LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 280/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 04.02.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A5-C1.10-43013/2004-28
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert wird

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2011.

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag "§ 27 Spätere Geltendmachung der Karenz" wird die Zeile: "§ 27a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes" eingefügt.

2. In § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 25b Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge "drei Monate" durch die Wortfolge "zwei Monate" ersetzt.

3. § 18 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."

4. § 19 Abs. 3 lautet:
"(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer ihrer Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 7 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

5. § 25b Abs. 5 und 6 lauten:
"(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert eine Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben."

6. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

"§ 27a
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist gemäß § 7 Abs. 1,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 21 Abs. 1 Z. 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 21 Abs. 1 Z. 2) innerhalb von acht Wochen,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § § 18, 19, 21, 22 oder 27 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären,
4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."

7. In § 29 Abs. 6 wird nach dem 4. Satz folgender Satz eingefügt:
"Dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme bekannt zu geben."

8. Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) § 27a Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären kann."

9. Der bisherige § 35a erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Dem § 35a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der § 18 Abs. 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25b Abs. 2, 5 und Abs. 6 sowie § 29 Abs. 6 sowie die Einfügung der § 27a sowie § 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. …./2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ………………….. in Kraft."