LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 369/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.03.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA10A-A1.70-2908/2009-23; FA10A-50La-4/1992-345
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (9. STLAO-Novelle) geändert wird

Durch mehrere nachstehend angeführte Novellen des Landarbeitsgesetzes als Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 Abs. 1 Ziffer 6 B-VG sind die folgenden Anpassungen auch im Ausführungsgesetz, der Landarbeitsordnung (STLAO) erforderlich und im vorliegenden Entwurf dieser 9. Novelle zur Landarbeitsordnung 2001 enthalten.
Im beiliegenden Gesetzesentwurf  werden - in Ausführung der nachstehend aufgezählten Grundsatzgesetze - in Folge der gesetzlichen Verankerung der Kurzarbeitsbeihilfen und der Qualifizierungsbeihilfen bei Kurzarbeit im Arbeitsmarktservicegesetz, der (befristeten) Flexibilisierung der Voraussetzungen für eine Bildungskarenz, durch die Änderung der Konkursordnung in Insolvenzordnung (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) sowie hinsichtlich der Mindestdauer der Karenz- und Teilzeitbeschäftigungen die erforderlichen Änderungen in  der STLAO sowie notwendige und Zitatanpassungen durchgeführt. Die Verweise auf Bundesgesetze werden wieder aktualisiert.
· BGBl. I Nr. 12/2009 "Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009":
Ziel des "Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009" ist, die von der ungünstigen Wirtschaftslage betroffenen Unternehmen darin zu unterstützen, ihren Beschäftigtenstand auch über die Phase des Produktionsausfalls oder -rückgangs zu halten und gleichzeitig die vorübergehend ungünstige Wirtschaftslage dazu zu nutzen, die Arbeitnehmer (besser) zu qualifizieren, um sie auf neue Produktionsverfahren, Werkstoffe und Produktionsprozesse vorzubereiten. Damit soll nicht nur ein drohender Fachkräftemangel im Konjunkturaufschwung vermieden, sondern auch die Arbeitsplatzsicherheit erhöht und ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit verhindert werden.
Die §§ 37b und 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes enthalten die zur Erreichung dieser Ziele dienenden Maßnahmen:
Unter den darin festgelegten Voraussetzungen können den Dienstgebern Kurzarbeitsbeihilfen und Qualifizierungsbeihilfen gewährt werden.
Die im Artikel 6 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009 enthaltene grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 39j des Landarbeitsgesetzes 1984 regelt die Höhe der Beitragszahlung des Dienstgebers in eine betriebliche Vorsorgekasse in den Fällen einer Kurzarbeit (mit oder ohne weitere Qualifizierung des Dienstnehmers) und ist dies in der STLAO umzusetzen. 
· Gemäß den Erläuterungen zu dem unter BGBl. I Nr. 90/2009 kundgemachten "Arbeitsmarktpaket 2009" (BlgNR IA 679, XXIV. GP) verfolgen die in dessen Artikel 6 enthaltenen Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 das Ziel, "vor dem Hintergrund laufend gestiegener Qualifikationsanforderungen ArbeitnehmerInnen wie auch Arbeitsuchende bei der Höherqualifizierung zu unterstützen." Im Bereich der Bildungskarenz (§ 50a) dient die (befristete) Flexibilisierung der Voraussetzungen für eine Bildungskarenz der Erreichung dieses Ziels. Die im Grundsatzgesetz festgelegten Bestimmungen sind daher auch in der STLAO umzusetzen.
· Aus den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 116/2009 ist Folgendes zu entnehmen:
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) kann derzeit in Form von drei Pauschalbeträgen (rund 800, 624 oder 436 Euro monatlich) bezogen werden, wobei die Höhe des Pauschalbetrages von der gewählten Variante (Bezugsdauer) abhängt. Für manche Eltern, die nur für eine kurze Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigen möchten, vor der Geburt erwerbstätig waren und relativ hohe Einkünfte erzielt haben, ist der derzeit höchste Betrag für den Erhalt des Lebensstandards nicht ausreichend. Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld ist derzeit für alle beziehenden Eltern, unabhängig von der Höhe der vor der Geburt erzielten Einkünfte, gleich hoch. Als Zuverdienst zählen alle sieben Einkunftsarten nach dem EStG 1988, daher auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Sparbuchzinsen), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (zB Funktionsgebühren). Es hat sich gezeigt, dass nur wenige Eltern überhaupt Einkünfte aus den drei Nebeneinkunftsarten erzielen, die sich auf den Leistungsbezug schädlich auswirken, aber viele Eltern Mischeinkünfte haben, deren Berücksichtigung die Berechnung des zulässigen Zuverdienstes aus den vier Haupteinkunftsarten erschweren können. Die Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld beträgt derzeit - ebenso wie die Mindestdauer der arbeitsrechtlichen Karenz - drei Monate, das erschwert in manchen Fällen die Inanspruchnahme. Es treten manchmal Härtefälle auf, wenn ein Elternteil aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen durch den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist bzw. wenn ein alleinstehender Elternteil keine Unterhaltszahlungen erhält. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist aufgrund der Einführung der Kurzvarianten (Pauschalvarianten und einer einkommensabhängigen Variante) in der jetzigen Ausgestaltung nicht mehr zielführend, daher soll er für Geburten ab 1.1.2010 geändert werden. Mehrlingseltern erhalten bisher unabhängig von der gewählten Variante nur einen einheitlichen Zuschlag von 7,27 Euro täglich für jedes weitere Mehrlingskind. Ehemaligen Wochengeldbezieherinnen gebührt bei Beginn des Mutterschutzes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld pauschal ein Wochengeld in Höhe des um 80% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes (180% von 14,53 Euro täglich).
Ziel:
Erhöhung der Wahlfreiheit für erwerbsorientierte Eltern mit dem Ziel einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie Stärkung der Väterbeteiligung.
Ermöglichung eines adäquaten Zuverdienstes für besser verdienende Eltern.
Vereinfachung der Berechnung der Zuverdienstgrenze durch Wegfall der drei Nebeneinkunftsarten.
Erleichterung der Inanspruchnahme durch Reduktion der Mindestbezugsdauer.
Verbesserungen für Härtefälle bei Verhinderung des anderen Elternteiles (zB Tod).
Neugestaltung des Zuschusses und Umwandlung in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.
Verbesserungen für Mehrlingseltern.
Anpassungen beim Wochengeld im Hinblick auf die Neuregelungen.
Inhalt:
Umsetzung des Regierungsprogrammes durch Schaffung eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (ea KBG) in Höhe von 80 % der Letzteinkünfte, wobei die bisherigen Pauschalmodelle weiter bestehen bleiben sowie um eine zusätzliche Pauschalvariante ergänzt werden.
Schaffung einer individuellen Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im letzten Kalenderjahr vor der Geburt, in welchem kein KBG bezogen wurde.
Abschaffung der Regelung, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sowie sonstige Einkünfte als Zuverdienst gelten.
Verringerung der Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld sowie der Mindestdauer der arbeitsrechtlichen Karenz auf zwei Monate.
Schaffung einer Verhinderungsverlängerung in Härtefällen.
In Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf zwei Monate herabgesetzt. Weiters werden auch die Meldefristen, soweit erforderlich, sowie der Mutterschafts- und Vaterschaftsaustritt entsprechend angepasst und sind diese Anpassungen in der vorliegenden STLAO-Novelle enthalten.

· Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010 Sanierungen erleichtert werden. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Damit sollen die Schuldner zu einer früheren Antragstellung motiviert werden. Gleichzeitig soll durch die Bezeichnung als Sanierungsverfahren auch für die Vertragspartner des Schuldners die - positive - Ausrichtung des Verfahrens klargestellt werden. Sofern der Schuldner bei Verfahrenseröffnung qualifizierte Unterlagen vorlegt (etwa einen Finanzplan) und im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30% anbietet, soll ihm überdies die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Um die Sanierung im Insolvenzverfahren zu fördern, soll dem Schuldner für einen beschränkten Zeitraum der notwendige Spielraum zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen gegeben werden: So soll die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen möglich sein und der Zugriff der gesicherten Gläubiger weiter aufgeschoben werden.
In der STLAO sind daher die notwendigen Begriffsänderungen durchzuführen.

Die im Begutachtungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen konnten weitestgehend übernommen werden.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (9. STLAO-Novelle) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010, beschlossen:

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr………, wird wie folgt geändert:

1.     In den § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 39d Abs. 2, § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 1 und § 158g Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge "drei Monate" durch die Wortfolge "zwei Monate" ersetzt.

2.     § 32 Abs. 5 lautet:
"(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seiner Dienstgeberin/seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

3.     § 33 Abs. 3 lautet:
"(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 149 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 149 Abs. 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

4.     Im § 38 wird die Wortfolge "Konkurs, Ausgleich," durch den Ausdruck "Insolvenz," ersetzt.

5.     § 39d Abs. 5 und 6 lauten:
"(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie/Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben."

6.     § 56 Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers."

7.     § 59a Abs. 1 erster Satz lautet:
"Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat."

8.     In § 59a Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge "mindestens drei Monate" durch die Wortfolge "mindestens zwei Monate" ersetzt.

9.     § 59a Abs. 1a erster Satz lautet:
"Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 208 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt."

10.   In § 59f Abs. 2 wird die Wortfolge "sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)" durch die Wortfolge "sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b und 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)" ersetzt.

11.   § 157 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

12.   § 158 Abs. 2 lautet:
"(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 149 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden."

13.   § 158g Abs. 5 und 6 lauten:
"(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies der Dienstgeberin/dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie/Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben."

14.   § 305 Abs. 1 lautet:
"(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002,
2. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 66 /2010,
3. Exekutionsordnung -EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2010,
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
8. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010,
11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2009,
14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2009,
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010,
16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2009,
17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009,
18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ‑ BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2010,
19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2010,
20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 113/2006,
22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung BGBl. I Nr.74/2009,
23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010,
24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2010,
25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2010,
26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2003,
27. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009,
28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009,
29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2009,
30. Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004,
31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2007,
32. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010,
33. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,
34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2005,
37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
38. GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
39. Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
40. Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
41. Nationalrats- Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010,
42. SCE-Gesetz - SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006,
43. Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
44. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2010,
45. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2009,
46. Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
47. Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010,
48. Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010,
49. Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001,
50. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009,
51. Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003,
52. Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009."

15.   Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:

"§ 308b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. ….

(1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestehende Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, findet § 59f Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2009 weiterhin Anwendung.
(2) § 56 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. …… findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle eröffnet oder wieder aufgenommen wurden.
(3) § 59a Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. …… finden nur auf Bildungskarenzen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle vereinbart werden. § 59 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung LGBl. Nr. ….. finden keine Anwendung auf die ab 1. Jänner 2012 vereinbarten Bildungskarenzen."

16.   Dem § 311 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Die Änderung des § 32 Abs. 4 und 5, des § 33 Abs. 1 und 3, des § 38, des § 39d Abs. 2,5  und 6, des § 56 Abs. 2, des § 59a Abs1 und 1a, des § 59f Abs. 2, des § 157 Abs. 2 und 3, des § 158 Abs. 1 und 2, des § 158g Abs. 2, 5 und 6, des § 305 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 308b durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der       in Kraft."