LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 191/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 17.12.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A5-C1.10-42997/2004-137
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010.

Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Steiermärkische Bezügegesetz geändert werden

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:
(6) Abweichend von Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von 2.310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- und Versorgungsbezug
1. nicht mehr als 2.000 €, ist er mit dem Anpassungsfaktor von 1,012 zu vervielfachen,
2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist er um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt."

2. Dem § 83a wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Einfügung des § 43 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. ..../2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.


Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes


Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40  wird folgender Abs. 17 angefügt:
"(17) Die Einfügung des Artikel X durch die Novelle LGBL. Nr. xx/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."

2. Nach Artikel IX wird folgender Artikel X samt Überschrift eingefügt:
"Artikel X
Entfall der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2011

§ 41m

Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2011."