LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 23

EZ/OZ 3582/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird


zu:


  • 3582/1, Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 09.03.2010 und 13.04.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Landesverfassungsgesetz vom ......., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Bei der Erstellung des Voranschlages hat die Landesregierung darauf zu achten, dass die Einnahmen und Ausgaben des Landes möglichst im Gleichgewicht sind. Die jährliche Netto-Neuverschuldung darf 3% des Gesamtbudgetvolumens nicht überschreiten.
(1b) Der Prozentsatz gemäß Abs. 1a darf nur im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen überschritten werden. Eine solche Überschreitung ist sowohl anlässlich der Beschlussfassung des Voranschlags als auch während des Haushaltsjahres zulässig. Die Erhöhung des Prozentsatzes während des Haushaltsjahres bedarf ebenfalls der Genehmigung des Landtages."
 
2. § 32 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Landesregierung ist bei Besorgung des Landeshaushaltes an den Landesvoranschlag gebunden. Eine Erhöhung des Prozentsatzes für die Netto-Neuverschuldung (§ 16 Abs. 1a) kann die Landesregierung nur im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen beschließen. Solche Erhöhungen bedürfen auch der Genehmigung des Landtages (§ 16 Abs. 1b). In dringenden Fällen, wenn es das Interesse des Landes offensichtlich erfordert, kann die Landesregierung die Überschreitung einer Voranschlagsstelle oder eine im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgabe beschließen, wenn die Mittel hiefür durch Ersparnisse oder durch Mehreinnahmen hereingebracht werden. Über derartige Beschlüsse ist dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt unter gleichzeitiger Antragstellung hinsichtlich der Bedeckung zu berichten. Diese Berichterstattung kann entfallen, wenn die Landesregierung die Mittel für die Überschreitung oder die nicht veranschlagte Ausgabe durch Ersparnisse bei einer anderen Voranschlagsstelle des gleichen Gebarungszweiges oder durch Mehreinnahmen, die mit dieser Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, hereingebracht hat. Beschlüsse der Landesregierung nach dieser Bestimmung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder und der Zustimmung des Finanzreferenten."

3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
"§ 50a
Die Einfügung der §§ 16 Abs. 1a und 1b sowie die Änderung des § 32 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr.      sind erstmals für den Landesvoranschlag für das Jahr 2011 anzuwenden."
 
4. Dem § 51 Abs. 30 wird folgender Abs. 31 angefügt:
"(31) Die Einfügung des § 16 Abs. 1a und 1b und des § 50a sowie die Änderung des § 32 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. ….treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der …, in Kraft."