LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 422/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 01.04.2011, 09:43:53


Landtagsabgeordnete(r): Klaus Zenz (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Martin Weber (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Manuela Khom (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP), Bernhard Ederer (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Maximilian Lercher (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Eva Maria Lipp (ÖVP), Franz Schleich (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser
Beilagen: StJWG.pdf

Betreff:
Novellierung des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes

Im Zug der Beschlussfassung der Landesvoranschläge 2011 und 2012 sind auch Anpassungen im Bereich der Jugendwohlfahrt erforderlich. Diese werden mit dieser Gesetzesnovellierung umgesetzt.

1.         Anlass und Zweck der Neuregelung:

 
In der Vergangenheit sind vermehrt Probleme bezüglich der Auslegung des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 - StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, aufgetreten. Die vorliegende Novelle soll daher bestehende Unklarheiten beseitigen.
Der Einberufungszeitraum der Paritätischen Kommission wurde aus Praktikabilitätsgründen von Jänner-März auf September-November jeden Jahres verschoben.
Die Rechtsgrundlage für die Erlassung dieser Rechtsvorschrift ist Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

2.         Inhalt:


  • Legistische Klarstellungen\;
  • Novellierung des Einberufungszeitraum der Paritätischen Kommission\;
  • Klarstellung der Höhe des Pflegeelterngeldes\;
  • Streichung des Sonderbedarfes bei Kurzzeitpflegeunterbringungen\;
  • Einfügung neuer Straftatbestände betreffend der Verpflichtung der Träger zur Datenbekanntgabe sowie bezüglich der erforderlichen Anerkennung der Eignung durch die Landesregierung.

3.         Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

4.         Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:

 
Die beabsichtigen Regelungen bewirken geringfügige Kostenreduzierungen.
 
 
5.     Zu den einzelnen Bestimmungen wird angemerkt:

Zu 1. (§ 9a):

In das StJWG wird eine gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von Übergangsbestimmungen in der Durchführungsverordnung sowie die Möglichkeit geschaffen, bei Änderungen der Durchführungsverordnung in rechtskräftige Bescheide einzugreifen.
Leistungen, die nicht in der Durchführungsverordnung erfasst sind, können von Trägern der freien Jugendwohlfahrt (anerkannte bzw. bewilligte Träger gemäß § 10a bzw. § 29) angeboten werden, wenn dies das Wohl von Minderjährigen erfordert. Eine derartige Leistung darf erst nach Abschluss eines Vertrages zwischen der Landesregierung und dem Träger der freien Jugendwohlfahrt erbracht werden.

Zu 2. (§ 9b Abs. 4):

Die bisherige Regelung sieht vor, dass die Paritätische Kommission bereits im Jänner Sitzungen zur Preisfindung für das darauf folgende Jahr einzuberufen und bis Ende März einen Vorschlag zu erwirken hat. Aus Praktikabilitätsgründen wird dieser Zeitraum auf September bis November verschoben.

Zu 3. 4. und 5. (§ 10a Abs. 5, 5a, 5b und 5c):

Des Weiteren (Abs. 5ff) wurde die Kontrollmöglichkeit der Organe der Landesregierung um eine Auskunftsverpflichtung der Einrichtungen sowie um eine Einsicht in deren Akten und Bilanzen erweitert. Eine Einschau in Bilanzen hat den Zweck, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Träger der freien Jugendwohlfahrt zu überprüfen.
Die Träger von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sollen nunmehr gesetzlich verpflichtet werden, in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank die geforderten Daten einzutragen.

Zu 6. und 7. (§ 28 Abs. 3, 6 und 7):

In der Vergangenheit sind vermehrt Probleme bezüglich der Auslegung des § 28 Abs. 6 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, aufgetreten.
Mit vorliegender Novelle soll nun eindeutig klargestellt werden, dass ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren ist. Vor der Antragstellung getätigte Sonderausgaben sind bei der Bemessung des Sonderbedarfes nicht zu berücksichtigen.
Ausdrücklich geregelt wird nunmehr auch, dass kein Sonderbedarf bei Kurzzeitpflegeunterbringungen von Minderjährigen gebührt (Unterbringungen bei Kurzzeitpflegeeltern (-pflegepersonen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 StJWG-DVO bzw. bei Krisenunterbringungen bei familienpädagogischen Pflegeeltern (Pflegestellen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 StJWG-DVO).
Gemäß Abs. 7 gebührt Kurzzeitpflegeeltern (-personen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 StJWG-DVO ein um 100 % erhöhtes Pflegeelterngeld. Nunmehr wird klargestellt, dass bei diesen Kurzzeitpflegeunterbringungen in den Monaten Juni und November nicht zusätzlich zum bereits um 100% erhöhten Pflegeelterngeld (§ 14 Abs. 2 StJWG-DVO) ein erhöhtes Pflegeelterngeld gebührt.

Zu 8. bis 10. (§ 29 Abs. 4 bis 7):

Die Träger von Heimen und sonstigen Einrichtungen gemäß § 29 Abs. 1 und 3 sollen nunmehr gesetzlich verpflichtet werden, in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank die geforderten Daten einzutragen. Trägerbezogene Daten sind zeitaktuell einzugeben. Daten, die insbesondere das Personal (Ab- und Verrechnung) sowie (anonymisiert) die Klienten betreffen, sind monatlich in die Datenbank einzugeben.

Zu 11. (§ 49):

Die Neuregelung der Strafbestimmung des § 49 erscheint aus nachstehenden Gründen novellierungsbedürftig und soll in der vorgeschlagenen Form neu erlassen werden.
·        Der bisherige § 49 sieht noch immer explizit Ersatzfreiheitsstrafen vor. Die Möglichkeit, Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen, ergibt sich jedoch aus dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und ist daher nicht mehr im Materiengesetz zu regeln.
·        Neu ist der Tatbestand des Abs. 1 Z. 10, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer es unterlässt, Daten gemäß § 10a Abs. 5b bzw. § 29 Abs. 6 zu erheben und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragen.
·        Neu ist der Tatbestand des Abs. 1 Z. 12, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt ohne die nach §10a erforderliche Anerkennung der Eignung durch die Landesregierung betreibt (analog der Regelung, wonach ein Heim oder sonstige Einrichtung ohne die nach § 29 erforderliche Bewilligung der Landesregierung nicht betrieben werden darf - Z. 13).
Straftatbestände, die vor der Erlassung dieser Novelle erfüllt worden sind, sind gemäß § 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i. d. F. BGBl. I Nr. 20/2009, selbstverständlich nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..... , mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird



Unterschrift(en):
Klaus Zenz (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Martin Weber (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Manuela Khom (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP), Bernhard Ederer (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Maximilian Lercher (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Eva Maria Lipp (ÖVP), Franz Schleich (SPÖ)