Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 09.03.2010, 29.06.2010 und 06.07.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales vom 09.03.2010 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 3517/1, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
Der Landtagsausschuss für Soziales hat den Beschluss gefasst, den Selbstständigen Antrag betreffend "Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung", Einl. Zahl 3517/1, der Landesregierung zur Äußerung zu übermitteln.
In diesem Antrag wird die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert,
Einen Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung zu erarbeiten und dem Landtag zuzuleiten,
jährlich dem Landtag über die Umsetzung des Aktionsplanes zu berichten und diesen laufend weiterzuentwickeln, und
steirische Organisationen, die Rechte von Menschen mit Behinderungen vertreten, sowie die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen bei der Erstellung des Aktionsplanes einzubinden.
Der genannte Antrag wurde allen Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung zugewiesen und hat die Landesamtsdirektion die FA 11A mit der federführenden Bearbeitung beauftragt. In weiterer Folge wurde seitens der FA 11A unter Einbindung der Ressorts aller Regierungsmitglieder zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen.
Diesem Ersuchen kamen die FA 12A, 12C, 13A, 13B, 13C, 18A, die A 9, A 15 sowie die A 16 nach.
Leermeldungen erfolgten von der A3, der A5, der A17 und vom Büro Landesrat Dr. Christian Buchmann.
Folgende Stellungnahmen wurden von den einzelnen Abteilungen und Fachabteilungen abgegeben:
A 9 - Kultur:
Im Lichte der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, ist festzuhalten und anzuerkennen, dass Menschen mit Behinderungen einen wertvollen Beitrag zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt der Gemeinschaft leisten und leisten können.
Insbesondere ist für solche Menschen die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit, einschließlich der Freiheit eigene Entscheidungen treffen zu können von großer Bedeutung. Im Sinne ggst. UNKonvention ist Menschen mit Behinderungen der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Daher sind geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderungen zu treffen.
Seitens der Abteilung 9 wird daher die freie und gleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen kulturellen Veranstaltungen unterstützt und angestrebt.
Der Zugang zu kulturellem Material und zu Orten kultureller Darbietungen und Dienstleistungen ist dadurch gewährleistet, dass alle von der Abteilung 9 - Kultur zu verwaltenden Landeskulturgesellschaften so adaptiert wurden, dass ein Zugang für Menschen mit Behinderungen weitgehend selbstständig möglich ist. Bauliche Maßnahmen, die im Zuge von "Eigenveranstaltungen"durch die Abteilung 9-Kultur notwendig sind, nehmen ebenfalls auf die Einhaltung der Barrierefreiheit Rücksicht.
Des Weiteren wird aktuell gerade mit dem Joanneumsviertel ein weiterer wesentlicher Schritt in diese Richtung gesetzt, nämlich den barrierefreien Kunst- und Kulturgenuss für Jedermann/-frau. Die Planungen kunstbezughabender Baumaßnahmen werden unter diesem Aspekt der Barrierefreiheit gesetzt.
Kunst ist ein soziales Bedürfnis, um auch Menschen ungeachtet ihrer finanziellen Notsituation ein Recht auf Kunst und Kultur zu vermitteln. Es ist ein Versuch, tatsächlich bestehende Barrieren abzubauen und durch gemeinsames, solidarisches Handeln unbürokratisch neuen Zutritt für Menschen zu schaffen, die sonst vom kulturellen Leben ausgeschlossen sind. Jeder Mensch, ob arm oder reich, hat ein Grundrecht auf Kunst.
Dies gilt selbstverständlich auch bei der Vergabe von Fördermitteln im Kunst- und Kulturbereich für Menschen mit Behinderungen. Diese sollen gleichwertig einbezogen werden. Projekte, welche eine künstlerische Auseinandersetzung zur Thematik Behinderung umfassen, sollen im Sinne einer künstlerischen Auseinandersetzung unterstützt werden.
Bereich Volkskultur:
Für Menschen mit Behinderungen ist im Sinne der entsprechenden UN-Konvention der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten sicher zu stellen. Gerade auch darum sind geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen zu treffen. Tatsächlich noch existierende Barrieren sind also tunlichst unbürokratisch zu überwinden, um niemanden vom kulturellen Leben auszuschließen.
Seitens der Abteilung 9 - Kultur wird aus den oben angeführten Gründen daher die möglichst freie und gleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen kulturellen Veranstaltungen z.B. auch in Museen angestrebt. Die A9 - Kultur ist für beide Landesgedenkstätten (Rosegger Museen in Krieglach und Alpl) zuständig und verantwortlich. Im vorigen Jahr wurden in der Landesgedenkstätte Krieglach der Eingangsbereich behindertengerecht adaptiert, so dass der Zugang nunmehr auch für RollstuhlfahrerInnen problemlos möglich ist. Des Weiteren ist für die Landesgedenkstätte Alpl noch heuer die Umsetzung eines neuen Wegeplanes beabsichtigt, der als behindertengerecht angesehen werden kann.
FA 12A - Tourismusförderung und Steirische Tourismus GmbH:
Um Menschen mit Behinderung ein gutes Angebot an Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung von Urlauben in der Steiermark zu gewährleisten, wurde vom Tourismusressort des Landes Steiermark in Zusammenarbeit mit der Steirischen Tourismus GmbH die Angebotsgruppe "Barrierefreier Tourismus/Steiermark für alle" geschaffen. Dabei geht es nicht nur um Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer, sondern um Angebote für alle Gäste mit speziellen Bedürfnissen. 63 Beher-bergungsbetriebe wurden dazu auf Einrichtung und Service nach einem umfassenden Kriterienkatalog geprüft und zertifiziert. Als zusätzliche Ergänzung für einen barrierefreien Urlaub in der Steiermark bieten sich 40 Ausflugsziele, wie das Benediktinerstrift Admont, das Kunsthaus Graz, das Feuerwehrmuseum Groß Florian uvm., an.
Auf der Website www.steiermark.vom/fuer-alle ist das umfassende Angebot für alle Behinderungsarten freigeschaltet. Die Bewerbung der Initiative erfolgt neben diesem eigens eingerichteten Portal der Steirischen Tourismus Gmbh über Newsletter der Betroffenenverbände sowie Interessenvertretungen, Inserate und redaktionelle Beiträge in Fachmedien, dem Besuch von Fachmessen, Veranstaltungen und Symposien oder Onlinewerbungen.
FA 12C - Sport:
Die Einbindung von Menschen mit Behinderung sowie deren laut UN-Konvention festgelegten Rechte in den organisierten Sport erfolgt in der Steiermark bereits seit Jahren. So werden nicht nur Sportstätten behindertengerecht adaptiert und bei Neubauten bzw. Neuplanungen die Barrierefreiheit etc. mit einbezogen, sondern auch der Behindertensportverband mit seinen diversen Sportvereinen und deren Sportler und Sportlerinnen gefördert.
So wurde im Landessportzentrum Steiermark eigens für den Behinderten-sportfachverband ein Büro eingerichtet, welches von den Funktionärinnen und Funktionären sowie den Sportlerinnen und Sportlern genutzt wird. Des Weiteren finden auch jährlich die Ehrungen der Behindertensportler und - sportlerinnen im Rahmen der Landesauszeichnungen statt. Ebenso befindet sich das Land Steiermark unter den Kooperationspartnern von Special Olympics Österreich, wo heuer z.B. rund 30 von den insgesamt 50 Sportveranstaltungen in der Steiermark ausgetragen werden. Dies ist letztlich auch nur deshalb möglich, da in vielen Bereichen ein Miteinander von Behörden und Wirtschaft erfolgt und somit auch eine umfassende Barrierefreiheit gewährleistet wird.
Aber nicht nur bei den Special Olympics sondern auch bei den "normalen Menschen mit Behinderungen" befindet sich die Steiermark mit ihren Sportlerinnen und Sportlern im Spitzenfeld im Bundesländervergleich, sodass seitens der Sportabteilung des Landes Steiermark und der Landessport-organisation Steiermark auch in weiterer Zukunft dieser Weg bestritten wird.
FA 13A - Umwelt- und Anlagenrecht:
Im Aufgabenbereich des Referates UVP/Betriebsanlagen/Energierecht wird bei mündlichen Verhandlungen auf die Barrierefreiheit des Verhandlungssaales Bedacht genommen, sodass auch für Menschen mit Behinderung eine nicht diskriminierende Zugänglichkeit zu Verhandlungen zwecks Wahrung ihrer Parteienrechte ermöglich wird.
Im Aufgabenbereich der Referate Wasser- und Schifffahrtsrecht, Abfallrecht und Umwelt Allgemein, Luft und Lärm wird Leermeldung erstattet.
FA 13B - Bau- und Raumordnung:
Hinsichtlich der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung wurde schon nach der geltenden Rechtslage des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 der Grundsatz der Barrierefreiheit bei baulichen Anlagen (Gebäuden) berücksichtigt und im Rahmen der bevorstehenden Novellierung des Baugesetzes (Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften, Übernahme der OIB-Richtlinien
in die steirische Rechtslage - der Gesetzesentwurf wurde bereits dem Landtag Steiermark zugeleitet) noch weitere eingehende diesbezügliche Regelungen betreffend die Barrierefreiheit vorgesehen.
Im Einzelnen werden die einschlägigen Bestimmungen wie folgt dargestellt:
§ 4 Begriffsbestimmungen (geltende Rechtslage)
Barrierefreiheit: bauliche Gestaltung, die notwendig ist, um die unterschiedlichen physischen bauliche Gestaltung, die notwendig ist, um die unterschiedlichen physischen Möglichkeiten aller Menschen in der gebauten Umwelt besser berücksichtigen zu können\;
§ 4 Begriffsbestimmungen (Harmonisierungsnovelle)
Barrierefreiheit: Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind\;
Anmerkung: Der Begriff Barrierefreiheit stimmte schon in seiner bisherigen Definition inhaltlich mit jener der OIB-Richtlinien im Wesentlichen überein, aber im Interesse einer auch sprachlichen Harmonisierung wurde der Begriff nunmehr richtlinienkonform definiert.
§ 16 Gehsteige (geltende Rechtslage)
(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.
Anmerkung: Diese Forderung bleibt auch in der zukünftigen Harmonisierungsnovelle aufrecht. Der §16 wird nicht geändert.
§ 43 Allgemeine Anforderungen an Bauwerke (geltende Rechtslage)
(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, daß es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs.2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkinder ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
§ 43 Allgemeine Anforderungen (Harmonisierungsnovelle)
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3) …………………………………………..
(4) …………………………………………..
Anmerkung: Die im bisherigen § 43 Abs. 1 enthaltene Forderung nach Bedachtnahme auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie von Kleinkindern wurde nunmehr in die Bestimmungen der §§ 69 bzw. 76 integriert und die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke (2. Abs.) unter Zif.4 um den Begriff Barrierefreiheit ergänzt.
§ 69 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit (Harmonisierungsnovelle)
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Harmonisierungsnovelle)
(1) Folgende Bauwerke (Neu- und Zubauten) müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
2. Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen,
Volksbildungseinrichtungen),
3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
4. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe des täglichen Bedarfs,
5. Banken,
6. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
7. Arztpraxen und Apotheken,
8. öffentliche Toiletten sowie
9. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden\; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken für öffentliche Zwecke (Abs. 1 Z. 1) sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden.
(4) Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Darunter ist die Bedachtnahme auf eine allenfalls erforderliche spätere barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zu verstehen.
weitere Präzisierung der Forderungen durch die OIB-Richtlinien 4
2 Erschließung
2.1 Vertikale Erschließung
2.1.1 Zur vertikalen Erschließung sind Treppen herzustellen. Anstelle von Treppen sind Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachböden sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig.
2.1.2 Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, ausgenommen Wohnungstreppen, sind bis zum Ausgangsniveau durchgehend auszubilden.
2.1.3 Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
- Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen
- Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen
Dies gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
2.1.4 Sind Personenaufzüge erforderlich, müssen
- alle Geschoße, einschließlich Keller- und Garagengeschoße, aufgeschlossen
werden, wobei bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken,
zumindest die Eingangsebene angefahren werden muss,
- die Abmessungen der Grundfläche des Fahrkorbes mindestens 110 cm breit und mindestens 140 cm tief sein, wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist. Für Aufzüge mit Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 150 cm x 150 cm erforderlich,
- die Fahrkorb- und Schachttüren als waagrecht bewegte selbsttätig kraftbetätigte Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden.
8 Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
8.1 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke, die barrierefrei auszugestalten sind, müssen zumindest die bautechnischen Anforderungen der Punkte 8.1.1 bis 8.1.3 erfüllen.
8.1.1 Für Wohngebäude gelten folgende Punkte der ÖNORM B 1600:
- 3.1.5 (Rampen)
- 3.1.6.2 bis 3.1.6.7 (Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Menschen)
- 3.2.2.1 bis 3.2.2.9 (Eingänge und Türen)
- 3.2.3 (Horizontale Verbindungswege)
- 3.2.4 (Vertikale Verbindungswege) ausgenommen der Verweis auf die ÖNORM EN
81-70 in Punkt 3.2.4.3
- 3.2.5.2 bis 3.2.5.3.1 (Sanitärräume)
- 3.2.5.4 (Sanitärräume)
- 3.2.6 (Allgemein zugängliche Nutzräume)
- 3.2.9 (Freibereiche)
- 4.3 (Barrierefreie Sanitärräume)
- 5 (Kennzeichnung)
8.1.2 Für den anpassbaren Wohnbau gilt abweichend zu 8.1.1 für Sanitärräume Punkt 3.2.7 (Anpassbarer Wohnbau) der ÖNORM B 1600.
8.1.3 Für Nichtwohngebäude gelten zusätzlich zu 8.1.1 die Punkte 3.2.10.1 und 3.2.10.2 (Spezielle bauliche Ausführungen) der ÖNORM B 1600. Punkt 3.2.6 der ÖNORM B 1600 gilt nicht.
8.2 Zusätzliche Anforderungen
8.2.1 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes sind bei Toiletten-Gruppen barrierefreie Toiletten anzuordnen. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette errichtet, muss eine (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten.
8.2.2 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes müssen Erschließungsflächen im Gebäude und die dem Gebäude zugeordneten
Außenerschließungsflächen mit taktilen, visuellen oder akustischen Leitsystemen ausgestattet werden, die wesentliche Informationen und Orientierungshilfen für Besucher und Kunden anbieten.
8.2.3 In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästebetten ist zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei auszugestalten.
8.3 Ausnahmen
Die Bestimmungen der Punkte 8.1 und 8.2 gelten nicht für Schutzhütten in
Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in
einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.
§ 54 Aufzüge und Rolltreppen (geltende Rechtslage)
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird.
Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen.
(2) Aufzüge und Rolltreppen ersetzen nicht die Hauptstiegen.
§ 68 Wohnungen (geltende Rechtslage)
(1) ………………………………………….
(2) ………………………………………….
(3) Für mehrgeschossige Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große, barrierefrei erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder u.dgl. hergestellt werden.
(4) ……………………………………………
§ 71 Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen (geltende Rechtslage)
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind vom Bauwerber geeignete Abstellflächen - davon für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellflächen mindestens eine - in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.
Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
§ 74 Abstellplätze und Verkehrsflächen (geltende Rechtslage)
(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche mindestens 2,3 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für Behinderte mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge zumindest 6,0 m zu betragen.
§ 89 Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (Harmonisierungsnovelle)
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl - davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer - in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind
die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
Präzisierung der Forderungen durch die OIB-Richtlinien4
| Senkrechtaufstellung | Schrägaufstellung | Längsaufstellung |
Stellplatzgröße für PKW für Menschen mit Behinderung | 3,50 m x 4,80 m | 3,50 m x 4,80 m | 3,50 m x 6,50 m |
§ 109 Toilettenanlagen von Versammlungsstätten (geltende Rechtslage)
(1) …………………………………………
(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.
(3) ……………………………………….
Präzisierung der Forderungen durch die OIB-Richtlinien 4
Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes sind bei Toiletten-Gruppen barrierefreie Toiletten anzuordnen. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren- Toilette errichtet, muss eine (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten.
§ 111 Barrierefreie Ausbildung (geltende Rechtslage)
(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) herzustellen.
(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, sofern hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden.
(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen und zu kennzeichnen ist.
FA 13C - Naturschutz:
Auch wenn von der FA13C-Naturschutz nicht erkannt wird, in welcher Form sie sich einbringen kann, wird sie jedoch gerne an der Erarbeitung des Aktionsplanes teilnehmen.
FA18A - Gesamtverkehr und Projektierung:
Einleitend wird festgehalten, dass die Thematik "barrierefreie Mobilität" innerhalb der Verkehrsabteilung natürlich ein ständiger Begleiter ist. "Barrierefreiheit betrifft keine Minderheit, sie ist für alle Menschen eine wesentliche Erleichterung für die Ausübung ihrer Mobilität und deshalb auch ein unverzichtbares Grundprinzip in der steirischen Verkehrsplanung." - Zitat "Das Steirische Gesamtverkehrskonzept 2008+".
Bezüglich des Antrages Einl.Zahl 3517/1 betreffend "Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung" besteht seitens der Verkehrsabteilung jedoch keine Zuständigkeit.
A 15 - Wohnbauförderung:
Der Landtagsantrag betreffend "Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UNKonvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung" wird wohlwollend zur Kenntnis genommen.
Die Wohnbauförderungsbestimmungen sind, wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht, äußerst behindertenfreundlich:
a) Gemäß § 5 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 ist eine
Förderungsvoraussetzung im Bereich der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, dass auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wird, indem die behinderten- und altengerechte Adaptierbarkeit insbesondere der Sanitärräume sichergestellt ist und bauliche Barrieren vermieden werden. Insbesondere müssen bei den Gebäuden der Eingang und das Erdgeschoß stufenlos erreichbar sein\; wird ein Personenaufzug eingebaut, so muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen
Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen und eine für einen Rollstuhl ausreichend
bemessene Kabinengröße aufweisen. In Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen ist ein Personenaufzug einzubauen, in Gebäuden mit drei oberirdischen Geschoßen ist der planliche Nachweis der Möglichkeit des Einbaues zu erbringen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Gebäuden in Hanglage, kann sich die stufenlose Erreichbarkeit auf Teile des Gebäudes beschränken.
b) Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. (Sanierungsbestimmung) muss die Baubewilligung für Errichtung des Gebäudes mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind u.a. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen.
c) Unter Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 24 leg. cit. u.a. demonstrativ Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen, angeführt.
d) Gemäß § 24 Abs. 2 leg.cit. sind Sanierungsmaßnahmen, die den Wohnbedürf-nissen von behinderten Menschen dienen, umfassenden Sanierungen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass für derartige Maßnahmen eine besonders attraktive Förderung vorgesehen ist.
Im § 8 (Förderung der Errichtung von Eigenheimen) der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 wird festgehalten, dass Schwerbehinderte (80 % Erwerbsminderung), Familien mit einem schwerbehinderten, im Haushalt lebenden Familienmitglied sowie Familien mit einem behinderten Kind förderungsrechtlich bevorzugt behandelt werden. Dies deshalb, weil diese Förderungswerber statt einem Annuitätenzuschuss ein niedrig verzinstes Förderungsdarlehen erhalten.
Unabhängig von der Förderungsart (Darlehen oder Annuitätenzuschuss) wird gemäß § 8 Abs.3 Z. 7 der zitierten Durchführungsverordnung im Eigenheimbereich bei barrierefreiem Bauen im Sinne des § 5 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 eine um € 2.000,-- höhere Förderung gewährt.
In der Förderungspraxis spielt darüber hinaus eine große Rolle, dass im Rahmen des "Wohnbautisches", einer Vorbegutachtung durch Techniker verschiedener Abteilungen des Amtes der Landesregierung für Geschoßbau- und Wohnbauscheckbauvorhaben, nur Projekte befürwortet werden, die behindertengerecht ausgestattet sind bzw. adaptiert werden können.
Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, die Sanitärräume rollstuhlgerecht zu vergrößern und das Vorhandensein entsprechender Gangbreiten.
A 16 - Landes- und Gemeindeentwicklung:
Zum Antrag "Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung", Einl. Zahl 3517/1, wird von Seiten der Abteilung 16 Landes- und Gemeindeentwicklung mitgeteilt, dass es keinen eigenen Aktionsplan gibt, sondern dieses Thema im Rahmen von Projekten behandelt und gefördert wird. Diese sind:
ETZ-Bereich:
Training der Schlüsselkräfte in den KMUs zur erfolgreichen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen/Einschränkungen
Konkrete Ziele des Projektes:
• Strategie im Umgang mit den Human Ressources (Menschen mit Behinderungen / Einschränkungen) in den Klein- und Mittelunternehmen in Slowenien und Österreich,
• Erkennen der Bedürfnisse von Klein- und Mittelunternehmen im Umgang mit Menschen mit Behinderungen/Einschränkungen,
• Geschulte Schlüsselkräfte in den Klein- und Mittelunternehmen auf Basis der erhobenen Bedürfnisse der KMUs sowohl in Slowenien als auch in Österreich,
• Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen im Bereich der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen/Einschränkungen in Slowenien und Österreich,
• Erfahrungsaustausch und Austausch von Best-Practice-Beispielen bei der Integration von Menschen mit Behinderungen/Einschränkungen,
• Systematisches Programm an Unterstützungsleistungen und Weiterbildungs-möglichkeiten ausgehend von den Bedürfnissen von Klein- und Mittelunternehmen für die Integration von Menschen mit Behinderungen/Einschränkungen auf den konkreten Arbeitsplatz sowie deren
grenzüberschreitende Erprobung,
• Vernetzung mit den an dem Projekt teilnehmenden Unternehmen.
Leader-Bereich:
1. Steirische Regionen für alle / LAG WirtschaftLeben (LAG-Management: Mag. Birgit Hasler, Kontakt s.u.):
Verbindung der Vision barrierefreier Orte und Regionen für alle BürgerInnen mit dem wirtschaftlich interessanten Faktor des barrierefreien Tourismus
Ansprechpartner: Mag. (FH) Birgit Hasler, LAG WirtschaftLeben, 8732 Seckau 83, Tel.: 03579/20 088, Mail: projekte@wirtschaft-leben.at.
Kurzbeschreibung:
LAG | LAG WirtschaftLeben (LEAD-Partner) PROJEKTPARTNER: LAG Zirbenland Tourismusverband Schladming-Rohrmoos (LAG Bergregion Oberes Ennstal) LAG Hügelland östlich von Graz- Schöcklland |
Projektträger (= LEAD-Partner): | WirtschaftLeben Regionalentwicklungsverein Aichfeld- Murboden |
Adresse: | Seckau 83, 8732 Seckau |
Kontakt: | Tel.: 03579/20 088, Mail: projekte@wirtschaft-leben.at |
Ansprechpartner: | Mag. (FH) Birgit Hasler |
Gesamtprojektkosten: | € 175.000,00 brutto |
Förderung: | € 122.500,00 beantragt |
Projektlaufzeit: | 1.10.2009 bis 30.9.2011 |
Ausgangslage:
In der EU sind 11 % der Bevölkerung im engen Sinn KundInnen mit speziellen Bedürfnissen. Diese können auf einer Behinderung basieren oder einer Lebensmittel-Allergie, sie können durch temporäre Umstände wie Schwangerschaft oder Rekonvaleszenz bedingt sein oder schlicht auf fortgeschrittenem Alter beruhen.
Diese Menschen möchten wie andere auch (im Alltag und Urlaub) shoppen, gut essen und trinken, Kultur erleben - und das alles möglichst unbeschwert und mit Genuss. Sie bleiben aber meist zu Hause, da sie zu viele schlechte Erfahrungen mit Barrieren gemacht haben. Was sie brauchen, ist die Sicherheit, auch mit ihren speziellen Bedürfnissen willkommen zu sein - zB in Gemeinden/Regionen, Geschäften, Hotels und Freizeiteinrichtungen.
Ziele des Projekts:
Das Projekt will die Vision der barrierefreien Orte und Regionen für alle BürgerInnen mit dem wirtschaftlich interessanten Faktor des barrierefreien Tourismus verbinden.
Schaffung eines gemeinsamen Grundverständnisses: Barrierefreiheit ist viel mehr als Rollstuhltauglichkeit. Die Vision der barrierefreien Orte betrifft nicht nur TouristInnen, sondern alle BürgerInnen.
Planung regional wirksamer Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit unter optimaler Nutzung bestehender Angebote und Entwicklung von regionsspezifischen Leitthemen.
Stärkung der Eigenkompetenz in der Region zum Thema Barrierefreiheit durch Schulung wichtiger Akteure/Multiplikatoren (aus Gemeinden, Touristik, Betrieben, Verbänden) und Verankerung von Wissen und Umsetzungskompetenz direkt vor Ort - damit die Ergebnisse des Projektes nachhaltig gesichert sind.
Fortsetzung - Ziele des Projekts:
Verstärkte Sensibilisierung der Bevölkerung, der Betriebe und öffentlichen Einrichtungen für die Vorteile einer barrierefreien Infrastruktur. Alte Menschen können länger selbstständig wohnen, Familien mit Kleinkindern können in familienfreundlicher Umgebung leben, behinderte Menschen (ob dauernd oder vorübergehend) werden nicht vom Gemeindeleben ausgeschlossen etc.
Transregionale Kooperation der beteiligten Regionen Ennstal (Schladming), Murtal (WirtschaftLeben und Zirbenland), Hügelland und Schöcklland: Regionsübergreifende Entwicklung einer gemeinsamen Strategie in den Bereichen "Marketing" (touristische Vermarktung) und "Mobilität" (Shuttlekonzept).
Konkrete Aktivitäten in den Bereichen:
(Orientierung gemäß Maßnahmenbeschreibung i.d.. "Sonderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen entsprechend der Achse 4 LEADER in der Steiermark", von dort
Analyse, Planung und Dokumentation (Entwicklung von Leitthemen und -projekten):
o Analyse der Regionen und Darstellung der Ergebnisse in einer Matrix
o Zertifizierung wichtiger touristischer Objekte in den Regionen (Highlights)
o Erstellung eines Online-Informationsportals zur Dokumentation und Präsentation der barrierefreien Angebote in der Region (Barrierefrei-Datenbank)
o Entwicklung eines regionsspezifischen Leitthemas und Planung regional wirksamer Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit (Entwicklungs- und Umsetzungsplan)
Stärkung der Eigenkompetenz - Schulung wichtiger Akteure
o Verankerung von Know-how und Installierung lokaler ExpertInnen für Barrierefreiheit vor Ort
o Toolboxen (elektronische Materialen und Vorlagenmaterial zur Information u. Eigenanalyse)
o Schulungen für Netzwerk-Partner/-Experten vor Ort
Sensibilisierung von Betrieben und der Öffentlichkeit
o Sensibilisierungsworkshops für Akteure (Mitarbeiter in Handel, Gewerbe, Gastronomie, Beherbergung, usw in den Regionen
o Öffentlichkeitsarbeit: Laufende Präsentation der Aktivitäten und Fortschritte auf einer öffentlich zugänglichen Online-Plattform
Transregionale Kooperation
Die beteiligten Regionen tauschen Erfahrungen/Ideen aus, stimmen Schwerpunkte und Maßnahmen ab und erarbeiten in zwei transregionalen Arbeitsgruppen gemeinsame Strategien in den Bereichen…
o Marketing (gemeinsame Vermarktung) und
o Mobilität (Shuttle)
Personalkosten: | € 0,00 |
Externe Dienstleistungen inkl. | € 175.000,00 brutto |
Öffentlichkeitsarbeit: | REGIONSZUORDNUNG NACH LAGs (ca.) € 88.000,00 LAGs WirtschaftLeben und Zirbenland (Teilung noch zu vereinbaren) € 65.000,00 LAG Bergregion Ennstal (TV Schladming) € 22.000,00 LAG Hügelland/Schöcklland |
Investive Maßnahmen: | € 0,00 |
2. Omunduntn / LAG Salzkammergut-Ausseerland (LAG-Management: regioZ,
gerald.stoeckl@regioz.at):
Vernetzungs- und Ergänzungsprojekt zu den bestehenden Leaderprojekten und Strategien in Form eines "Bewegungsgartens", welcher zusätzlich und speziell auf die Bedürfnisse von "Menschen mit Einschränkungen" abzielt.
Ansprechpartner: Projektleiter Markus Raich (Tel.0664-2644651), RBG Entwicklungs- und Errichtungs GmbH, Franz Josefs Kai 4, 1010 Wien
Kurzbeschreibung:
LAG: Regionalverein Ausseerland - Salzkammergut mit Sitz in Bad Aussee
Projektträger:
RBG Entwicklungs- und ErrichtungsGmbH
Adresse: Franz Josefs Kai 4, 1010 Wien,
Tel.Nr. 0664-5051926 Fax: 03622-72323-444,
E-Mail: a.kalss@hagan-lodge.at / Ansprechpartner: GF Kalss Alexander
Projektleiter: Markus Raich ( Tel.0664-2644651)
Gesamtprojektkosten: € 270.000,-
Förderung: € 121.500,--
Projektlaufzeit: Frühjahr - Herbst 2008
Ausgangslage:
Innovation - Integration - Nervenkitzel "OMUNDUNTN" ist ein Vernetzungs- und Ergänzungsprojekt zu den bestehenden Leaderprojekten und Strategien in Form eines "Bewegungsgartens" welcher zusätzlich und speziell auf die Bedürfnisse von "Menschen mit Einschränkungen" abzielt, stellt dies eine Erweiterung im Zusammenhang mit dem Projekt Berta, dem Naturerlebnis Ödensee, Klettersteig Sisi und Boulderbox dar. In fünf verschiedenen Parkteilen werden verschiedenste Elemente wie Flying Fox, Abseilstationen, Power Swing u. a. auch für Menschen mit Einschränkungen benützbar sein. Außerdem ergänzt dieses Projekt die regionale Entwicklungsstrategie zur Gesundheitsdestination mit dem Schwerpunkt Bewegung.
Ziele:
Die regionale Entwicklungsstrategie sieht vor, dass die Region mittelfristig als "die europäische Gesundheits- und Kulturregion" positioniert wird. Im Zusammenhang mit der Positionierung als Gesundheitsregion spielt das Thema "Region in Bewegung" eine besondere Bedeutung. Speziell im Bereich von "Menschen mit besonderen Bedürfnissen", wobei die Vernetzung zu bestehenden Leaderprojekten erfolgen wird.
Konkrete Aktivitäten in den Bereichen: (Orientierung gemäß Maßnahmenbeschreibung i.d.. "Sonderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen entsprechend der Achse 4 LEADER in der
Steiermark", von dort aus Konkretisierung, z.B. Errichtung einer XY-Anlage…….)
Investive Maßnahmen (exkl. MwSt):
Geplante Sachkosten: € 21.005,-
(Planungen, Konzepte, Gutachten € 8.125,- / Aus- u. Weiterbildung: €12.000,- Öffentlichkeitsarbeit:€ 880,-)
Bauliche Investitionen in Maschinen: € 232.000,-
Zustiegswege, Brücken: €17.500,-
3. Bereit für Barrierefreiheit / LAG Hügelland - Schöcklland (LAG-Management: Dr. Heinrich-Maria Rabl)
Mit dem Projekt Barrierefreiheit und dem ab 2009 startendem Projekt "Gender
Mainstreaming" sollen zwei "Beiräte" geschaffen werden, die es der Region ermöglichen, Lebensqualität zu sichern und zu erhöhen.
Aufgaben des Beirates:
1. Schaffung eines gemeinsamen Grundverständnisses.
2. Stärkung der Eigenkompetenz der Hügelland- Gemeinden zum Thema Barriere-freiheit.
3. Gezielte Planung und Umsetzung regional wirksamer Projekte für mehr Barrierefreiheit unter optimaler Nutzung bestehender Förderungskanäle.
4. Verstärkte Sensibilisierung der Bevölkerung, der Betriebe und öffentlichen Einrichtungen.
Kurzbeschreibung:
LAG: Hügelland östlich von Graz - Schöcklland
Projektträger:
Adresse: Obere Bahnstraße 1, A-8301 Laßnitzhöhe, Tel.Nr. 0676/96 50 828
Fax: 03133/33 70, EMail: office@huegelland.at
Ansprechpartner: Mag. Dr. Heinrich-Maria Rabl
Gesamtprojektkosten: € 42.910,00
Förderung: € 21.455,00
Projektlaufzeit: August 2008 bis August 2009
Ausgangslage und Ziele
Im Zuge dieses Projektes soll ein zentrales Element des Leitprojektes "Lebenskultur" realisiert werden. Jeder soll sich in der gesamten Region barrierefrei bewegen können. Dies gilt umso mehr für behinderte Menschen, da diese hier mit großen Problemen zu kämpfen haben. Mit dem Projekt Barrierefreiheit und dem ab 2009 startendem Projekt "Gender Mainstreaming" sollen zwei "Beiräte" geschaffen werden, die es der Region ermöglichen, Lebensqualität zu sichern und zu erhöhen. Anbei findet sich ein Exzerpt zur Vorgehensweise im Zuge des Vorhabens:
Ziele 1.Schaffung eines gemeinsamen Grundverständnisses: Barrierefreiheit ist viel mehr als Rollstuhltauglichkeit. Die Vision der barrierefreien Gemeinde betrifft alle Bürgerinnen und Bürger. 2. Stärkung der Eigenkompetenz der Hügelland- Gemeinden zum Thema Barrierefreiheit. 3. Gezielte Planung und Umsetzung regional wirksamer Projekte für mehr Barrierefreiheit unter optimaler Nutzung bestehender Förderungskanäle. 4. Verstärkte Sensibilisierung der Bevölkerung, der Betriebe und öffentlichen Einrichtungen für eine barrierefreie Infrastruktur.
Kurzbeschreibung 1. Mit dem Beitritt zum Cedos-Partnernetzwerk erhalten die Gemeinden einen Ordner mit vier Toolboxen mit Basisinformationen und Vorlagenmaterial zur Eigenanalyse der Ist- Situation. Diese 4 Toolboxen umfassen die Bereiche (l. Barrierefreie Websites, 2. Informationen, 3. Kultur- und Freizeitangebote, 4. Infrastruktur). 2. Im Laufe des Kalenderjahres werden Schulungen für Delegierte der Gemeinden durchgeführt. In den Schulungen werden die Materialien der Toolboxen erläutert und weiterführendes Wissen zu den Themenbereichen vermittelt. 3. Öffentlichkeitsarbeit in der Informationsplattform www.cedos.at. Präsentation jeder Partnergemeinde und laufende Berichterstattung über Gemeindeaktivitäten.
Es existiert derzeit noch keine Region, die sich dieses Themas flächendeckend angenommen hat, woraus sich für die Region, die sich zudem als Gesundheits- und als Slow Region präsentieren will, eine Positionierungschance eröffnet, die sie der Realisierung der Dachstrategie einen Schritt näher bringen wird.
Konkrete Aktivitäten in den Bereichen:
Bewusstseinsbildung und Beratung
Personalkosten:
€ 0,00
Externe Dienstleistungen inkl. Öffentlichkeitsarbeit:
€ 42.910,00
Investive Maßnahmen:
€ 0,00
Seitens der FA 11A wird nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
Das Steiermärkische Behindertengesetz (StBHG) verfolgt das Ziel, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Das StBHG enthält dementsprechend eine Vielzahl von Hilfeleistungsarten, die dem Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen.
Es handelt sich dabei um die in § 3 normierten Hilfen:
• Heilbehandlung
• Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln
• Erziehung und Schulbildung
• berufliche Eingliederung
• Lebensunterhalt
• Lohnkostenzuschuss
• unterstützte Beschäftigung
• Beschäftigung in Tageseinrichtungen und Betrieben
• Wohnen in Einrichtungen
• Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
• Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
• Hilfen zum Wohnen
• Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
• Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung
des Arbeitsplatzes
• Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
• Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des
Wohnhauses.
Durch diese Maßnahmen, für die auch ein Rechtsanspruch eingeführt wurde, sollen die gesetzlichen Ziele des StBHG erreicht und Menschen mit Behinderung - wie nicht behinderte Menschen auch - der Zugang zu den verschiedensten Lebensbereichen (wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Kultur und Freizeit, Gesundheitsversorgung) zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.
In Zusammenhang mit der UN-Konvention "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung" kann daher davon ausgegangen werden, dass deren Vorgaben, soweit es sich um Regelungskompetenzen des Behindertenrechts auf Landesebene handelt, durch das geltende moderne Steiermärkische Behindertengesetz vom 10.2.2004 bereits entsprochen wurde.
Die Thematik von Behinderung ist allerdings als Querschnittsmaterie zu verstehen, die gemäß der UNBehindertenrechtskonvention das gesamte nationale Recht auf Bundes- und Landesebene berührt. Seitens des Bundes wird derzeit an der Erstellung des 1. Staatenberichtes zur innerstaatlichen Umsetzung der UN-Konvention gearbeitet. Ein weiterer Schwerpunkt seitens des Bundes wird der geplante Nationale Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen in Österreich sein. In diesem Zusammenhang wird es für die Erstellung eines eigenen Aktionsplanes des Landes Steiermark als grundlegend bedeutend erachtet, Inhalte und Aspekte des Nationalen Planes bereits in der Entwicklung des regionalen Aktionsplanes zu berücksichtigen.
Aufgrund eines Kommunikationsfehlers wurden die Stellungnahmen der Fachabteilung 6A, Fachabteilung 6B, Fachabteilung 6C, Fachabteilung 6D und Fachabteilung 6E zunächst nicht berücksichtigt und wurden nachträglich wie folgt vorgelegt:
FACHABTEILUNG 6A
Der Antrag auf Erarbeitung eines Aktionsplans des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über Rechte der Menschen mit Behinderung sowie die Durchführung eines Monitorings und dessen laufende Weiterentwicklung ist zu begrüßen. Auch ist es wesentlich, alle beteiligten Stellen und davon Betroffene sowie deren Sichtweisen in einer repräsentativen Zusammensetzung in die Erstellung dieses Planes einzubeziehen. Der Antrag ist aus unserer Sicht im Sinne der in der Begründung von der Konvention geforderten Sicherstellung gesellschaftlicher Inklusion und Gewährleistung von Chancengleichheit aller in der Steiermark lebenden Menschen - mit dem langfristigen Ziel, dass dieser obsolet wird - zu unterstützen. Allerdings ist in der Begründung darauf hinzuweisen, dass jede Form körperlicher, seelischer und geistiger Beeinträchtigung im Verständnis eines, auch der UN-Konvention zugrundegelegten, diversity-Ansatzes als Normalität anzusehen und als selbstverständlicher Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu behandeln ist. In weiterer Folge ist Behinderung nicht als "Quelle kultureller Bereicherung" (siehe ebda.) hervorzuheben, da durch die damit erfolgte Konzentration auf ein Merkmal eines Individuums, eben dessen Behinderung, wiederum eine Form von Diskriminierung stattfindet.
Vielmehr ist darauf Wert zu legen, dass Achtsamkeit und Teilhabe als selbstverständliche Begrifflichkeiten in einen Aktionsplan des Landes Steiermark betreffend eines Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark Eingang finden.
Die gemäß Art. 4 der 15a-Vereinbarung bestehende Ausnahme von der Besuchspflicht für Kinder mit Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs birgt große Gefahren in Hinblick auf die Inklusion und Chancengleichheit aller Kinder. Insbesondere für Familien mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen oder mit Behinderung muss die Chance und Möglichkeit der Bildung und Erziehung in elementaren Bildungseinrichtungen gewährleistet werden. Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung. Darüber hinaus braucht es gerade für Familien mit schwierigen Bedingungen für die Erziehung und Bildung von Kindern weitreichende Unterstützungsmöglichkeiten, um eine gleichwertige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.
Über den Bildungsanspruch der Kinder hinaus, bietet der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auch eine Unterstützungsmöglichkeit für Familien mit schwierigen Lebens- und Rahmenbedingungen. Die Ermöglichung des Besuchs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entlastet das Familiensystem insgesamt und kann so Ressourcen zur Bewältigung des familiären Alltags zur Verfügung stellen, sowie die Teilhabe der Familie an gesellschaftlichen Räumen, wie elementaren Bildungseinrichtungen mit allen Netzwerkverbindungen und Informationsmöglichkeiten, sicher stellen.
Kinder- und Jugendanwaltschaft
Sich dem Thema "Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung" zu widmen, ist als sehr positive Initiative zu werten.
Es ist bekannt, dass die Integration bzw. Segregation behinderter Kinder in Kindergärten und Schulen eine Thematik darstellt, die imstande ist, bei Betroffenen und Interessierten heftige Emotionen hervorzurufen. Die Integration behinderter Kinder und Jugendliche wird in Art 23 UN-Kinderrechtskonvention dezidiert angeführt:
Art. 23 UN-KRK: Soziale Integration von Kindern mit Behinderung
1) "Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Ge-meinschaft erleichtern."
2) "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist."
Die von der Steiermark mitgetragene Art.15 a-Vereinbarung zum verpflichtenden Kindergartenjahr verletzt Art 2 der UN- Kinderrechtskonvention (allgemeines Diskriminierungsverbot) in der Sichtweise, dass Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann.
(vgl. Art. 4 der 15a-Vereinbarung: "Davon ausgenommen sind Kinder, denen aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes […] der Besuch nicht zugemutet werden kann.")
In diesem Zusammenhang weisen wir auf Art 2 der UN- Kinderrechtekonvention hin:
Diskriminierungsverbot
Abs 1: "Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung (…)"
Abs 2: "Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung […] geschützt wird."
Dass Kinder aufgrund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs von der Besuchspflicht ausgenommen sind, steht ebenso im Widerspruch zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen zentraler Grundsatz die integrative Bildung für alle ist.
Art. 7 der UN-Konvention führt insbesondere an, dass "Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können."
Klar ist davon auszugehen, dass zwischen Kindern - egal in welcher Lage - eine Gleichberechtigung zu erfolgen hat, da ansonsten Kinder mit Behinderungen - in welchem Ausmaß bzw. in welcher Intensität auch immer die Behinderung besteht - de facto von Integ-ration und Förderung im Bereich der elementaren Bildung durch diese Ausnahmen ausgeschlossen werden. Die Ausnahmen werden von Erwachsenen aus deren Blickwinkel festgelegt und ist nicht klar, in welchem Maße wirklich die Kindersicht im Zusammenhang auf die zuvor genannten Art. 2 und 23 der UN-Kinderrechtekonvention berücksichtigt und beachtet werden.
Die frühzeitige Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen wird als entscheidender Weg zur Chancengleichheit, zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie als Schritt in Richtung der bestmöglichen Selbständigkeit erlebt.
ExpertInnen sind sich einig, dass für viele Kinder im Vorschulalter Kategorien wie "behindert” und "nicht behindert” noch ohne Bedeutung sind. Sie kennen diese von den Erwachsenen definierten Begriffe noch nicht, oder deuten sie innerhalb ihrer eigenen Vorstellungswelt. Daher gehen Kinder in diesem Alter unvoreingenommen miteinander um und es gibt noch keine Vorurteile, die die Wahrnehmung verzerren. Diese Heterogenität der Gruppe hält die Chance bereit, soziale Lernprozesse zu schaffen, wo behinderte und nicht- behinderte Kinder durch ein Miteinander voneinander profitieren.
Integration muss flächendeckend möglich sein und dabei folgende Prinzipien achten:
Unteilbarkeit-Pädagogik für Alle
Nicht Aussonderung
Nicht Etikettierung
Wohnortnähe
Ziel ist es, Kinderbetreuungseinrichtungen als Lern- und Lebensraum auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen zu etablieren, in dem sich das junge Kind mit all seinen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten angenommen fühlt, wo es Bestätigung erfährt und in dem ihm Weiter-entwicklung und das Erbringen von Leistungen zugetraut wird. Ziel muss dabei immer eine individuelle, bestmögliche Bildung sein!
In diesem Sinne sind die Art. 28 und 29 UN- Kinderrechtekonvention anzuführen:
Recht auf Bildung
Art. 28: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an\; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
[...]
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen\;"
Art. 29: "Die Vertragsstaaten stimmen dabei überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen\;
[...]
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben […] vorzubereiten\;"
Bildungseinrichtungen haben dabei all jene Voraussetzungen zu schaffen, um Aspekten wie Barrierefreiheit oder Qualitätssicherung für eine gelungene Integration Rechnung tragen zu können. Dazu zählen materielle und personelle Ressourcen ebenso wie eine ständige Evaluation zur Qualitätssicherung.
Nimmt man die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die UN-Kinder-rechtskonvention, die UN- Deklarationen über die Rechte aller behinderter Menschen, die EU- Richtlinien sowie den Art. 7 der Österreichischen Bundesverfassung ernst, kann man von einem inklusiven Menschenbild (die Verschiedenheit liegt im Gemeinsamen ) sprechen.
Dieses setzt jedoch eine grundsätzliche institutionelle und strukturelle Systemveränderung voraus und muss Raum schaffen für echte Integration in allen Lebensbereichen, unabhängig von Art und Ausmaß der Behinderung.
FACHABTEILUNG 6B
Die Fachabteilung 6B ist bemüht, für SchülerInnen mit Behinderung und besonderen Bedürfnissen bestmögliche personelle und bautechnische Rahmenbedingungen zu schaffen.
Im Bereich des Schulbaues nimmt die barrierefreie Erschließung und Ausbildung von Schulgebäuden einen wichtigen Stellenwert ein, dem insbesondere bei der Planung und Ausführung von Neu- und Umbauten Rechnung getragen wird. An diesbezüglichen baulichen Maßnahmen sind z.B. der Einbau von Aufzügen, Treppenliften und Rampen sowie die behindertengerechte Ausführung von Sanitäranlagen anzuführen. Als gesetzliche Grundlage hiefür wird § 111 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl.Nr. 59/1995, und als fachliche Grundlage die ÖNORM B 1600 herangezogen. Das Baugesetz normiert, dass bei Zu- und Umbauten auch bestehende bauliche Anlagen barrierefrei auszubilden sind, sofern hiedurch im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahmen keine unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen. Die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es bei ca. 70 % der Zu- und Umbauprojekte zufrieden-stellende Lösungen gibt, die es auch Rollstuhlkindern ermöglichen, sowohl ihren Klassenraum als auch Sonderunterrichtsräume selbständig zu erreichen.
Im Zusammenhang mit dem starken Anstieg der Zahl der in den Volks- und Hauptschulen integrierten SchülerInnen mit Behinderungen bemühen sich die Gemeinden unter Mitwirkung der Schulaufsicht und der Schulbehörden, die erforderlichen baulichen Vorkehrungen kurzfristig zu treffen. Eine lückenlose Barrierefreiheit aller Schulen wird auch weiterhin angestrebt.
Auch im Bereich der Stellenplanbewirtschaftung für die LandeslehrerInnen an den allgemein bildenden Pflichtschulen sowie bei der Festlegung von schulorganisatorischen Maßnahmen bemüht sich die Steiermärkische Landesregierung um die Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen für SchülerInnen mit Behinderungen.
Die Ressourcenzuteilung im sonderpädagogischen Bereich erfolgt aus einem eigenen Kontingent. Darüberhinaus wurden den Schulbezirken für sonderpädagogische Integrations- und Stützmaßnahmen von der Steiermärkischen Landesregierung im Schuljahr 2008/09 100 Dienstposten und im Schuljahr 2009/10 136,5 Dienstposten an zusätzlichen zweckgebundenen Ressourcen aus dem Struktur- und Wachstumsbudget sowie aus dem Finanzausgleich zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus werden von der Fachabteilung 6B je nach Art und Ausmaß der Behinderung der SchülerInnen zusätzliche Lehrerwochenstunden für den Einsatz von Stütz- und Zweitlehrern/-lehrerinnen an die Schulbezirke vergeben.
Einen wesentlichen Faktor zur Steigerung der Unterrichtsqualität und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung bilden auch die in § 15 Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz festgelegten niedrigen Klassenschülerhöchstzahlen im Sonderschulbereich, woraus sich eine vergleichsweise geringe Klassenschülerzahl von durchschnittlich 7,7 Schülerinnen/Schülern pro Klasse ergibt. Auch im Rahmen der Betreuung in der ganztägigen Schulform finden SchülerInnen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen durch die in § 16 leg.cit. festgelegten geringen Schülergruppenhöchstzahlen besondere Berücksichtigung.
Weiters wurde im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen durch die Novelle zum Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 67/1998, die gesetzliche Grundlage für die Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf geschaffen. § 35a des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes hat die Zielsetzung, jedem/jeder SchülerIn trotz körperlicher Beeinträchtigung den Schulbesuch zu ermöglichen. Zum Ausgleich von körperlichen Defiziten ist eine bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Unterricht und in der Tagesbetreuung durch den jeweiligen Schulerhalter dadurch gegeben. Bei Vorliegen eines vom Bezirksschulrat bescheidmäßig festgestellten Pflegebedarfes, übernimmt das Land 60 % der für die Beistellung des Pflege- und Hilfspersonals anfallenden Kosten. Die Kosten werden auch übernommen, wenn eine nicht sichtbare Beeinträchtigung (z.B. Autismus) zu einem körperlichen Hilfsbedarf beim Schulbesuch führt.
Für die nachstehend angeführten Schuljahre wurden vom Land Steiermark für die Bereitstellung von Pflege- und Hilfspersonal an allgemein bildenden Pflichtschulen folgende Kostenbeiträge geleistet:
Schuljahr 2006/07: € 2,261.322,19
Schuljahr 2007/08: € 2,546.814,59
Schuljahr 2008/09: € 2,681.737,67
Aus dieser Kostenaufstellung ist ersichtlich, dass der Bedarf an Pflege- und Hilfspersonal in den letzten Jahren trotz rückläufiger Schülerzahlen gestiegen ist.
FACHABTEILUNG 6C
Zu dem selbständigen Antrag EZ 3517/1" Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung" wird von der FA 6C keine Stellungnahme abgegeben, da in den land-und forstwirtschaftlichen Schulen im Schuljahr 2009/2010 insgesamt 2836 Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden, von denen lediglich 54 als IntegrationsschülerInnen gelten, wobei noch anzumerken ist, dass gem. § 29 Stm. Land- und Forstwirtschaftliches Schulgesetz als ordentliche Schülerin /Schüler nur aufgenommen werden kann, wer "die körperliche (gesundheitliche) Eignung für die betreffende Schule besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten eines Amtsarztes einzuholen ist."
Diese Integrationsschüler können nur als ao. SchülerInnen aufgenommen werden , da die fachliche und praxisorientierte Ausbildung in unseren Schulen geistige und körperliche Reife je nach Alter voraussetzt, die Aufnahme als ao. SchülerIn ist überdies nur für die Dauer von 2 Unterrichtsjahren zulässig (§30).
FACHABTEILUNG 6D
Auf Grund der vielen Lehrberufe, die maschinenintensiv sind und somit eine Gefahr für behinderte Lehrlinge bedeuten, ist verständlicherweise das Interesse für solche Berufe fast nicht vorhanden. Behinderte Lehrlinge interessieren sich vorwiegend für die Berufe Bürokaufmann/Frau und Einkäufer/in an der Landesberufsschule Feldbach und Verwaltungsassistent/in an der Landesberufsschule Mitterdorf i.M. Beide Schulen sind behindertengerecht zugänglich und auch eingerichtet.
Wenn ein Lehrling mit Behinderung an einer anderen Schule einen Beruf erlernt, werden sofort Maßnahmen gesetzt, die behindertengerecht sind. Dies ist in Eibiswald geschehen, wo unerwarteter weise ein behinderter Elektroinstallationslehrling eingeschult wurde. Hier wurden im Bereich von Schule und Lehrlingshaus entsprechende Maßnahmen gesetzt (im Einvernehmen mit dem Landesbehindertenbeauftragen):
bauliche Maßnahmen Schule: € 127.000,00
bauliche Maßnahmen Lehrlingshaus: € 32.700,00
Ankauf eines behindertengerechten Rollstuhles
(Leihgerät - verbleibt im Eigentum des Landes): € 12.000,00
FACHABTEILUNG 6E
Die Fachabteilung 6E ist von der oben angeführten Konvention insoweit betroffen als der Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen durch Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen in den Regelungsbereich der FA6E fällt. Da diese Kinder aber sowohl die Möglichkeit haben einen Heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen als auch eine allgemeine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die dem jeweiligen Alter entspricht (mit Unterstützung durch die Integrative Zusatzbetreuung), werden Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen schon derzeit gleich behandelt wie sonstige Kinder bzw. erhalten eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung. Aus Sicht der FA6E besteht daher in ihrem Zuständigkeitsbereich im Hinblick auf die UN-Konvention über die Rechte mit Behinderungen kein weiterer Umsetzungsbedarf.
Ergänzend darf auf die Novelle zum Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz betreffend die Umsetzung des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres für alle Kinder im letzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht verwiesen werden, die in der Sitzung des Landtages Steiermark am 15.06.2010 beschlossen wurde (Beschlussnummer 2003). Die Änderung war aufgrund der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich.
Die Novelle sieht vor, dass die Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung in der Steiermark auch für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Stmk. Behindertengesetz vorliegen, gilt. Nur wenn der Besuch zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde, insbesondere auf Grund der besonderen Schwere der Behinderung, können die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stellen, wobei der Behörde für die Beurteilung beispielsweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann binnen drei Monaten den konkreten Sachverhalt zu prüfen und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind.
Die Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetznovelle 2010 entspricht daher der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung.
Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl. Zahl 3517/1, der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Schönleitner, Mag.a Zitz, Mag.a Dr.in Schröck und Zenz betreffend Aktionsplan des Landes Steiermark zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung wird zur Kenntnis genommen.