EZ/OZ: 38/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 09.11.2010, 13:03:03
Landtagsabgeordnete(r): Lambert Schönleitner (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Betreff:
Kontrolle durch den Landesrechnungshof auf Antrag eines Landtagsklubs
Gemäß Artikel 51 L-VG führt der Landesrechnungshof Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen oder auf Antrag durch. Ein Antrag kann gestellt werden
- vom Landtag
- von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages
- vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.
Die beiden größeren Parteien können daher jederzeit den Landesrechnungshof mit einer Gebarungskontrolle beauftragen, die kleineren Parteien jedoch nie.
Den kleineren Parteien obliegt jedoch die parlamentarische Kontrolle der Landesregierung, sodass es eine systemische Schwäche ist, dass die großen Regierungsparteien, nicht aber die kleinen Oppositionsparteien den Landesrechnungshof einschalten können.
Daher soll jeder Landtagsklub einmal pro Jahr die Möglichkeit haben, den Landesrechnungshof mit einer Gebarungskontrolle zu beauftragen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Zur Novellierung des L-VG 2010 ist ein Unterausschuss einzusetzen, der eine Änderung des Art. 51 Abs. 2 L-VG dahingehend anstrebt, dass jeder Landtagsklub einmal pro Jahr einen Antrag auf einen Akt der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof in die Wege leiten kann.
Unterschrift(en):
Lambert Schönleitner (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)