EZ/OZ: 416/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 01.04.2011, 09:10:29
Landtagsabgeordnete(r): Gerald Schmid (SPÖ), Franz Majcen (ÖVP), Karl Petinger (SPÖ), Josef Ober (ÖVP), Franz Schleich (SPÖ), Karl Lackner (ÖVP), Wolfgang Kasic (ÖVP), Markus Zelisko (SPÖ), Hubert Lang (ÖVP), Siegfried Tromaier (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser, Johann Seitinger
Beilagen: WBF Gesetz.pdf
Betreff:
Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes
Im Zug der Beschlussfassung der Landesvoranschläge 2011 und 2012 sind auch Anpassungen im Bereich der Wohnbauförderung erforderlich. Diese werden mit dieser Gesetzesnovellierung umgesetzt.
I. Allgemeiner Teil
1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Durch diese Novelle werden §4 ("Förderungsmittel") an geänderte Rahmenbedingungen angepasst sowie durch Rechtsänderungen im Sanierungsbereich für die Zukunft unerlässliche Förderungsvarianten ermöglicht.
2. Inhalt:
Schwerpunkt sind Änderungen im Rahmen des IV. Hauptstückes (Sanierungsförderungen).
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Die durch die Novelle bedingten Kostenfolgen sind bereits im "Budgetentwurf 2011/2012" berücksichtigt. Für die kleine Sanierung (Einzelmaßnahmen) sind Fördermittel für rund 6.000 Wohnungen jährlich veranschlagt, wobei für die Assanierung voraussichtlich mit rund 250 Wohnungen zu rechnen sein wird. Für die umfassend energetische Sanierung sowie für die umfassend barrierefreie Sanierung sind Fördermittel (Annuitätenzuschüsse und Förderungsbeiträge) für rund 3.600 Wohnungen jährlich vorgesehen.
II. Besonderer Teil
Zu Punkt 1.:
Die geänderten finanzrechtlichen bzw. finanzpolitischen Rahmenbedingungen machen eine Anpassung des §4 ("Förderungsmittel") notwendig.
Im Abs. 1 ist zu berücksichtigen, dass mit 1.1.2009 die Zuordnung des ehemaligen "Wohnbauförderungsbeitrages nach dem Zweckzuschussgesetz" zu den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in Kraft getreten ist. Da ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen der Wohnbauförderung der Länder einerseits und der Zuordnung von Ertragsanteilen an die Länder andererseits besteht, sollen die Ertragsanteile im §4 auch expressis verbis angeführt werden.
Entfallen können jedenfalls die Ziffern 3 bis 5 des ersten Absatzes, da die Wohnbauförderung in der Steiermark mittlerweile unmittelbar aus dem Budget finanziert wird. Aufgrund der daraus resultierenden Verantwortung des Finanzbereiches des Landes Steiermark kann auch der bisherige Absatz 2 entfallen.
Zu entfallen haben aus Gründen des Zeitablaufes auch die Absätze 4 und 5.
Aus dem bisherigen Absatz 3 wurde Absatz 2, aus dem bisherigen Absatz 6 wurde Absatz 3.
Zu Punkt 2., 3. und 5.:
Durch diese Änderungen im Sanierungsbereich (§24 Abs. 1) soll in Zukunft unter bestimmten im Gesetzestext definierten Bedingungen die Förderung von Assanierungen möglich werden. Unter Assanierung ist das zumindest weitgehende Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch ein Gebäude am selben Standort zur Verbesserung der Wohnsituation im Ortsteil nach einer qualifizierten Auseinandersetzung des Sanierungswohnbautisches (unter Heranziehung eines Assanierungsgutachtens) mit dem jeweiligen Ansuchen zu verstehen.
Damit es sich bei dem geschaffenen Wohnraum nicht um Luxuswohnungen handelt, soll der Hauptmietzins grundsätzlich auf den Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes beschränkt werden (§ 52 Abs. 7). Für die Steiermark ist derzeit ein Richtwert in der Höhe von € 6,76/m² vorgegeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dabei Zu- und Abschläge nicht zu berücksichtigen sind.
Mit dieser vorgesehenen Förderungsvariante soll in Verbindung mit der steuerrechtlichen Komponente ein Anreiz geschaffen werden, Wohnraum zu schaffen und damit auch den Arbeitsmarkt zu beleben. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Assanierungsförderungen hinsichtlich dieser beiden Aspekte im Bundesland Wien bereits bewährt haben.
Näheres zu § 24 Abs. 1 Z. 13 wird, wie aus dem Gesetzestext hervorgeht, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln sein.
Zu Punkt 4.:
§ 24 Abs. 2 fünfter Satz lautet: "Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen, sind umfassenden Sanierungen gleichgestellt."
Ziel dieser Änderung ist die Schaffung einer neuen Förderungsvariante innerhalb der Sanierung: "Schaffung durchgehend barrierefreier Wohnverhältnisse im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen". Um diese in Anbetracht der demographischen Verhältnisse zukunftsträchtige Förderungsvariante auch finanzieren zu können, wäre eine Förderung in der Höhe der Förderung "Umsetzung umfassender energetischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen" gemäß §15a der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, das wäre eine Annuitätenzuschussförderung in der Höhe von 30 %, budgetär vertretbar. Umfassende Sanierungen werden gemäß §14 der zitierten Durchführungsverordnung mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 45 % gefördert. Um eine budgetäre Leistbarkeit einer derartigen "Breitenförderung" gesetzlich zu ermöglichen, wird §24 Abs. 2 fünfter Satz geändert. In Zukunft sind daher Maßnahmen, die unmittelbar Schwerbehinderten dienen, umfassenden Sanierungen gleichgestellt.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom …..2011, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Unterschrift(en):
Gerald Schmid (SPÖ), Franz Majcen (ÖVP), Karl Petinger (SPÖ), Josef Ober (ÖVP), Franz Schleich (SPÖ), Karl Lackner (ÖVP), Wolfgang Kasic (ÖVP), Markus Zelisko (SPÖ), Hubert Lang (ÖVP), Siegfried Tromaier (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)