EZ/OZ: 3490/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 21.01.2010, 16:30:59
Landtagsabgeordnete(r): Ernest Kaltenegger (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Monika Kaufmann (SPÖ)
Fraktion(en): KPÖ, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Betreff:
Jagdkarte für Schüler der HBLA für Forstwirtschaft
Die Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft Bruck/Mur ist als einzige berufsbildende höhere Schule für ganz Österreich mit der Ausbildung der angehenden Försterinnen und Förster beauftragt.
Im Rahmen der Försterausbildung wird auf dem Gebiet der Jagd jenes Wissen vermittelt, das die Schülerinnen und Schüler befähigt, die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen in Österreich auszuüben. Wie die Erfahrung zeigt, sind sehr viele Absolventinnen und Absolventen aufgrund der umfangreichen ökologischen und speziellen Ausbildung auf dem Gebiet der Jagd später in führenden jagdlichen Funktionen tätig.
Im neuen Lehrplan (BGBl. II Nr. 331/2004) wurde der Gegenstand "Jagdwesen und Fischerei" aufgewertet. Er wird nunmehr 6 Jahres-Wochenstunden (insgesamt rund 240 Stunden) statt bisher 5 Wochenstunden (200 Stunden) unterrichtet. Zusätzlich erwerben die SchülerInnen im Gegenstand "Forstliches Praktikum" Fertigkeiten für den Jagdbetrieb (Reviereinrichtungen, Grundausbildung im Schießen, etc.) und im Freigegenstand "Jagdliches Schießen" die erforderliche Schießfertigkeit und erlernen den sicheren Umgang mit den Waffen. Dabei wird darauf geachtet, dass die SchülerInnen bei den Prüfungen alle in Österreich gesetzlich geltenden Kriterien für die Jagdausübung erfüllen.
Weitere für die Jagdausübung relevante Kenntnisse werden in den Gegenständen "Angewandte Biologie" und "Waldökologie und Waldbau" vermittelt.
Somit ist die HBLA für Forstwirtschaft wohl jene Schule, in der - abgesehen von der Berufsjägerausbildung - die umfangreichste Jagdausbildung in Österreich erfolgt.
Neben der Ausbildung an der Schule haben die SchülerInnen in den zur Ausbildung zählenden Pflichtpraktika nach dem 2. Jahrgang (4 Wochen) 3. Jahrgang (8 Wochen) und nach dem 4.Jahrgang (4 Wochen) die Möglichkeit, ihr jagdliches Wissen zu vertiefen und weitere praktische Erfahrungen zu sammeln.
Seitens der Praktikumsbetriebe wurde immer wieder der Wunsch geäußert, dass es von großem Vorteil wäre, wenn die SchülerInnen schon während dieser Praktikumswochen (nach dem 3. und 4. Jahrgang) im Besitz der Jagdkarte wären, um sie auch jagdlich einsetzen zu können. Dieser Wunsch der Betriebe und die damit verbundene Möglichkeit der Vertiefung der Kenntnisse der SchülerInnen waren u.a. Gründe, dass im neuen Lehrplan die jagdliche Ausbildung im ersten bis dritten Jahrgang angesiedelt wurde.
Im Burgenland, in Wien und in Niederösterreich wurde aus diesen Gründen bereits die generelle Befreiung der Schülerinnen und Schüler der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft nach positiver Absolvierung der Jagd-Ausbildung nach dem 3. Jahrgang (inklusive Freigegenstand "Jagdliches Schießen") von der Ablegung der Jagdprüfung zur Erlangung der 1. Jagdkarte umgesetzt (vgl § 43 (3) letzter Satz Bgld. JagdG 2004, § 45 NÖ JVO).
Schon derzeit gibt es im Steiermärkischen Jagdgesetz Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung: So sind gemäß § 37 (4) Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft der Hochschule für Bodenkultur, der höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft bzw. der Bundesförsterschulen und der forstlichen Fachschulen sowie die im § 34 Abs.5 genannten Personen von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung enthoben.
Nach der Änderung im Lehrplan der HBLA für Forstwirtschaft wäre es nun geboten, dieser auch im Jagdgesetz Rechnung zu tragen und die Absolventen des 3. Jahrgangs der HBLA, die die Ausbildung an der Jagdwaffe durch Absolvierung des Freigegenstandes "Jagdliches Schießen" nachweisen können, von der Prüfung zur Erlangung der 1. Jagdkarte zu befreien.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom , mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 4 lautet:
"(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, daß der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft der Hochschule für Bodenkultur, der höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft bzw. der Bundesförsterschulen und der forstlichen Fachschulen sowie die im § 34 Abs.5 genannten Personen sind von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung enthoben. Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, i.d.F. BGBl. I Nr. 113/2006, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand "Jagdliches Schießen" erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen."
2. Dem § 83 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
"(11) Die Änderung des § 37 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit in Kraft."
Unterschrift(en):
Ernest Kaltenegger (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Monika Kaufmann (SPÖ)