EZ/OZ: 419/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 01.04.2011, 09:19:35
Landtagsabgeordnete(r): Wolfgang Böhmer (SPÖ), Bernhard Ederer (ÖVP), Detlef Gruber (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Ewald Persch (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Alexia Getzinger (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Bernhard Rinner (ÖVP), Eva Maria Lipp (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Bildung
Regierungsmitglied(er): Elisabeth Grossmann
Beilagen: Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz.pdf
Betreff:
Novellierung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Im Zug der Beschlussfassung der Landesvoranschläge 2011 und 2012 sind auch Anpassungen im Bereich des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes erforderlich. Diese werden mit dieser Gesetzesnovellierung umgesetzt.
1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Auf Grund der zur Budgetkonsolidierung erforderlichen Sparmaßnahmen wird mit der ebenfalls als Antrag vorliegenden Novelle des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes die Gratisbetreuung für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht teilweise eingeschränkt. Dabei wird unter anderem ein Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingeführt, die Beiträge maximal in jener Höhe einheben, die sich abhängig vom jeweiligen Nettofamilieneinkommen auf Grund der vom Land vorgegebenen Sozialstaffel ergeben. Diese Regelung erfordert eine Anpassung des § 31 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Für Saisonbetriebe ist im Hinblick auf den wochenweisen Besuch eine Korrektur erforderlich.
Kompetenzlage: Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz fällt gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Landes Steiermark.
2. Inhalt:
· In Jahresbetrieben mussten die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bisher die Beiträge generell in elf Teilbeträgen einheben, damit die Eltern die Möglichkeit hatten, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe elfmal jährlich zu erhalten.
Durch die Novelle des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes wird unter anderem ein Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreuen (Kindergärten, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Heilpädagogische Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe), eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass sie Beiträge maximal in jener Höhe einheben, die sich abhängig vom jeweiligen Nettofamilieneinkommen auf Grund der vom Land vorgegebenen Sozialstaffel ergeben. Die Eltern können in diesen Fällen auf Grund der ohnehin bereits sozial gestaffelten Beiträge keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe mehr beziehen (Änderung des § 15 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz), daher ist die elfmalige Einhebung der Beiträge durch die Erhalterin/den Erhalter hier nicht mehr sinnvoll. Auch der Sozialstaffel-Beitragsersatz wird bei Jahresbetrieben nur für volle Betriebsmonate, höchstens jedoch zehnmal, gewährt, wie dies schon beim derzeitigen Beitragsersatz gemäß § 6a für die Gratisbetreuung der Fall ist. Deshalb sollen auch die Erhalterinnen/Erhalter in Zukunft in Jahresbetrieben bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge keinen elften Beitrag von den Eltern einheben dürfen.
In jenen Fällen, in denen in Jahresbetrieben keine sozial gestaffelten Elternbeiträge eingehoben werden und daher den Eltern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch künftig Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden kann, ist von den Erhalterinnen/Erhaltern auch weiterhin eine Vorschreibung der Beiträge in elf Teilbeträgen vorzunehmen. Dies gilt daher für den Besuch von Kinderkrippen und Horten sowie für Kinder außerhalb der Altersgruppe von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, die sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen) besuchen. Für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt ist dies nur dann möglich, wenn die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung sich dafür entscheidet, auf die Sozialstaffel-Beitragsersätze vom Land zu verzichten und höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel einzuheben.
· Da gemäß § 30 Abs. 2 für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien im Sommer ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich ist, muss auch die Einhebung der Beiträge abhängig von der jeweils eingeschriebenen Wochenanzahl möglich sein. Bisher war die Einhebung nur für jeweils einen vollen Betriebsmonat möglich.
3. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
4. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Dem Land entstehen durch den vorliegenden Entwurf keine zusätzlichen Kosten.
Dem Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom , mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetznovelle 2011)
Unterschrift(en):
Wolfgang Böhmer (SPÖ), Bernhard Ederer (ÖVP), Detlef Gruber (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Ewald Persch (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Alexia Getzinger (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Bernhard Rinner (ÖVP), Eva Maria Lipp (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)