LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3478/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 19.01.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A-02-16/2009-162
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser

Betreff:
Beschluss Nr. 1519 des Landtages Steiermark vom 26.5.2009 betreffend Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente an Waisen von ermordeten NS-Opfern

Mit Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 1519 vom 26.5.2009 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, mit folgenden Forderungen an die Bundesregierung heranzutreten:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, bei der Bundesregierung dafür einzutreten, dass diese sämtliche erforderliche Maßnahmen ergreift, damit die Anspruchsvoraussetzungen für Waisen nach Opfern im Sinne des Opferfürsorgegesetzes (OFG) für eine Entschädigungsleistung in Form einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 OFG erweitert werden und auch solche Waisen eine Hinterbliebenenrente erhalten, welche das 18. oder das 24. Lebensjahr bereits vollendet haben und bei denen die sonstigen Voraussetzungen - vor allem die begrenzte Einkommenssituation - gegeben sind, insbesondere bei solchen Waisen nach Opfern, deren Beeinträchtigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Situation des Opfers besteht oder bei denen die Situation des Opfers in der Person der Waisen noch immer nachwirkt.

Nach dem diesbezüglichen Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.9.2009 wurde mit diesem Ersuchen die Bundesregierung befasst.


Das Bundeskanzleramt hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Wie auch in anderen Rechtsbereichen (z.B. Sozialversicherung) sieht das Opferfürsorgegesetz (OFG) Renten für Waisen bis zu einer bestimmten Altersgrenze vor. Bei Selbsterhaltungsunfähigkeit wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung wird dieser Anspruch verlängert. Anspruch auf lebenslange Renten für Waisen besteht im weiteren sachlich gerechtfertigten Fall einer bereits in Jugendjahren eingetretenen lebenslangen Selbsterhaltungsunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 11 Abs. 3 bis 7 OFG, § 41 Abs. 1 des Kriegsopferfersorgungsgesetzes - KOVG 1957).
In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Hinterbliebenenrenten an Waisen nach dem OFG (z.B. GZ 97/09/0129, GZ. 2003/03/0100 sowie zuletzt im heurigen Jahr GZ. 2009/09/0026, GZ. 2009/09/0029, GZ. 2009/09/0034 und 2009/09/0036).
Die Hinterbliebenenrente stellt - im Unterschied zur Unterhaltsrente - eine einkommensunabhängige Leistung dar\; Anspruch auf eine lebenslange Rente besteht bereits unter den oben genannten Voraussetzungen.
Zuletzt wurde auch in einer Sitzung der gemäß § 17 OFG gebildeten Opferfürsorgekommission, der auch die Vertreter der Opferverbände angehören, über eine Änderung der Rechtslage betreffend Hinterbliebenenrente für Waisen nach Opfern im Sinne des OFG beraten. Die Opferfürsorgekommission vertrat dazu die Ansicht, dass kein Grund gesehen werde, hinsichtlich des Waisenbegriffes des OFG eine Veränderung oder eine Ausweitung vorzunehmen."


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Jänner 2010.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1519 betreffend Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente an Waisen von ermordeten NS-Opfern wird zur Kenntnis genommen.