LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 368/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.03.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA8A-A1.70-673/2011-1; FA8A-82Ka15/2011-8
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 - KALG geändert wird (KALG-Novelle 2011)

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 -
KALG geändert wird (KALG-Novelle 2011)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 - KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1.     § 3 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Bedarf ist zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot zu beurteilen

1. bei bettenführenden Krankenanstalten im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen nach folgenden Kriterien:

1.1. Für Krankenanstalten, die über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet werden, ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung dem jeweiligen mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspricht.

1.2. Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann hinsichtlich
a) der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
b) der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c) der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
d) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

2. bei selbstständigen Ambulatorien im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Ein Bedarf ist gegeben, wenn eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, wobei ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
a) örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
b) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c) und
e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

Von einer Prüfung des Bedarfs ist abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören."


2.      Dem § 68a wird folgender Abs. 22 angefügt:
"(22) Die Änderung des § 3 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der      , in Kraft. Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr.       tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Feststellung des Bedarfs an Krankenanstalten, LGBl. Nr.     , außer Kraft. Verfahren, die vor dem 01.März 2011 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen."