EZ/OZ 60/9
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Verfassung
Betreff:
Novellierung Landesverfassungsgesetz 2010
zu:
- 60/1, Novellierung Landesverfassungsgesetz 2010 (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 16.11.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Initiative "mehr demokratie!" hat im Rahmen einer an die Landesparteien gerichteten Umfrage auf folgenden bisher übersehenen Fehler im Landes(verfassungs)recht hingewiesen: "Die Unterstützungshürde, um mit einem erfolgreichen Volksbegehren eine Volksabstimmung zu ermöglichen, ist in der Steiermark aus mehreren Gründen BürgerInnen-unfreundlich: Zum einen widersprechen sich Landesverfassung und Volksrechtegesetz bei der geforderten Höhe der Unterstützungserklärungen. Das Volksrechtegesetz schreibt 50.000 Unterstützungserklärungen vor (ca. 5,1%\; § 40 Volksrechtegesetz). Im höherrangigen Landes-Verfassungsgesetz werden jedoch 85.000 Unterstützungserklärungen gefordert (ca. 8,7%\; § 39 Landes-Verfassungsgesetz). Initiativen können sich wegen dieses Widerspruchs zur Landesverfassung nicht darauf verlassen, dass 50.000 Unterstützungserklärungen gemäß Volksrechtegesetz als ausreichend anerkannt werden, was eine unzumutbare Rechtsunsicherheit darstellt."
Interessanter Weise liegt hier durch die Festlegung unterschiedlicher Hürden in § 39 Abs. 1 L-VG 1960 einerseits und § 40 Stmk. Volksrechtegesetz andererseits ein offensichtlich unbeabsichtigter Fehler vor, der noch niemandem aufgefallen sein dürfte. Demnach wäre die Bestimmung des § 40 Volksrechtegesetz landesverfassungswidrig! Auch im vom Landtag am 6. Juli 2010 einstimmig (also SPÖ, ÖVP, KPÖ und Grüne) beschlossenen neuen Landes-Verfassungsgesetz 2010 wurde dieser Wortlaut in Artikel 70 unverändert mit übernommen. Dieser Fehler soll nunmehr nach der Landtagswahl vom neu gewählten Landtag raschest möglich korrigiert werden, indem in Artikel 70 die Zahl 50.000 statt der Zahl 85.000 festgelegt wird.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Landesverfassungsgesetz vom ....., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landesverfassungsgesetzes 2010
Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. .../2010 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis ist nach der Zeile mit Art. 80 folgende neue Zeile einzufügen:
"Art. 81a Inkrafttreten von Novellen"
2. In Art. 70 Abs. 1 wird die Zahl "85.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.
3. Nach Art. 81 wird folgender Art. 81a eingefügt:
"Art. 81a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des Art. 70 Abs. 1 treten mit dem dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ...... in Kraft."