LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 420/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 01.04.2011, 09:42:15


Landtagsabgeordnete(r): Karl Lackner (ÖVP), Monika Kaufmann (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Erwin Gruber (ÖVP), Anton Gangl (ÖVP), Hubert Lang (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Grundverkehrsgesetznovelle 2011

Die Steiermark hat als einziges Bundesland in ihrem Grundverkehrsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht von Familiengeschäften, sofern der Übergeber nicht seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz übergibt. Die Genehmigungspflicht soll mit der gegenständlichen Novelle beseitigt werden und der Kreis der Familienangehörigen auf die Lebensgefährten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen erweitert werden.
Zur Beschleunigung des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens soll in Hinkunft im Gesetz der Inhalt des grundverkehrsbehördlichen Antrags vorgegeben werden.
Genehmigungspflichtig sollen in Hinkunft nur mehr Rechtsgeschäfte sein, deren Vertragsinhalt land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von über 3.000 m² betrifft. Diese Rechtsgeschäfte sollen der Interessentenregelung unterliegen, wenn der Erwerber kein Landwirt ist.
Die Genehmigungsvoraussetzungen sollen dann, wenn kein bäuerliches Interesse am Kaufgegenstand vorliegt, weniger streng als bisher sein. Liegt keine bäuerliche Erwerbsbereitschaft vor, darf eine Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn der Erwerb dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Bisher konnte das Rechtsgeschäft nur dann genehmigt werden, wenn es den angeführten Interessen diente.
Durch die Reisekostenvergütungen, Tagesgebühren, Sitzungsgelder der Mitglieder und die gesonderte Entschädigung des Vorsitzenden für die Ausstellung von Negativbestätigungen sind dem Land jährlich Kosten für die Grundverkehrsbezirkskommissionen in der Höhe von 200.000,- Euro entstanden. Zu diesen Kosten kommt noch der Aufwand der FA10A für die Neu- und Wiederbestellungen der vorsitzenden Richter und deren Stellvertreter.
Die Grundverkehrslandeskommission hat in den letzten drei Jahren 23 Berufungen, davon 7 betreffend die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben zu entscheiden gehabt. Für die Erledigung der Abgabenfälle wären keine Fachmitglieder erforderlich. Auf Grund der wenigen Berufungsfälle kann aus Kostengründen die Kommission nur in größeren Zeitabständen einberufen werden, was wiederum Beschwerden der Parteien verursacht.
Es sollen daher mit der Novelle die Bezirksverwaltungsbehörde als Grundverkehrsbehörde erster Instanz und der UVS als Berufungsinstanz vorgesehen werden.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 


Unterschrift(en):
Karl Lackner (ÖVP), Monika Kaufmann (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Erwin Gruber (ÖVP), Anton Gangl (ÖVP), Hubert Lang (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)