LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 325/1
KA-Nr: 33

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 22.02.2011, 13:05:50


Landtagsabgeordnete(r): Lambert Schönleitner (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Kontrolle
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Ausweitung der Prüfkompetenzen des Landesrechnungshofes

Die Landesregierung hat sich lange geweigert, die Gebarung von Gemeinden durch den Landesrechnungshof kontrollieren zu lassen. Trotz Aufforderungen durch den Landtag vereinbarte die Landesregierung keine Kontrollvorbehalte mit den Gemeinden, um "ihre" BürgermeisterInnen vor Kontrolle zu schützen. Durch die starke Zunahme an "Pleitegemeinden" ist die Kontrollverweigerung längst nicht mehr haltbar. Eine Ausweitung der Konrollrechte auf den kommunalen Bereich ist dringend erforderlich.

Anläßlich der aktuellen Föderalismusdebatte und aus Anlass der 150 jährigen Wiederkehr des sogenannten "Februarpatent" von 1861 fand erst vor kurzem in Salzburg ein Symposium mit dem Titel "Landtage auf den Weg in die Zukunft" statt. Dabei ging es neben allgemeinen Fragen zu einer unbestreitbar notwenigen Bundesstaatsreform auch um eine Stärkung der Kontrollmöglichkeiten auf Landesebene. Univ.-Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger von der Universität Linz wies in ihrem Vortrag mit dem Titel "Parlamentarische Kontrolle durch die Landtage - Bedeutung und Perspektiven" auf die steigende Bedeutung der Kontrollrechte der Landtage und der begleitenden Kontrolle durch die Landesrechnungshöfe hin. Sie hat sinngemäß darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Kontrollrechte ein wesentlicher Bestandteil eines zeitgemäßen Föderalismus darstellt und zeigte diesbezügliche Perspektiven auf.

Mit der am 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 98/2010
wurden die Landesverfassungsgesetzgeber ermächtigt, die Prüfkompetenzen der
Landesrechnungshöfe auszuweiten\; und zwar dahingehend, dass im Verhältnis zu
Art. 127a B-VG (in dem die Zuständigkeiten des Rechnungshofes im Hinblick auf
Gemeinden geregelt sind) "spiegelverkehrte" Zuständigkeiten der Landesrechnungshöfe vorgesehen werden können (vgl. Art. 127c Z. 2 bis 4). Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt in Hinkunft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 EinwohnerInnen (bisher 20.000). 

In Folge der neuen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen können Landesrechnungshöfe insbesondere ermächtigt werden,
- die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen, die Gebarung von Unternehmungen, an denen solche Gemeinden in beherrschender Weise beteiligt sind, und die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln solcher Gemeinden zu überprüfen (Z. 2)\;
- auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder auf Antrag des Landtages
die Gebarung von jährlich zwei Gemeinden mit mindestens 10.000 EinwohnerInnen zu überprüfen, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Z. 3)\;
- die Gebarung von kleinen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer
Gesamtzahl der EinwohnerInnen der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10.000) sowie auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder auf Antrag des Landtages die Gebarung von jährlich zwei Gemeindeverbänden
(Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der EinwohnerInnen der
verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10.000) zu überprüfen, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen  (Z. 4).

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Auffälligkeit bei der Schulden- und Haftungsentwicklung gegeben ist, kann laut Bericht des Verfassungsausschusses der "Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände"  (herausgegeben vom KDZ, letzte Fassung 2008) herangezogen werden. Darin werden als Kennzahlen beispielsweise angeführt: Öffentliches Sparen, öffentliche Sparquote, Quote freie Finanzspitze, Eigenfinanzierungsquote, Verschuldensdauer, Schuldendienstquote.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Ein Unterausschuss soll basierend auf der jüngst erfolgten Ermächtigung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) die rechtlichen Grundlagen für die Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes zur Verankerung erweiterter Prüfkompetenzen des Landesrechnungshofes erarbeiten und dem Landtag einen diesbezüglichen Entwurf einer Novellierung des Landes-Verfassungsgesetzes vorlegen mit dem Ziel, die Kontrollrechte des Landesrechnungshofes bzw. des Landtages entsprechend der Novelle des B-VG weitestmöglich zu stärken.


Unterschrift(en):
Lambert Schönleitner (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)