EZ/OZ: 267/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 27.01.2011, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA7A-A1.70-504/2011-1; FA7A-530-181/1996-38
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011.
Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z. 3 lautet:
"3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind."
2. § 4 Abs. 5 Z. 4 lautet:
"4. Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat und begonnenen Kalendermonat höchstens 370 Euro."
3. § 10 Abs. 2 lautet:
"(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zu verstehen."
4. Dem § 12 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 3, des § 4 Abs. 5 Z. 4 und des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit 18. Februar 2011, in Kraft.
(6) Verordnungen aufgrund der Novelle LGBl. Nr. können rückwirkend frühestens mit dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."