LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 27

EZ/OZ 3691/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Gesetz mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle)


zu:


  • 3691/1, Gesetz mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 04.05.2010 und 01.06.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet "Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz - StKBFG".

2. § 6b Abs. 2 lautet:
"(2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von € 1,16 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von € 0,69 an die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres 2010 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig."

3. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

"§ 6c
Der Beitragsersatz ist zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters mittels Bescheid geltend machen."

4. § 7 lautet:
"(1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmüttern/Tagesvätern werden Förderungsbeiträge aus diesem Baufonds
nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.

(2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal € 400.- gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden.

(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind."

5. Dem § 26a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Die Änderung des § 6b Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. ……………. tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(7) Die Einfügung des § 6c und die Änderung des Titels sowie des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. …………… treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ………., in Kraft."