LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 145/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 26.11.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA13B-A1.70-297/2010-215; FA13B-12.00-125/2010-260
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Beilagen: Vereinbarung Art. 15a B-VG

Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten

Die beiliegende Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten ist das Ergebnis der Arbeit einer von der Landesamtsdirektorenkonferenz eingesetzten Länderexpertengruppe, die im Einvernehmen mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik in Wien (OIB) diese Vereinbarung entwarf, als Basis von gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Vollziehung der Verordnung (EG) 765/2008 und die Einführung der von der EU geforderten Marktüberwachung für Bauprodukte. Der allenfalls später zu erfolgende Beitritt des Bundes zur vorliegenden Vereinbarung wurde von der Länderexpertengruppe ausdrücklich in Aussicht genommen.

Ausgangspunkt bei den Überlegungen für ein Konzept zur Marktüberwachung war primär die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu Akkreditierung und Marktüberwachung, die sowohl eine aktive als auch eine reaktive Marktüberwachung für alle CE-pflichtigen Produkte bis 01.01.2010 fordert. Weiters einzubeziehen waren die EU-Bauprodukterichtlinie 89/106 und der derzeit verfügbare Entwurf der EU-Bauprodukteverordnung[1], in der ebenfalls spezifische Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten enthalten sind.

EU-Verordnungen und EU-Beschlüsse sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Es besteht ein Wiederholungs- und Konkretisierungsverbot. Der Text der gegenständlichen Vereinbarung enthält daher nichts, was bereits in einer EU-Verordnung enthalten ist. Dies betrifft beispielsweise konkrete Marktüberwachungsmaßnahmen, Quantifizierungen von Vorgaben, Definitionen von Begriffen, Erläuterungen von EU-Recht und konkrete Interpretationen von bewusst allgemein gehaltenen Vorgaben. Im Unterschied dazu ist es sehr wohl Aufgabe nationaler, in diesem Fall landesrechtlicher, Bestimmungen und somit auch Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung, konkrete Regelungen im Sinne einer Anpassung an die unmittelbar rechtswirksame EU-Verordnung zu treffen, wie etwa die Festlegung von Zuständigkeiten, die Organisation und Zusammenarbeit der Behörden und die Festlegung von Verfahren, soferne diese den Mitgliedstaaten zur Regelung zugewiesen wurden.

Die Unterfertigung der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten durch Herrn Landeshauptmann wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 22.03.2010 genehmigt.

Die gegenständliche Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der verfassungsmäßigen Zustimmung des Landtages Steiermark.

In der BEILAGE sind die Vereinbarung sowie die Erläuterungen angeschlossen.


Beschuss der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2010.




[1] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingung für die Vermarktung von Bauprodukten vom 28. Mai 2008 (2008/0098 (COD))



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten wird genehmigt.