LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 148/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 26.11.2010, 09:46:46


Landtagsabgeordnete(r): Renate Bauer (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Walter Kröpfl (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Maximilian Lercher (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Alexia Getzinger (SPÖ), Markus Zelisko (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Siegfried Tromaier (SPÖ), Martin Weber (SPÖ), Manfred Wegscheider, Wolfgang Böhmer (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Monika Kaufmann (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Anton Lang (SPÖ), Ewald Persch (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Klaus Zenz (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP), Helga Ahrer (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser
Beilagen: StMSG_Entwurf_20101125.pdf

Betreff:
Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG)

 
Mit diesem Gesetz soll die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung umgesetzt werden. Da der landesverfassungsgesetzlich vorgesehene Genehmigungsprozess in den Bundesländern unterschiedlich weit fortgeschritten ist, ist diese Vereinbarung noch nicht in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die der Vereinbarung entsprechende landesgesetzliche Regelung bereits vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung zu erlassen.
 
Im Februar 2007 wurde im Bundesministerium für Arbeit und Konsumentenschutz die Arbeitsgruppe "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" eingerichtet, die unter Beteiligung aller relevanten Ressorts auf Bundesebene, der Sozialpartner und der übrigen Gebietskörperschaften eine Grundlage für ein neues bundesweites Mindestsicherungsmodell erarbeitet hat. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe führten zu einem Entwurf einer Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG, der am 17. März 2009 dem Landtag Steiermark zur Kenntnis gebracht worden ist (Beschluss Nr. 1425, Einl. Zahl 2746/4 aus der 47. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode).
 
Die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Erlassung eines Mindestsicherungsgesetzes stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG ("Armenwesen") i. V. m. Art. 15 Abs. 6 B-VG. Soweit die Grenzen des Armenwesens überschritten werden, gründet sich die Zuständigkeit der Länder auf die subsidiäre Kompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG.

Die zentrale Zielsetzung für die Umsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Bekämpfung der Armut. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Konzept dar, das von Grundeinkommensmodellen klar abzugrenzen ist und unter anderem die bisherige offene Sozialhilfe der Länder harmonisiert und modernisiert. Es basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellen daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft wesentliche Grundvoraussetzungen dar. Unter Berücksichtigung der EU-Lissabon-Strategie, einer wechselseitigen Stärkung von Wirtschaft- und Sozialpolitik, wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Anreize zur Aufnahme und Ausweitung einer Erwerbsarbeit stärken und durch entsprechende Ausgestaltung die verschiedenen bestehenden Beschäftigungsverhältnisse nicht gefährden.
 
Durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soll einerseits der Zugang zum letzten Netz der sozialen Sicherheit erleichtert, andererseits aber auch die Hemmschwelle für die Inanspruchnahme der Leistungen abgebaut sowie gleichzeitig der zur Gewährleistung einer Bedarfsdeckung erforderliche Verwaltungsaufwand minimiert werden. Vor allem sollen die Bezieherinnen/Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem Arbeitsmarktservice rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die Leistungsbezieherinnen/Leistungsbezieher eröffnet, sondern auch mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Mittelfristige Effekte können dadurch erzielt werden, dass die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung deutlich verkürzt werden kann\; längerfristige Effekte entstehen insbesondere durch den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die eine eigene Absicherung im Alter ermöglichen.
 
Zugleich sollen neben den gebotenen Anpassungen auch einzelne Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009, sowie des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, auf das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz abgestimmt werden.
 
 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 
Gesetz vom       , mit dem das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz - StMSG) erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden
 
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Unterschrift(en):
Renate Bauer (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Walter Kröpfl (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Maximilian Lercher (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Alexia Getzinger (SPÖ), Markus Zelisko (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Siegfried Tromaier (SPÖ), Martin Weber (SPÖ), Manfred Wegscheider, Wolfgang Böhmer (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Monika Kaufmann (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Anton Lang (SPÖ), Ewald Persch (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Klaus Zenz (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP), Helga Ahrer (SPÖ)