LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 117/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 18.11.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA10A-A1.70-32203/2010-4; FA10A-75Ti-1/1992-557
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird

Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird, ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.

1. Bisher wurden die anerkannten Zuchtorganisationen von der Europäischen Kommission (EK) auf deren Website aufgrund der Meldungen der Mitgliedstaaten veröffentlicht. In Österreich wurden dazu die entsprechenden Daten von den zuständigen Tierzuchtbehörden an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur Meldung an die EK übermittelt. Das BMLFUW hat die Mitteilungen der Tierzuchtbehörden gesammelt und in Form einer österreichischen Gesamtaufstellung an die EK zur Veröffentlichung weitergeleitet.
Durch die Erlassung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 und der Entscheidung der Kommission 2009/712/EG vom 18. September 2009, zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates, wurde das System der Veröffentlichung geändert. Die Mitgliedstaaten haben selbst auf Basis von unionsrechtlichen (Mindest-)vorgaben Listen der von ihnen anerkannten Zuchtorganisationen auf dem aktuellen Stand zu halten und den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über eine Website zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzungsfrist dafür ist am 1. Jänner 2010 abgelaufen. Die EK führt zwischenzeitlich wegen mangelnder Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG im Bereich der Tierzucht gegen die Republik ein Vertragsverletzungsverfahren. Dieses Verfahren hat Auswirkungen auf die Bundesländer, da Tierzucht in Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit der Länder ist.
Da in den Ländern und auf Basis einer eingesetzten Länderarbeitsgruppe weitgehend harmonisierte Tierzuchtgesetze gelten, wurde auch die Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG mittels beiliegenden Gesetzesentwurfs zwischen den Ländern weitgehend abgestimmt.
Nach diesem Entwurf haben die zuständigen Tierzuchtbehörden erster Instanz (Landwirtschaftskammern) die anerkannten Tierzuchtorganisationen prinzipiell selbständig auf einer Internetseite zu veröffentlichen. Sie können aber auch zur gemeinsamen Veröffentlichung der Zuchtorganisationen einen Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung heranziehen und dadurch eine möglichst zentrale Veröffentlichung innerhalb von Österreich im Internet erreichen.

2. Aus Anlass dieser notwendigen Novellierung wurden auch Umsetzungshinweise des Unionsrechtes, betreffend Änderungen bei reinrassigen Zuchtrindern bzw. die Identifizierung von Equiden aktualisiert. Auch wurde eine Bestimmung im Tierzuchtgesetz beseitigt bzw. geändert, welche der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch den Bund (durch Verfassungsgesetz) entgegen gestanden wäre.

3. Durch diese Novelle entstehen weder dem Bund noch dem Land, noch den Gemeinden finanzielle Mehraufwendungen.



Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 2010.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: