EZ/OZ: 3622/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 23.03.2010, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA8A-A1.70-907/2010-9; FA8A-18Mi2/2009-3
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Betreff:
Beschluss Nr. 1758 des Landtages Steiermark vom
17. November 2009, EZ 3253/3, betreffend
die Abschaffung des Selbstbehaltes
für mitversicherte Kinder und
Jugendliche bei stationärem
Krankenhausaufenthalt im Rahmen
des Finanzausgleiches
Der Landtag Steiermark hat am 17.11.2009 folgenden Beschluss gefasst:
Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten, im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zu erwirken, die die Abschaffung des Selbstbehaltes für mitversicherte Kinder und Jugendliche bei stationärem Krankenhausaufenthalt beinhaltet.
Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
Zu Folge des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2009 wurde der Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 1758 (EZ. 3253/3) mit Schreiben vom 7. Dezember 2009, GZ.: FA8A-18Mi2/2009-1, an die Bundesregierung herangetragen, im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlung eine Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G zu erwirken, die die Abschaffung des Selbstbehaltes für mitversicherte Kinder und Jugendliche bei stationärem Krankenhausaufenthalt beinhaltet.
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 26. Februar 2010 auf Grundlage der beim Bundesministerium für Gesundheit eingeholten Stellungnahme folgende Antwort übermittelt:
"Ganz allgemein ist zunächst festzustellen, dass verschiedene Formen der Selbstbeteiligung der Anspruchsberechtigten an den Kosten der Leistungen der sozialen Krankenversicherung bestehen und ein nicht zu vernachlässigendes Finanzierungselement der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen.
In diesem Sinne ist nach § 27 a KAKuG von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag einzuheben. Von der Kostenbeitragspflicht nach § 27a KAKuG sind allerdings Personen ausgenommen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen (z.B. nach dem ASVG) geleistet wird.
Der Kostenbeitrag variiert zwischen den Bundesländern\; dies ist darauf zurückzuführen, dass die Valorisierung von den Ländern - trotz Valorisierungsvorschrift - von Beginn an unterschiedlich gehandhabt wurde und nicht alle Länder von der - ihnen im Jahr 2005 eingeräumten - Möglichkeit Gebrauch gemacht haben\; den Kostenbeitrag in Summe auf 10 € anzuheben. Daher ist der Kostenbeitrag in den Ländern Burgenland, Kärnten und Steiermark deutlich niedriger.
§ 27a KAKuG ist eine Grundsatzbestimmung\; diese Bestimmung steht landesgesetzlichen Regelungen, weitere Personen von der Kostenbeitragspflicht auszunehmen, nicht entgegen. Basierend darauf, wurde etwa im Rahmen der letzten Änderung des Salzburger Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 35/2008, die Bestimmung aufgenommen, dass bei Mehrlingsgeburten bei einer im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Anstaltspflege der Kostenbeitrag nur für ein Kind einzuheben ist.
Nach § 447f Abs. 7 ASVG ist - ausgenommen im ambulanten Bereich - bei Anstaltspflege ein Kostenbeitrag zu leisten für mitversicherte Angehörige nach dem ASVG sowie für Versicherte und mitversicherte Angehörige nach dem BSVG. Der Kostenbeitrag nach dieser Bestimmung beträgt für Kinder und Erwachsene pro Verpflegstag 10 % der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, jährlich vervielfacht mit dem jeweiligen Hundertsatz (=Änderung der Beitragseinnahmen). Die Höhe des Kostenbeitrages ist von Krankenanstalt zu Krankenanstalt unterschiedlich, da auch die Pflegegebührenersätze unterschiedlich waren.
Wie in ihrem Schreiben ausgeführt, fließt der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 ASVG direkt an die jeweiligen Landesgesundheitsfonds\; die Regelung des Kostenbeitrages ist somit ein Teil der Vereinbarung zur Krankenansaltenfinanzierung und kann daher nur in diesem Zusammenhang geändert werden. Diesbezügliche Gespräche wären daher zwischen der Bundesregierung und den Ländern im Rahmen der nächsten Neuregelung der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu führen.
Es ist nach wie vor die Frage, ob die Länder bereit wären, Mindereinnahmen aus dem Selbstbehalt für Angehörige bei Spitalsaufenthalten hinzunehmen. Wenn die Länder zu einem entsprechenden Ausgleich der Einnahmenverringerung bereit sind, um den finanziellen Bedarf der Landesgesundheitsfonds abzudecken, so stünde einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Regelung nichts entgegen. Auch diesbezüglich haben bereits zwischen dem Gesundheitsminister und den LandesgesundheitsreferentInnen im Zuge der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz im Dezember des Vorjahres Gespräche stattgefunden. Vorerst war jedoch keine Bereitschaft für eine Abschaffung des Selbstbehaltes für mitversicherte Kinder und Jugendliche bei stationärem Krankenhausaufenthalt der Länder erkennbar.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird sich jedenfalls weiter und entsprechend der Entschließung des Gesundheitsausschusses vom 8. Mai 2009 im Zuge der Vorbereitung der genannten nächsten Vereinbarung nach Art. 15a BV-G dafür einsetzen, dass die Gespräche mit den Bundesländern hinsichtlich der Möglichkeit der Reduzierung oder Aufhebung des Verpflegskostenbeitrages für mitversicherte Angehörige, insbesondere für Kinder und Jugendliche, bei stationärem Spitalsaufenthalt fortgesetzt werden."
Diese Mitteilung des Bundeskanzlers ist nunmehr dem Landtag Steiermark zur Kenntnis zu bringen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2010
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1758 des Landtages Steiermark vom 17.11.2009 betreffend die Abschaffung des Selbstbehaltes für mitversicherte Kinder und Jugendliche bei stationärem Krankenhausaufenthalt im Rahmen des Finanzausgleiches wird zur Kenntnis genommen.