LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 8

EZ/OZ 114/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Daseinsvorsorge

Betreff:
Zuweisung zu einem anderen Ausschuss zu: 114/1


zu:


EZ/OZ 114/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Daseinsvorsorge

Betreff:
Beschluss Nr. 1939, Einl.Zahl 3591/3, betreffend Umsetzung des Forderungsprogramms des Weissen Rings zur Verbesserung der Situation von Opfern krimineller Handlungen\; Antwort BKA


zu:


  • 114/1,
    Beschluss Nr. 1939, Einl.Zahl 3591/3, betreffend Umsetzung des Forderungsprogramms des Weissen Rings zur Verbesserung der Situation von Opfern krimineller Handlungen\; Antwort BKA (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Daseinsvorsorge" hat in

seinen Sitzungen

vom
07.12.2010 und 11.01.2011
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
I. Der Landtag Steiermark hat in seiner Sitzung vom 20. April 2010 folgenden Beschluss gefasst:

"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten, um die Umsetzung des Forderungsprogramms des Weissen Rings zur Verbesserung der Situation von Opfern krimineller Handlungen zu fordern."

II. Die Steiermärkische Landesregierung hat entsprechend dem Beschluss des Landtages Steiermark am 10. Mai 2010, GZ: FA1F-16.01-6/2001-4, ein Schreiben an den Bund gerichtet.

III. Das Bundeskanzleramt Ministerratsdienst hat folgende Antwort übermittelt:

"Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Zu lhrem Schreiben vom 10. Mai 2010, mit dem Sie den Beschluss Nr. 1939 des Steiermärkischen Landtages vom 20. April 2010 betreffend ,,Forderungsprogramm zur Verbesserung der Situation von Opfern krimineller Handlungen" vorlegen, kann ich lhnen auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Justiz eingeholten Stellungnahme nachfolgende Antwort übermitteln:

1. Bereits das bestehende Recht gewährt einen Vorrang von Entschädigungszahlungen gegenüber der Vollstreckung von Geldstrafen: Die Vollstreckung von Geldstrafen richtet sich nach den §§ 409 und 409a SIPO. Insbesondere ist nach § 409a Aufschub von der unverzüglichen Zahlung einer Geldstrafe zu gewähren, wenn diese den Verurteilten unbillig hart träfe. Leistungen zur Schadensgutmachung sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub durch Gewährung einer längeren Aufschubfrist angemessen zu berücksichtigen (das zulässige Höchstmaß, darf nicht mehr als ein Jahr überschritten werden - § 409a Abs. 3 StPO).

2. Im Gegensatz zu anderen Weisungen, die zur Verhinderung eines Rückfalls angeordnet werden können, kann die Weisung den Schaden nach Kräften gutzumachen auch zu generalpräventiven Zwecken angeordnet werden (§ 51 Abs. 2 letzter Satz StGB). Jedenfalls ist bei Erteilung der Weisung die Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu prüfen und gegebenenfalls nur die teilweise Gutmachung aufzutragen. Einer obligatorischen Weisung zu Schadensgutmachung auch bei teilbedingter Strafnachsicht würde dem Prinzip der Einzelfallprüfung (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) widersprechen und müsste in jedem Fall die genaue Feststellung des Schadens, der durch die strafbare Handlung entstanden ist, der Höhe nach durch das Strafgericht vorangehen.

3. Die schonende abgesonderte Einvernahme von Opfer-Zeugen im Ermittlungsverfahren ist gemäß S 165 Abs. 4 StPO für Personen unter 14 Jahren, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, obligatorisch vorgesehen. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen als Zeuge aussagen sollen und erwachsene Sexualopfer sind auf ihren Antrag schonend zu vernehmen (§ 165 Abs. 4 StPO). Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung oder Opfer, deren sexuelle Integrität durch die Straftat beeinträchtigt worden sein könnte, sind in der Hauptverhandlung auf die im § 165 beschriebene Art und Weise schonend zu vernehmen (Vermeidung der Konfrontation mit dem Angeklagten - § 250 Abs. 3 StPO).

4. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen tritt erst nach dreißig Jahren ein, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist. Überdies wird die Verjährung generell durch Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren unterbrochen, sofern der Anspruch in der Anschlusserklärung individualisiert und bei Möglichkeit einer Leistungsklage auch beziffert wird.

5. Das System der psychosozialen Prozessbegleitung für Opfer wurde mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, das am 1.6.2009 in Kraft getreten ist, auf das Zivilverfahren ausgedehnt. So wird einem Opfer, dem im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wurde, diese auf seinen Antrag hin auch in einem zwischen ihm und dem Beschuldigten geführten Zivilprozess gewährt, wenn zum einen der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und zum anderen dies unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit, zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers erforderlich ist. Durch einen Verweis im Außerstreitgesetz ist die psychosoziale Prozessbegleitung unter den genannten Voraussetzungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.

6. Anstelle der Schaffung eines eigenen lnstituts der juristischen Prozessbegleitung tritt im Zivilprozess weiterhin die Gewährung von Verfahrenshilfe für Personen, die sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können. Dadurch wurde die Einführung einer weiteren zur Vertretung berechtigten Person neben dem gewillkürten Vertreter und dem Verfahrenshelfer und damit zusammenhängend Unklarheiten und Unsicherheiten was deren Stellung betrifft, sowie komplizierte und arbeitsaufwändige Abrechnungen vermieden

7. Der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendete Betrag ist im zivilrechtlichen Verfahren nach oben hin begrenzt\; bei Gewährung von Verfahrenshilfe gilt ein höherer Betrag.

8. Einer Erweiterung der Prozessbegleitung stehen die derzeitigen budgetären Rahmenbedingungen entgegen."



Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 2010.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Umsetzung des Forderungsprogramms des Weissen Rings zur Verbesserung der Situation von Opfern krimineller Handlungen wird zur Kenntnis genommen.