Rahmen seiner Arbeit sieht es das Referat Volkskultur als seine wesentliche Aufgabe an, Traditionen und Bräuche zu vermitteln, um diese Werte zu bewahren und für die Zukunft zu erhalten. Durch das Förderwesen werden die kulturellen Besonderheiten der einzelnen steirischen Regionen unterstützt und bestärkt, was einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Lebensqualität in ländlichen und städtischen Raum darstellt.
 
Ein wesentlicher Bereich des Volkskulturressorts ist die Blasmusik: In der Steiermark sind in 396 Musikvereinen mehr als 18.000 Musikerinnen und Musiker aktiv. Somit ist die Blasmusik die größte ehrenamtlich aktive kulturelle Vereinigung in der Steiermark. Das steirische Blasmusikwesen weist einen Jugendanteil (= unter 30 Jahren) von 55 % auf und ist damit eine überaus junge und zukunftsträchtige Bewegung. Die Blasmusikorchester erfüllen neben ihren primären musikalischen Aufgaben auch wichtige gesellschaftspolitische Funktionen und arbeiten alters- und generationenübergreifend. Durch das Musizieren in der Gemeinschaft werden jungen Menschen wichtige,,Schlüsselkompetenzen" vermittelt. Sie erwerben durch das gemeinsame Musizieren von Alteren und Jüngeren spielerisch Fähigkeiten, die für die spätere Berufsausübung besonders gefragt sind, dies sind vor allem Team- und Kommunikationsfähigkeit, Disziplin und Kreativität. Die Blasmusik leisiet also Wesentliches für die Gesellschaft und trägt in außergewöhnlich hohem Maß zum Generationenverständnis und -austausch bei.
 
Seit dem Jahr 2005 wird das Projekt,,einfach lebendig" durchgeführt, das Kindern in Kindergärten und Volksschulen unser Brauchtum in authentischer Weise näher bringt: In lebendiger und kindergerechter Form werden von speziell geschulten Referentinnen und Referenten Tänze, Lieder, Spiele und tradierte Fertigkeiten vermittelt.
 
Die Zuständigkeit der A9 - Referat Volkskultur erstreckt sich weiters auch auf die rund 250 steirischen Regionalmuseen und Sammlungen. Viele von diesen bieten besondere Angebote für Kinder und Familien an, wobei beispielhaft das Österreichische Freilichtmuseum Stübing, das Steirische Feuerwehrmuseum in Groß St. Florian sowie die Landesgedenkstätten Alpl und Krieglach erwähnt werden sollen, die im Rahmen von Familien- und Erlebnistagen Jung und Alt einladen, gemeinsam eine Reise durch unser Land anzutreten, um so unsere Geschichte und Kultur besser kennenzulernen und zu erleben.

Stellungnahme der  A9 (in Abstimmung mit der Fachabteilung 8A Sanitätsrecht und Krankenanstalten):

Die von der Abteilung 9 - Kultur zu vollziehenden Gesetze sind das "Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005", das "Ortsbildgesetz 1977" und das "Grazer Altstadt-erhaltungsgesetz 2008". Diese Gesetze stehen in keinem direkten Zusammenhang zum Gestaltungsprinzip "Family-Mainstreaming".
Dennoch wird bereits jetzt - und auch in Zukunft - sowohl bei der inhaltlichen Zielsetzung als auch bei der Betrachtung der Förderwürdigkeit eingereichter Kunst- und Kulturprojekte auf familienfreundliche Aspekte geachtet.
 
Die freie und gleiche Teilhabe aller Steirerinnen und Steirer an Produktion wie Rezeption von Kunst und Kultur wird beispielsweise durch die Förderung von Initiativen wie "Hunger auf Kunst und Kultur" unterstützt, die sozial schwächer gestellten Menschen (darunter viele Familien) die Teilnahme an Kulturveranstaltungen ermöglichen.
 
Ebenso wird großer Wert auf qualitativ hochwertige kinder- und familienfreundliche Vermittlungsprogramme gelegt, dieses Anliegen verstärkt kommuniziert und erfahren Projekte mit dementsprechenden Konzepten besondere Aufmerksamkeit.
Die schöpferische Selbstentfaltung jedes Menschen durch kulturelle Kreativität und die Auseinandersetzung mit gesellschaftlicher Vielfalt und kulturellen Wertvorstellungen trägt wesentlich zur Entwicklung von Persönlichkeit und Identitätsgefühl bei. Daher ist es ein wichtiges Anliegen, Kinder und Jugendliche möglichst früh an künstlerische und kulturelle Prozesse heranzuführen und sie - eingebunden in ihr unterstützendes familiäres Umfeld - daran wachsen und zu Verständnis und Kritik befähigten Mitgliedern unserer Gesellschaft heranreifen zu lassen.
 
Zukünftig gilt es selbstverständlich noch mehr darauf zu achten, dass unabhängig von Alter, Wohnort, Geschlecht, sozialem wie kulturellem Hintergrund oder Formen des familiären Zusammenlebens gesellschaftlich wichtige Angebote von allen Menschen genutzt werden können und die Bedingungen zur gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des Lebens weiter verbessert werden.

Stellungnahme der FA12A:

Die Steiermark präsentiert sich ihren Gästen als familienfreundliches Urlaubsland und bietet dazu ein umfangreiches und attraktives Urlaubsangebot, an dessen Erweiterung permanent gearbeitet wird.
 
Auf der Homepage der Steirischen Tourismus GmbH sind die vielfältigen Aktionen dargestellt, und geben eine Auflistung über Familienhotels bzw. -pensionen, Möglichkeiten über Urlaube am Bauernhof sowie Ferienanlagen, spezielle Familien-Skigebiete in der Steiermark mit Familienermäßigungen und kindergerechten Winterprogrammen,  kinder- und familienfreundliche Gaststätten, kinderfreundliche Ausflugsziele einschließlich Wellness-angebote für Kinder in steirischen Thermen sowie über wetterfeste Ausflugstipps wie Hallenbäder und Kindertheater.
 
Besonders erwähnt werden darf in diesem Zusammenhang auch die Schulskikurs-Offensive Steiermark für die Wintersaison 2009/2010. Vom Tourismusressort gibt es im Rahmen von Schulskikursen gratis Liftkarten für alle Schülerinnen und Schüler in definierten Wintermonaten und als zusätzliches Angebot wird von der Steiermark Touristik die gesamte Organisation von Schulskikursen übernommen.

Stellungnahme der A16:

Nach der Geschäftseinteilung ist die Abteilung 16 für den Bereich Raumentwicklungspolitik mit den zwei Schwerpunkten überörtliche Raumordnung und Regionalentwicklung zuständig. Ein wesentliches Ziel dabei ist, die Voraussetzungen für eine ausgewogene demografische Entwicklung (die ja nicht direkt beeinflussbar ist) zu schaffen bzw. sicherzustellen. Ein bedeutender Aspekt der demografischen Entwicklung einer Region ist eine attraktive Familienpolitik im Sinne von Family Mainstreaming. In der Raumplanung und Raumordnung sind dazu Fragen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zu berücksichtigen. Im Bereich der örtlichen Raumplanung der Gemeinden sind Fragen der familiengerechten Siedlungspolitik durch eine entsprechende Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung erreichbar (z.B. über geeignete Siedlungsformen, Naherholungsmöglichkeiten, Nahversorgungssicherung, nicht motorisierte Individualverkehr, etc.). Diese Themen können von Seiten der Fachabteilung 13B eingebracht werden.
 
Im Bereich der überörtlichen Raumordnung steht ebenfalls die Siedlungsentwicklung im Vordergrund. Dabei decken sich die Zielsetzungen einer familiengerechten Siedlungsentwicklung im Sinne von Family Mainstreaming weitestgehend mit den Zielsetzungen einer nachhaltigen integrierten Raumordnung. Diese Zielsetzungen werden insbesondere in den regionalen Entwicklungs-programmen, die auf Grundlage des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes verordnet werden, umgesetzt. In der Steiermark werden - nach Beschluss der Regionalentwicklungsprogramme für die Planungsregionen Fürstenfeld und Hartberg - Anfang dieses Jahres mit der Ausnahme vom Bezirk Feldbach für alle Regionen solche Regionalentwicklungsprogramme gültig sein. Ein wichtiger Inhalt für eine nachhaltige und familiengerechte Siedlungsstruktur ist darin die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten in allen Gemeinden. Damit wird eine mittel/langfristige Infrastruktur-versorgung ebenso ermöglicht wie die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
 
Die Förderungsinstrumente LEADER, Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, und die aus nationalen Mitteln und EFRE-Mitteln finanzierte Richtlinie für die integrierte nachhaltige Raumentwicklung ermöglichen die Förderung von Projekten, die die regionale Entwicklung in den unterschiedlichen Teilräumen der Steiermark unterstützt. Gerade durch die Förderung der Projekte der 19 steirischen LEADER-Arbeitsgruppen wird ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Lebensqualität in den ländlichen Räumen geleistet. Das wiederum hat direkte und indirekte positive Auswirkungen auf die demografische Entwicklung und damit auf die Schaffung von familiengerechten Rahmenbedingungen im Sinne von Family Mainstreaming.
 
Von Seiten der Abteilung 16 ist daher zur Umsetzung des gegenständlichen Antrags keine grundsätzliche Änderung der Zielsetzungen der überörtlichen Raumplanung oder Änderung von Förderrichtlinien notwendig. Eine entsprechende Schwerpunktsetzung kann durch eine Vertiefung dieser Zielsetzung in der Umsetzung erreicht werden.

Stellungnahme der  FA11A:

Während das Antidiskriminierungsgebot von Frauen und Männern auf Grund des Gleich­heits­grundsatzes gemäß Art. 7 B-VG direkt aus der österreichischen Bundesverfassung ableit­bar ist (Abs. 1, erster Satz: "Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Ge­burt, des Ge­schlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen." sowie Abs. 2: "Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zuläs­sig.") und das Postulat der Umweltgerechtigkeit mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, als Staatsziel formuliert worden ist, gibt es für die Forderung nach einer Ausrichtung "am Leitbild der Fa­milie" und der Überprüfung aller Gesetze und administrativer Maßnahmen auf ihre "Fami­lienverträglichkeit" bislang keine entsprechenden rechtlichen Vorgaben in der österreichi­schen Bundesverfassung oder im Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009.

Auch wenn der Begriff "Family Mainstreaming" - wie in der Begründung des Antrags ange­merkt - in Familienlobbyistenkreisen mittlerweile in aller Munde sein sollte, so bedarf dieser Neologismus vorab einer terminologischen Klarstellung, soll diese Forderung im Rahmen legislativer Maßnahmen zum Gestaltungsprinzip des politischen Handelns gemacht werden und daraus abgeleitet eine Etablierung in allen (Fach-)Abteilungen des Landes (als Vollzugs­behörden) erfahren.

Bislang wurden Konkretisierungsversuche zum Begriff und zum Ziel von Family Main­streaming vom United Nations Department of Economic and Social Affairs und vom Euro­päischen Parlament in Angriff genommen:
 
Das United Nations Department of Economic and Social Affairs subsumiert unter diesem Be­griff folgende Prozesse:
 
· Folgenabschätzung von Programmen, Gesetzen und anderen Vorschriften hinsichtlich der Auswirkungen auf Familie
· Integration einer auf Familienangelegenheiten ausgerichteten Perspektive in alle Politik­bereiche sowie
· Bestärkung familienzentrierter Politikmaßnahmen.

Die Organisation der United Nations (Vereinten Nationen) betont dabei, dass sowohl die Fa­milie als Ganzes in den Blick genommen werden soll, aber auch die Auswirkungen auf indi­viduelle Mitglieder berücksichtigt werden müssen. Die Ziele sind ähnlich wie bei Gender Mainstreaming: echte Wahlfreiheit, gleiche Teilhabe, keine Diskriminierung.

Familie wird hier als primärer Zugang zu den einzelnen Mitgliedern einer Familie gesehen. So ist nach Ansicht der UnitedNations Department of Economic and Social Affairs beispiels­weise die Unterstützung von HIV-positiven oder an AIDS erkrankten Kindern nicht erfolg­reich, wenn nicht auch der familiäre Kontext mit Berücksichtigung findet. Ebenso können neu entstehende Themen wie z. B. Vaterschaft in eine Familienperspektive integriert werden.

Zentral für den Anspruch der UN ist es, dass es nicht darum geht, die "Familie zu stärken", sondern die "Funktionen von Familie" zu festigen. Zu den Funktionen, die von Familien­mitgliedern übernommen werden, zählt die UN Betreuung und Fürsorge, Unterstützung und Rück­halt, sowie Zugehörigkeit (im Original: caring, support, affiliation).

"Family Mainstreaming" bedeutet im Sinne der Begriffsdefinition der UN, diese Funktionen staatlich zu unterstützen. Damit soll vermieden werden, eine einheitliche Definition vorzuge­ben, wie Familie auszusehen hat. Die Funktion von Familie wird damit gesehen als Ort, wo Personen füreinander Verantwortung übernehmen. Familie ist hier also eher mit Begriffen wie Identität, Verantwortung und Zugehörigkeit gefasst, denn als eine ehezentrierte Institution.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung "Vereinbarkeit von Berufs- Familien- und Privatleben (2003/2129(INI))" im Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleich­heit den Begriff des "Family Mainstreaming" aufgegriffen, und eine deutlich engere Defini­tion als die UN entwickelt.

"Family Mainstreaming" bedeutet demnach, eine Folgenabschät­zung der originären Fami­lienpolitik zu machen und begleitend bei sozialpolitischen Maßnah­men die Auswirkungen auf die Institution Familie zu analysieren. Zu überprüfen wäre also, welche Auswirkungen für verschiedene Familienformen und Familienmitglieder durch Familienpolitik zu erwarten sind. Laut Europäischem Parlament soll sie die gleichberechtigte Teilhabe aller Familienmitglieder an der Familie und den damit verbundenen Aufgaben und Arbeiten ermöglichen. Ebenso sol­len verschiedene Wege für mehr Wahlfreiheit hinsichtlich Vereinbarkeitsfragen eröffnet und insbesondere in der Steuerpolitik Diskriminierungen ver­mieden werden. Hier zeigen sich Schnittmengen von "Family Mainstreaming" und Gender Mainstreaming, denn gleichberech­tigte Teilhabe, echte Wahlfreiheit und keine Diskriminie­rung sind die mit Gender Main­streaming verfolgten Gleichstellungsziele.
 
Gender Mainstreaming geht somit aber auch über "Family Mainstreaming" hinaus, denn Gender Mainstreaming verfolgt die Gleichstellung von Frauen und von Männern in allen Be­reichen und auf allen Ebenen, begrenzt sich somit also nicht auf Familienpolitik.

Aus Sicht der FA 11A - Soziales, Arbeit und Beihilfen, erscheint daher der Diskussionspro­zess bezüglich des Postulates "Family Mainstreaming" weder auf nationaler, europaweiter oder internationaler Ebene abgeschlossen, weshalb allfällig vom Landtag Steiermark be­schlossene regionale Vorstöße nur unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen erfol­gen sollten.
 
Im Bereich der legislativen Maßnahmen wäre mit der allfälligen Beschlussfassung dieses Selbstständigen Antrags auch einer von mehreren Aspekten der Rechtsfolgenabschätzung an­gesprochen ("law assessment"), was jedenfalls eine Präzisierung des Begriffes "Family Main­streaming" zwingend erforderlich macht, zumal hier Grund- und Menschenrechte sowie ver­fassungsrechtlich verankerte Staatsziele fakultativ divergieren bzw. eine Güterabwägung er­forderlich machen könnten.

Damit wären nicht nur die Legislative (der Landtag Steiermark als Gesetzgeber), sondern selbstverständlich auch die jeweils zuständigen Abteilungen, die Gesetzes- und Verordnungs­entwürfe als Regierungsvorlagen vorzubereiten haben, massiv gefordert.

Dass dies auch nicht unwesentliche budgetäre Auswirkungen nach sich ziehen wird, soll aus­drücklich angemerkt werden, da mit den vorhandenen Personalressourcen keinesfalls das Auslangen gefunden werden kann. Der relevante personelle Mehrbedarf ergibt sich, da hier von allen betroffenen Abtei­lungen zusätzliche planerische Aufgaben wahrgenommen werden müssten, die für eine seri­öse langfristige Entwicklungsprognose erforderlich sind.

Für die Umsetzung der Forderung "Family Mainstreaming" im Rahmen einer brauchbaren Rechtsfol­genabschätzung müssten daher alle relevanten sozialen, demografischen, kulturellen, aber insbesondere auch wirt­schaftlichen Gesichtspunkte adäquat Berücksichtigung finden, um die soziopolitischen Aus­wirkungen auf die Institution Familie, aber auch anderer gesell­schaftsre­levanter Formen des Zusammenlebens, validieren zu können.

Stellungnahme der A15:

Das Wohnbauförderungsrecht in der Steiermark (Steiermärkisches Wohnbauförderungs-gesetz 1993 bzw. die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz) ist sehr familienfreundlich. Wie aus der folgenden Aufstellung hervorgeht, ist "Family -  Mainstreaming" bereits als Gestaltungsprinzip im Wohnbauförderungsbereich fest verankert:

1. Für Familien gelten gemäß § 2 Z.12 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 höhere Einkommensgrenzen als für Einzelpersonen. Beispielsweise im Zusammenhang mit einer Geschoßbauförderung sieht die zitierte Bestimmung eine Einkommensgrenze für eine Einzelperson in der Höhe von € 34.000,-- vor, bei einer Familie (Beispiel Eltern mit 2 Kindern) eine Einkommensgrenze in der Höhe von € 60.000,-- vor.

2. Es wird sowohl im Rahmen der Geschoßbauförderung (Eigentums- und Mietwohnungen) als auch der Förderung von umfassenden Sanierungen nicht nur die angemessene Nutzfläche (das wären bei einer 2-Personenfamilie 70 m²) gefördert, sondern bei einer Haushaltsgröße von 1 bis 4 Personen maximal 90 m².

3. Im Rahmen der Eigenheim- und "Scheckförderung" (Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen) ist bezogen auf die Anzahl der Kinder eine höhere Wohnbauförderung vorgesehen. Familien mit 3 oder mehr Kindern erhalten im Eigenheimförderungsbereich ein Landesdarlehen anstatt eines Annuitätenzuschusses zu einem Bankdarlehen.

4. Zusätzlich zu Geschoßbau-, Scheckbau- sowie Sanierungsförderungen oder für sich allein ist gemäß dem IV. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 die sogenannte Jungfamilienförderung vorgesehen. Diese zusätzliche Förderung soll den Erwerb der ersten gemeinsamen Wohnung, die eine für die Benützung durch eine Familie mit Kindern ausreichende Größe aufweist, besser ermöglichen.

Stellungnahme der FA7C:

Für den Vollzugsbereich der Rechtsmaterien der FA7C, wie insbesondere Personenstandsrecht, Preisrecht, Stiftungen, Niederlassungs- und Aufenthaltswesen sowie Staatsbürgerschaftswesen kann ausgeführt werden, dass die einschlägigen Gesetzesmaterien in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Die entsprechenden verfassungsmäßigen Grundlagen sehen ebenso wie die einfach gesetzlichen Bestimmungen den besonderen Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) vor, der durch Legislative und Exekutive entsprechend zu berücksichtigen ist. Im administrativen Bereich kann durch die Behörde sowohl durch einen effektiven und gesetzeskonformen Vollzug der einschlägigen Gesetzesmaterien als auch durch eine entsprechende Gestaltung des intensiven Parteienverkehrs mit entsprechenden familiengerechten Erleichterungen, wie durch eine Kinderspielecke und einen Wickelraum, Rechnung getragen werden. Weiters verfolgt beispielsweise das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht den Grundsatz der Familieneinheit. Damit soll erreicht werden, dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Auch im gebührenrechtlichen Bereich werden Familien bevorzugt.
 
Für die in der FA7C zu vollziehenden landesgesetzlichen Bestimmungen (z.B. Versammlungsgesetz, Landes- Sicherheitsgesetz, Sammlungsgesetz, Prostitutionsgesetz) ist kein diesbezüglicher Handlungsbedarf zu erkennen.

Stellungnahme der FA13A:

Die Fachabteilung 13A vollzieht im Wesentlichen bundesgesetzliche Regelungen (Wasser-, Abfall-, Gewerbe-, UVP-, Energie-Recht). Im Bereich des Abfallrechtes gibt es zudem ein Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz, im Bereich des Energierechtes Steiermärkische Ausführungsgesetze.
 
Im Zuge diverser Novellen im Bundesrecht als auch bei der Mitgestaltung im Landesrecht wird daher in den Begutachtungsverfahren bei den bundesgesetzlichen Normen und im Rahmen der Mitwirkung  bei den landesgesetzlichen Bestimmungen seitens der zuständigen Fachbeamten in der Fachabteilung 13A auf die Familienverträglichkeit besonders Bedacht genommen werden.
 
Die im Zuständigkeitsbereich der Fachabteilung 13A zu vollziehenden Gesetze widersprechen dem Prinzip der Familienverträglich derzeit nicht.

Stellungnahme der FA13B:

Das Steiermärkische Baugesetz legt in einzelnen Paragraphen Anforderungen an Bauwerke bzw. deren Umgebung fest, welche direkt oder indirekt auf Familien bzw. Kinder Bezug nehmen. Nachstehend werden nun die einzelnen wesentlichen Bestimmungen (auszugsweise) des Stmk. Baugesetzes aufgelistet.

§8 Freiflächen und Bepflanzungen
 
(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u.dgl.) zu schaffen und zu erhalten\; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.
 
(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.

§10 Kinderspielplätze
 
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu- oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.
 
(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m² je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m² darf nicht unterschritten werden.
 
(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.
 
(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Abs.1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.

§16 Gehsteige
 
(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz derBarrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.

Anmerkung: Darunter ist die Absenkung der Gehsteigkanten zu verstehen - Erleichterung für die Überquerung von Straßen für Kinderwägen.

§43 Allgemeine Anforderungen an Bauwerke
 
(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, daß es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs.2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenenVerwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
                1.   Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
                2.   Brandschutz
                3.   Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,
e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Abgasen, Rauch sowie festem oder flüssigem Abfall,
f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.
4. Nutzungssicherheit
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

§53 Stiegen und Gänge
 
(2) Bei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, muß das Erdgeschoß und beiGebäuden mit Personenaufzügen auch mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbarsein\; Rampen sind zulässig\; sie müssen jedoch mindestens 1,20 m breit sein und dürfen höchstens ein Längsgefälle von 6 Prozent, in begründeten Fällen von 8 Prozent, aufweisen.
 
(7) Die Durchgangsbreite (das Maß zwischen den Handläufen) von Hauptstiegen, Absätzen (Podesten) und Stiegengängen muß unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und auf die Verkehrsbelastung bemessen werden. Die Durchgangsbreite hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Durch den Einbau einer Aufstiegshilfe (zB eines Treppenliftes) ist eineEinengung erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe in Stiegenhäusern muß mindestens 2,10 m betragen.
 
(11) Entlang der Stiegenläufe müssen bei Hauptstiegen mindestens auf einer Seite Anhaltevorrichtungen mit griffgerechter Formgebung angebracht werden. Bei großer nutzbarer Breite der Stiegen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

§55 Geländer und Brüstungen
 
(1) Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit standsicheren Geländern oder Brüstungen zu sichern.
 
(2) Geländer müssen mindestens 1,0 m hoch sein, bei Balkonen vom dritten Geschoß an, bei Dachterrassen und allgemein zugänglichen Flachdächern mindestens 1,10 m. Bei Brüstungen mit einer Breite von mindestens 40 cm genügt eine Höhe von mindestens 85 cm.
 
(3) Geländer sind so auszuführen, daß auch Kinder ausreichend geschützt sind. Sie dürfen keine Leiterwirkung aufweisen. Der kürzeste Abstand von Geländersprossen oder anderen Geländerteilungen darf 10 cm lichte Weite nicht überschreiten\; dies gilt auch für den Abstand der Geländerunterkante zum Fußboden sowie zu Stufenvorderkanten.
 
(4) Die Fensterbrüstungen (Parapetthöhen) müssen mindestens 85 cm und vom dritten Geschoß an mindestens 95 cm hoch sein.

§56 Türen
 
(1) Türen sind so anzuordnen und zu bemessen, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Die Mindestbreite hat 0,80 m zu betragen. Ganzglastüren oder Türen mit Glasfüllungen mit einer Fläche von mehr als 0,5 m² sind bis zu einer Höhe von 1,10 m über Fußboden mit Schutzvorrichtungen oder aus Sicherheitsglas auszuführen.

§57 Verglasungen
 
Verglasungen im Bereich von allgemein zugänglichen Gängen, Stiegen, Hausfluren, Balkonen Terrassen u.dgl. sind mit Schutzvorrichtungen oder mit für Brüstungen geeignetem Sicherheitsglas bis mindestens zu einer Höhe von 1,10 m auszuführen.

§59 Lage von Feuerstätten, Heizräume
(1) Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für die Feuerstätte einer Zentralheizung mit einer Nennheizleistung von mehr als 18,0 kW muß ein eigener Raum vorgesehen werden. Ausnahmsweise können in bestehenden Gebäuden die Feuerstätten für Zentralheizungen auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn durch den Betrieb keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
Anmerkung: Darunter kann der  Verbrennungsschutz verstanden werden.

§68 Wohnungen
 
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u.dgl. hergestellt werden.
 
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung einzurichten.

In den OIB-Richtlinien (Harmonisierung) sind folgende Punkte zusätzlich erwähnenswert:

OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

8 Schutz vor gefährlichen Immissionen
 
8.1 Schadstoffkonzentration
 
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass gefährliche Emissionen aus Baumaterialien und aus dem Untergrund bei einem dem Verwendungszweck entsprechenden Luftwechsel nicht zu Konzentrationen führen, die die Gesundheit der Benützer beeinträchtigen können. Dies gilt für Baumaterialien jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.

8.2 Strahlung
 
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende Strahlung aus Baumaterialien und aus dem Untergrund auftritt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4 Schutz vor Absturzunfällen
 
4.1.6 Absturzsicherungen
 
In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis 10 Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten.
 
4.2. Abdeckungen
 
Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloßes Eigengewicht der Abdeckung ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern.

6 Verbrennungsschutz
 
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührung abzusichern.

Stellungnahme der A3:

Die A3 Wissenschaft und Forschung leistet insbesondere im Hinblick auf die wissenschaftlichen Bearbeitung des Themas "Family Mainstreaming"  einen wesentlichen Beitrag. So werden wissenschaftliche Projekte, Veranstaltungen und Publikationen zum Thema unterstützt, sofern entsprechende Förderungsanträge eingereicht werden. Beispielhaft kann das Publikationsprojekt "Aufgabe Soziale Gerechtigkeit. Basis Familie?" vom "Verein für Sozial- und Wirtschaftspolitik Dr. Karl Kummer Institut für Sozialpolitik und Sozialreform in Steiermark" genannt werden, welches in der Vergangenheit Unterstützung gefunden hat.

Stellungnahme der A17:

Dieser Antrag wird vollinhaltlich unterstützt. Möglichkeiten zur Umsetzung in den Aufgabenbereichen des ASV-Dienstes werden über die bestehenden hinaus (z. B. Teilzeitbeschäftigungen, Telearbeit) allerdings nicht gesehen.

Stellungnahme der A18:

Schon im "Steirischen Gesamtverkehrskonzept 2008+" wird nicht nur "Gender Mainstreaming in der Mobilität", sondern auch ein ganzheitlicher Planungsansatz als Grundsatz der Verkehrsplanung behandelt. So umfasst ganzheitliches Denken in der Verkehrsplanung neben dem Fokus auf die Mobilität auch die Bereiche Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Im Zentrum der Zukunftsstrategien stehen die Parameter Grundversorgung, Erreichbarkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit, bewusste Unterstützung des nicht motorisierten Verkehrs und der öffentlichen Verkehrsmittel, Kooperation von Individual- und öffentlichen Verkehrsmitteln.
 
Im Rahmen des umfassenden Themas "Verkehrssicherheit" (die Steiermark war ja mit dem Steirischen Verkehrssicherheitsprogramm 2004 bereits österreichweit Vorreiter im Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit) zielen viele Schwerpunkte, Strategien und Aktionen wie "Der verkehrte Kapserl", "Aktion Schutzengel", "Super-Ei", "KISI - Verkehrssicherheitsprojekte für Kinder", Kindertafelkampagne "Wir leben hier" oder "Close To - Lernen, das Nahe geht" speziell auf Kinder und Jugendliche ab (siehe auch www.verkehr.steiermark.at/verkehrssicherheit -Maßnahmen und Aktionen).

Aber auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs wird dem Gedanken des Familiy-Mainstreaming Rechnung getragen. So bietet die Steirische VerkehrsverbundGmbH Ermäßigungen speziell für Familien, Kinder und Jugendliche, aber auch für SeniorInnen sowie blinde und mobilitätseingeschränkte Menschen an. Aktionen wie das Ferien-, Freizeit- und Radlerticket oder die "Bim for two" haben sich ebenso bewährt und werden stark angenommen (siehe auch www.verbundlinie.at/tarif/ermaessigungen).

Stellungnahme der FA8A:

Die von der Fachabteilung 8A zu vollziehenden Gesetze wie etwa das Steiermärkische KALG, das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz oder das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz stehen in keinem direkten bzw. unmittelbaren Zusammenhang zum Gestaltungsprinzip "Family-Mainstreaming".

Bereits jetzt, wie auch in Zukunft, findet innerhalb der gegebenen Möglichkeiten eine Berücksichtigung des Themas dahingehend statt, dass die Familie in ihren vielfältigen Formen hinsichtlich ihrer wesentlichen Funktionen, das heißt der Betreuung und Fürsorge, der Unterstützung und des Rückhaltes sowie der Zugehörigkeit unterstützt wird. So wurde etwa im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten schon bisher eine Mitaufnahme der Eltern an der Grazer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde geboten. Unter anderem aufgrund des Wissens, dass der intensive Kontakt zur Familie und insbesondere zu den Eltern den Genesungsverlauf eines Kindes beschleunigen und verbessern kann, wurde kürzlich an der Grazer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde die neue Begleitpersonenstation mit 15 Pflegezimmern eröffnet.

Innerhalb der KAGes zählen auf Seiten der MitarbeiterInnen adäquate Arbeitszeitmodelle wie Block- und Gleitzeit sowie unternehmensinterne Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu den großen unternehmerischen Herausforderungen. Besonders erfreulich ist, dass mittlerweile auch viele Väter aus allen Berufsgruppen neben Teilzeit- und Telearbeitslösungen auch eine Karenzierung nutzen. Die KAGes wurde 2009 mit dem Sonderpreis "Väterbeteiligung" der Initiative "Taten statt Worte" ausgezeichnet. Unter Einbindung von Vertretern der KAGes, MUG, Gleichbehandlungsbeauftragten und der Ärztekammer gelang es 2009 auch ein neues Modell für bessere Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte TurnusärztInnen im ärztlichen Bereich zu schaffen, weitere Konzepte für ältere Arbeitnehmer sollen folgen.

Darüberhinaus ist das Recht auf ausreichenden Kontakt und Besuchsmöglichkeiten mit der Außenwelt sowie durch Angehörige und Vertrauenspersonen ein wesentliches Patientinnen- und Patientenrecht, dass in § 6a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) verankert ist.

Im Rahmen der langfristig angelegten steirischen Gesundheitsziele, zu denen es ein ressortübergreifendes Bekenntnis gibt, findet das Prinzip der Familienverträglichkeit mittelbar durch die Berücksichtigung von Familien als Zielgruppe sowie in der Förderung von Maßnahmen, die zu gesundheitsfördernden Veränderungen in den Lebens-, Arbeits-, Lern- und Familienwelten führen, Anwendung. Die Grundsätze der steirischen Gesundheitsziele sind: Gesundes Leben mitgestalten, gleiche Chancen für alle ermöglichen und Gesundheit in alle Bereiche der Gesellschaft bringen. Hier ergibt sich eine gewisse Schnittmenge mit den Prinzipen des Gender Mainstreamings (das explizit in den steirischen Gesundheitszielen berücksichtigt ist) und damit auch des Family Mainstreamings. Beide arbeiten auf unterschiedlichen Ebenen auf dasselbe Ziel hin, nämlich auf eine gleichberechtigte Teilhabe und Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen.

Zukünftig gilt es selbstverständlich noch mehr darauf zu achten, dass unabhängig von Alter, Wohnort, Geschlecht, sozialen Lebensbedingungen oder Formen des familiären Zusammenlebens die Angebote von den Menschen genutzt werden können und Bedingungen zur gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des Lebens geschaffen werden können.

Stellungnahme der A14:

Das Wirtschaftsressort bekennt sich dazu, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern und eine verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie unerlässliche Beiträge sind, um die Zukunft des steirischen Wirtschafts- und Innovationsstandortes positiv zu beeinflussen. Dabei können aber Gleichstellung und Vereinbarkeit nicht zentralstaatlich reguliert und somit "von oben" angeordnet werden, sondern sind im Rahmen eines zukunftsorientierten, gesellschaftspolitischen Prozesses zu sehen, zu dem sich die steirische Politik bekennt, der unter Einbindung bzw. Mitwirkung sämtlicher Bevölkerungsschichten stattfinden muss. Dabei wird es entscheidend sein, die Vielfalt der modernen Lebenswirklichkeiten zu erkennen und sich sowohl den aktuellen als auch den langfristigen wirtschaftlichen Herausforderungen zu stellen.
 
"Family Mainstreaming" stellt daher ein sinnvolles und wichtiges politisches Gestaltungsprinzip dar. Familienfreundliche Rahmenbedingungen leisten somit einen entscheidenden Beitrag zur Zufriedenheit und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Das Wirtschaftsressort unterstützt daher beispielsweise seit Jahren den Wettbewerb "Frauen- und familienfreundlichste Betriebe in der Steiermark" um Unternehmen zu motivieren, die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch gezielte Maßnahmen frauen- und familienfreundlicher zu gestalten, wobei sich der Wettbewerb nicht nur auf die Situation von Frauen in Betrieben konzentriert. Im Sinne der Gleichstellung von Frauen und Männern spielt hierbei auch das Kriterium des Väterkarenzurlaubes eine Rolle, damit das Bewusstsein geweckt wird, dass es sich bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht nur um ein ausschließliches Frauenproblem handelt. Die ausgezeichneten Unternehmen werden durch gezielte Medienarbeit einer breiten Öffentlichkeit als "best-practice-Modelle" vorgestellt und üben damit eine wesentliche Vorbild- und Signalwirkung aus.
 
Seitens der Steirischen WirtschaftsförderungsgmbH (SFG) wird festgehalten, dass die Sensibilisierung des öffentlichen Lebens dahingehend, wie wichtig Familien für die Zukunft unserer Gesellschaft sind, seitens der SFG begrüßt wird und ein Forcieren des "Family-Mainstreaming" in Richtung eines allgemeinen Gestaltungsprinzips öffentlichen Handelns für die Erreichung des Ziels der Familienverträglichkeit in allen Lebensbereichen unerlässlich ist. Es wird aber auch betont, dass originär die Familienpolitik sowie begleitende sozialpolitische Maßnahmen die Aufgabe haben, eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben herzustellen und im Bereich der SFG und ihrer Zielgruppe - den steirischen Unternehmen - nur begrenzte Einflussmöglichkeiten in Hinblick auf das übergeordnete Ziel des "Family-Mainstreaming" gesehen werden. Erst auf Basis konkreter Maßnahmen bzw. Festlegung einzelner Zielsetzungen kann die SFG innerhalb des Wirkungskreises Umsetzungsmöglichkeiten prüfen bzw. die Dimension der Familie in den Vordergrund rücken.

Grundsätzlich sollte daher bei familienpolitischen Maßnahmen mit Einfluss auf die Arbeitswelt Bedacht darauf genommen werden, dass eventuelle Folgen von Vorgaben und Rahmenbedingungen nicht gegen die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes und somit in weiterer Folge gegen die Einkommensgrundlage von Familien wirken dürfen. Hierbei muss betont werden und wird von der Wirtschaftskammer Steiermark in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2009 hervorgehoben, dass die Wirtschaft auf Grund der für sie geltenden verschärften Arbeitsrechtsnormen bereits jetzt einen wesentlichen Beitrag für familiengerechte Rahmenbedingungen leistet. Von der Wirtschaftskammer Steiermark werden jedenfalls neue, die Unternehmen belastende Normen und Verpflichtungen vehement abgelehnt und sind weitere Beschränkungen der Unternehmen hinsichtlich ihrer Beweglichkeit und daraus resultierender Kosten den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft nicht zumutbar.

Stellungnahme der A5:

Im steirischen Landesdienst sind durch
1. die Dienstzeitregelung nach dem Gleitzeiterlass (keine Blockzeiten am Nachmittag)
2. die flexiblen Teilzeitmöglichkeiten (gleichmäßig verteilte oder geblockte Teilzeit) für Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete,
3. die Möglichkeit des "Führens in Teilzeit" (Teilzeitmöglichkeit auch für Führungskräfte),
4. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Karenzurlauben für die Pflege noch nicht schulpflichtiger Kinder,
5. die Pflegefreistellung und Familienhospiz sowie
6. die Möglichkeit von Telearbeit für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr und   für die notwendige Pflege eines Angehörigen ab der Pflegestufe 2

Rahmenbedingungen geschaffen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weitestmöglich sicherstellt. Der Aspekt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie hat in der Vergangenheit bei der Gestaltung der Dienst- und Besoldungsrechtes einen hohen Stellenwert gehabt und wird auch in Zukunft die entsprechende Beachtung finden.

Stellungnahme der A1:

Das europäische Parlament hat erstmals in einer Entschließung am 9. März 2004 die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer ermuntert, "eine Analyse der Auswirkungen ihrer Familienpolitik ("family mainstreaming") durchzuführen\; [sie] fordert sie gleichzeitig auf, "gender mainstreaming" und "family mainstreaming" zu trennen\; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen ihrer Mitteilung über Folgenabschätzung (KOM(2002) 276), die unterschiedlichen Dimensionen und Definitionen von Familie zu berücksichtigen, um die sozialen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen festzustellen."

Auf Ebene des Europäischen Rates hat der Begriff "Family-Mainstreaming" auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft allgemein Einzug in die politische Ausrichtung der Europäischen Union gefunden. Auf dem Frühjahrsgipfel am 8. und 9. März 2007 haben die Staats- und Regierungschefs schließlich beschlossen, eine "Europäische Allianz für Familien" ins Leben zu rufen. Diese Entscheidung bekräftigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zu diesem Gipfeltreffen und er führte aus, dass im Hinblick auf den demografischen Wandel, "familienfreundliche Maßnahmen" immer wichtiger im Rahmen der Europäischen Union würden. Der Rat erklärte weiters, dass die "Europäische Allianz für Familien" eine Plattform für die Mitgliedstaaten darstelle um den Austausch über familienfreundliche Praktiken zu erleichtern und betonte, dass eine "familienfreundliche Arbeitsorganisation" ein wichtiger Bestandteil eines neuen europäischen Sozialmodells sei".

Hintergrund dieser Initiative waren Studien zum demografischen Wandel, die aufzeigten, dass dieser in erster Linie auf die steigende Lebenserwartung und niedrige Geburtenraten zurückzuführen sei. Die niederen Geburtenraten in den EU-Mitgliedstaaten ließen darauf schließen, dass die Gründung einer Familie unter den derzeitigen Umständen für viele EuropäerInnen nur schwer möglich wäre.

Somit wurde "Familienfreundlichkeit" zu einem immer wichtigeren Element der politischen Maßnahmen der Europäischen Union und vor allem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde zu einem ständigen Thema.

Die Gründung einer "Europäischen Allianz für Familien" soll somit den Zugang zu einer Problemlösung erleichtern. Die Tatsache, dass diese Idee EU-weit Akzeptanz von den Mitgliedstaaten erntete, signalisiert die Bereitschaft, die traditionellen Wege, durch die Familiengründungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt werden, überarbeiten zu wollen.

Abschließend darf somit festgehalten werden, dass der selbständige Antrag "Der weiß-grüne Weg - Family-Mainstreaming" auf einer Linie mit der Sozialpolitik der Europäischen Union liegt. Dementsprechend war die Abteilung 1 bereits in den letzten Jahren mit Projekten und Initiativen befasst, die inhaltlich das Thema "Familie" betrafen. So war beispielsweise die Fachabteilung 1A - Organisation in Projekte eingebunden bzw. in solchen federführend tätig, die auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der steirischen Landesverwaltung abzielten. Dazu gehörten Projekte, wie "Führen in Teilzeit", "Telearbeit" und "KindERleben", letzteres wurde bis zur Übertragung an die Fachabteilung 6A federführend von der Fachabteilung 1C betrieben. Des weiteren werden im Bereich der Organisationsentwicklung, insbesondere auch im Bereich der Aus- und Fortbildung laufend Maßnahmen gesetzt, die die Themen Frauen sowie Vereinbarkeit von Beruf und Familie umfassen. All diese Projekte und Maßnahmen ziel(t)en darauf ab, familienfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, und damit nachhaltige gesellschafts- und familienpolitische Wirkungen zu entfalten.

In der Abteilung 1 liegen daher Erfahrungen und Kenntnisse zu diesem Themenbereich vor. In der Fachabteilung 1A - Organisation beziehen sich diese vor allem auf die Gestaltung der Rahmen-bedingungen innerhalb des Landesdienstes, die oftmals mit Unterstützung der FA1B Informationstechnologie realisiert werden. Die Referate in der Fachabteilung 1C sind darüber hinaus auch außenwirksam.

Stellungnahme der Gleichbehandlungsbeauftragten:

Viele der im Büro der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes federführend oder maßgeblich mit betreuten Projekte verfolgen (auch) das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern und zu forcieren.

Das bereits im März 2003 von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene Frauenförderungsprogramm gewährleistet durch seine Bestimmungen, insbesondere durch seine Normierungen in § 17 familienfreundliche Arbeitsbedingungen. So sind grundsätzlich frauen-und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Dienstzeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte MitarbeiterInnen oder vermehrte Kursangebote anzustreben. Weiters ist bei der Festsetzung der Dienstzeit vor allem bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch das Einarbeiten von sogenannten Fenstertagen zu ermöglichen sowie auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.
 
Schließlich ist auch ausdrücklich normiert, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, im Falle einer kurzfristigen Anordnung von Überstunden die familiäre Situation der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen und dabei insbesondere auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen hat.
Im Rahmen der Initiative "Führen in Teilzeit" wurden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen ausgearbeitet, die sicherstellen, dass auch leitende Funktionen familienfreundlich gestaltet werden können. Mit diesem Projekt wurden in Umsetzung der Vorgaben der §§ 6 und 10 des Landes-Frauenförderungsprogrammes organisatorische Voraussetzungen geschaffen, dass leitende Funktionen auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden können. Zur Zeit nutzen insgesamt 29 ReferatsleiterInnen und eine Leiterin der ersten Führungsebene das Modell und arbeiten in Teilzeit.
 
Bereits seit 2005 gibt es im Landesdienst Telearbeitsplätze. Unter Telearbeit ist jene Arbeitsform zu verstehen, bei der dienstliche Aufgaben regelmäßig über einen längeren Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) alternierend zum Teil in der Dienststelle und zum Teil zu Hause verrichtet werden. Telearbeit kann mit Bediensteten vereinbart werden, deren Tätigkeitsbereich keine permanente Anwesenheit an der Dienststelle erfordert und deren Aufgaben und Arbeitsabläufe sich im Einzelfall für Telearbeit eignen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung, die mindestens ein in ihrem Haushalt lebendes Kind bis zum Alter von 14 Jahren betreuen bzw. einen im gemeinsamen Haushalt lebenden nachweislich pflegebedürftigen (ab Pflegestufe 2) nahen Angehörigen versorgen, können einen Telearbeitsplatz beantragen. Derzeit nutzen rund 100 Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit der Telearbeit.

Folgende Abteilungen haben eine Leermeldung abgegeben:
 
A 20 - Katastrophenschutz und Landesverteidigung,
FA12C - Sportwesen,
FA13C - Naturschutz.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl. Zahl 3256/1, der Abgeordneten Elisabeth Leitner, Johann Bacher, Walburga Beutl, Erwin Dirnberger, Mag. Christopher Drexler, Dipl. Ing. Heinz Gach, Anton Gangl, Erwin Gruber, Eduard Hamedl, Gregor Hammerl, Wolfgang Kasic, Karl Lackner,  Franz Majcen, Ing. Josef Ober, Franz Riebenbauer, Barbara Riener, Peter Rieser, DDr. Gerald Schöpfer, Bernhard Ederer, Peter Tschernko, Dipl. Ing. Odo Wöhry betreffend Family-Mainstreaming als Gestaltungsprinzip für eine Familien- und Generationengerechte Politik wird zur Kenntnis genommen.