LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 266/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 27.01.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA4A-A1.70-35605/2010-3; FA4A-26Lu2-237/2011
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz geändert wird

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 wurde die Grundsatzbestimmung des § 31a des Glücksspielgesetzes (GSpG) neu gefasst, wobei sich diese an den Landesgesetzgeber richtet und diesem in Zukunft untersagt, glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit landesgesetzlich geregelten Landes- und Gemeindeabgaben, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zugrundeliegt, zu belasten.

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 wurde das Österreichische Glücksspielwesen, auch im Hinblick auf die Neuordnung im Bereich des "Kleinen Glücksspiels", grundlegend reformiert, wobei mit dieser Änderung in Zukunft vor allem die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Vergnügungssteuer (Lustbarkeitsabgabe) für Glücksspielapparate entfällt.

Als Ausgleich zur zuletzt genannten Änderung, die zu Einnahmenausfällen bei den Ländern und Gemeinden führt, ist für die Bundesländer eine Ermächtigung zur Einhebung einer Zuschlagsabgabe zu den als ausschließliche Bundesabgaben neu konzipierten Glücksspielabgaben vorgesehen, wobei für das Land Steiermark die Übergangsfrist gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 des Glückspielgesetzes mit 31.12. 2015 endet.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich die Notwendigkeit, die landesgesetzlichen Abgabengesetze (das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995 sowie das Lustbarkeits-abgabegesetz, LGBl. Nr. 50/2003\; beide zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010) an die Glücksspielgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, durch die Aufnahme einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung für Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und für Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG anzupassen.

Da § 1 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes unter anderem eine Verweisung auf das Glücksspielgesetz des Bundes enthält, ist diese aufgrund der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 aktualisierend anzupassen.

Da die gegenständliche Gesetzesnovelle eine rein technische und formale Anpassung an die bundesgesetzlichen Vorgaben beinhaltet, wurden die zwischen der Gemeindeabteilung (FA7A) und der Finanzabteilung (FA4A) abgestimmten Gesetzesentwürfe dem BMF sowie dem Städte- und Gemeindebund zur Stellungnahme übermittelt.

Anzumerken ist, dass gegen dieses Gesetzesvorhaben keine Einwendungen erfolgten und das Einvernehmen mit dem Verfassungsdienst (FA1F) hergestellt wurde.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

"§ 1
Gegenstand der Abgabe

Der Abgabepflicht unterliegt das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind."


2. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. […], tritt mit 18. Februar 2011 in Kraft."