LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 429/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 24.03.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA4A-A1.70-35542/2010-10; FA4A-21.V11-1900/2010-49
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Anlage 1: Band 1, Anlage 1: Band 2, Anlage 1: Band 3 - Erläuterungen, Anlage 2: Stellenplan 2011/2012

Betreff:
Landesvoranschläge samt Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge und Dienstpostenpläne für die Jahre 2011 und 2012

1. Entwurf zu den Landesvoranschlägen 2011 und 2012


A.       Ausgangslage

Budgetprovisorium 1.1.2011 bis 30.4.2011

Am 26.09.2010 hat die Neuwahl des Landtages Steiermark stattgefunden. Nach der Wahl der Regierungsmitglieder im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Landtages Steiermark vom 21.10.2010 wurde in der Regierungssitzung vom 4.11.2010 die neue Geschäftsein- und -verteilung beschlossen.

Es war daher nicht möglich, die in Art. 19 (2) LVG 2010 vorgesehene Frist von 8 Wochen vor Ablauf des Finanzjahres für die Vorlage des Entwurfes eines Voranschlages für das folgende Jahr an den Landtag Steiermark einzuhalten. Daher wurde zum Zwecke der Abhaltung von Budgetverhandlungen im Sinne des Art. 19 (6) LVG 2010 mit Regierungssitzungsbeschluss vom 25.11.2010, GZ: FA4A-A1.70-35542/2010-4 und Landtagsbeschluss Nr. 16 vom 14.12.2010 ein Budgetprovisorium für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.4.2011 genehmigt.


Budgetäre Ausgangssituation

Aus der Prognose des Bundes über die kassenmäßigen Ertragsanteile der Länder
und Gemeinden zum Stand 27.9.2010 ergeben sich gegenüber dem Voranschlag 2010
Mindereinnahmen von rd.                                                              €         135,7 Mio.
Außerdem stehen ab dem Budget 2011 die Einnahmen zur
Darstellung der Liegenschaftstransaktionen der Krankenanstalten
GesmbH in der Höhe von rd.                                                         €         690,6 Mio.
sowie die außerordentlichen Erträge aus der Auflösung von
Gebührstellungen von rd.                                                              €            31,4 Mio. nicht mehr zur Verfügung.                                                                                                                  

Ohne Valorisierung aller übrigen Voranschlagsstellen des Haushaltes
2010 ergibt sich daher ein Konsolidierungsbedarf von rd.               €         857,7 Mio.


Ablaufplan zur Budgeterstellung 2011 und 2012:

Vor dem Hintergrund, dass die Steiermark von der Wirtschaftskrise hart getroffen wurde und die Herausforderungen an die Politik äußerst groß sind, hat sich die Landesregierung im Rahmen einer Reformpartnerschaft zur Erreichung eines entsprechenden Konsolidierungspfades dazu bekannt, die Budgets 2011 und 2012 als "Doppelbudget" zu erstellen.
Die Beschlussfassung der Voranschläge 2011 und 2012 soll zusammen mit einer mittelfristigen Budgetvorschau für die Jahre 2013 bis 2015 sowie einer Darstellung der erforderlichen Maßnahmen und Reformen - insbesondere einer Auflistung der notwendigen Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen erfolgen.
Am 9.12.2010 wurde daher durch die Landesregierung unter GZ: FA4A-A1.70-35542/2010-5 der Ablaufplan zur Budgeterstellung 2011 und 2012 samt Erläuterungen beschlossen. Nach diesem Regierungsbeschluss fanden bilaterale Gespräche der Landesfinanzreferentin mit jedem Regierungsmitglied basierend auf dem Regierungsübereinkommen, den Ergebnissen der Aufgabenkritik sowie weiteren Maßnahmen aus Sicht der Ressortverantwortlichen zur Zielerreichung statt.


B.       Ergebnis aus den Budgetgesprächen und Regierungsverhandlungen:

Zusammengefasst haben sich folgende wesentliche Eckpunkte ergeben, die den Entwürfen zu den Landesvoranschlägen 2011 und 2012 zugrunde gelegt wurden:

a. Gesamtergebnisse 2011 und 2012:

Die Wirtschafts- und Finanzkrise der Jahre 2009 und 2010 hat zu erheblichen Rückgängen bei den Einnahmen aus den Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben geführt. Nach der Ertragsanteilprognose des Bundes vom 27.9.2010 werden diese Einnahmen erst im Jahr 2012 wieder die Höhe des Jahres 2008 erreichen.
Darüber hinaus werden sich beabsichtigte Reformprojekte wegen der nötigen Vorbereitung und Umsetzung budgetär weitgehend erst ab dem Jahr 2013 auswirken.
Aus diesen Gründen kann für die Budgets 2011 und 2012 die verfassungsmäßig verankerte 3%ige Schuldenbremse noch nicht erreicht werden.
Zur Erzielung der vorliegenden Gesamtergebnisse und als vorläufiger Ersatz für die erst ab 2013 budgetwirksamen Reformprojekte war es daher auch notwendig, Einmalmaßnahmen zu veranschlagen, die im Wesentlichen den Verkauf von Wohnbauförderungsdarlehen im unbedingt erforderlichen Ausmaß, maximal jedoch in der Höhe von € 300 Mio. umfassen.
Außerdem kann unter Berücksichtigung der Einnahmen-Entwicklung bei den Ertragsanteilen des Jahres 2010 und verschiedener aktueller Wirtschaftsprognosen davon ausgegangen werden, dass es gegenüber den bisherigen Schätzungen zu höheren Steuereinnahmen kommen wird. Die Einnahmen aus den Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben konnten daher für die Jahre 2011 und 2012 gegenüber der Prognose des Bundes vom 27.9.2010 um jeweils € 80,0 Mio. höher angesetzt werden.

b. Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2):

Zur Veranschlagung der aus dem Konjunkturausgleichsbudget des Jahres 2010 nicht in Anspruch genommenen Mittel, sowie der in den Jahren 2011 und 2012 zusätzlich notwendigen weiteren Finanzierungstranchen, insbesondere für die Ski-WM 2013, wurde im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes das Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2) haushaltsmäßig integriert. Die dafür notwendigen Regelungen sind Gegenstand des Landtagsbeschlusses.

c. Wohnbauförderung:

Aufgrund des Entfalles des ehem. Zweckzuschusses des Bundes für die Wohnbauförderung und dessen Zuordnung zu den Ertragsanteilen im Rahmen des FAG 2008 hat sich die budgetäre Situation für diesen Bereich dahingehend geändert, dass die Wohnbauförderungsausgaben keinesfalls mehr durch eigene Einnahmen gedeckt werden können.
Im Rahmen eines durchzuführenden Reformprojektes wird daher auch eine Neuregelung für die Veranschlagung der gesamten Wohnbauförderung zu erfolgen haben.

d. Eingehen von Vorbelastungen:

Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in den Folgejahren Ausgaben anfallen, sogenannte Vorbelastungen, engen den budgetären Spielraum künftiger Jahre von vornherein wesentlich ein.
Zur Vermeidung von daraus resultierenden Engpässen bei der Erstellung künftiger Budgets soll eine Regelung etabliert werden. Vorbelastungen durch die jeweils zuständigen Regierungsmitglieder - insbesondere aus getätigten Förderungszusagen - dürfen nur mehr unter den im Rahmen eines durchzuführenden Reformprojektes festzulegenden Voraussetzungen eingegangen werden.

e. Budgetvollzug:

Krankenanstalten-Finanzierung:
Aus der in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Finanzierung der Zuschüsse an die KAGes zur Verlustabdeckung und für Investitionen über die vorgenommene Liegenschaftstransaktion haben sich aus den zur Teilbedeckung des Haushaltes 2010 im Budget vorgesehenen Mitteln und aufgrund der nicht in voller Höhe durch die KAGes in Anspruch genommenen Zuschüsse Forderungen des Landes ergeben. Diese Forderungen sind im Jahr 2011 zulasten der veranschlagten Zuschüsse an die KAGes durch buchmäßige Verrechnung abzudecken.

Gebührstellungen:
Aufgrund der unter Punkt 1. beschriebenen budgetären Situation soll neuerlich festgelegt werden, dass im Rahmen eines strikten Budgetvollzugs folgende Regelungen für Gebührstellungen am Jahresende ausnahmslos anzuwenden sind:

Regelungen für Gebührstellungen:
  • Bei Förderungsmaßnahmen, für die keine Richtlinien bestehen, muss die Beschlussfassung der Förderung noch vor Ablauf des Haushaltsjahres erfolgt sein\; bei Vorliegen beschlossener Förderungsrichtlinien ist der Gebührstellung eine schriftlich erfolgte Förderungszusage der zuständigen politischen Referentin / des zuständigen politischen Referenten zugrunde zu legen.
  • Bei Auftragsvergaben hat als Grundlage ein gültiger Regierungsbeschluss sowie die Beauftragung der Firma vorzuliegen.
  • Differenzbeträge zwischen erfolgten Gebührstellungen und eingelangten Rechnungen sind im Rahmen der Auszahlung auszugleichen.
  • Für Maßnahmen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, hat die Gebührstellung nur für den Nettobetrag zu erfolgen. Die Verbuchung der Mehrwertsteuer hat im Zuge der Verbuchung des Rechnungseinganges bzw. der Auszahlung des Rechnungsbetrages zu erfolgen.
  • Sämtliche auf diese Weise für ein Haushaltsjahr in Gebühr verrechnete, jedoch nicht im Folgejahr ausbezahlte Beträge sind am Jahresende durch die Landesbuchhaltung zu stornieren.
Die Übertragung für ein weiteres Folgejahr kann ausnahmsweise nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Unabdingbarkeit der Auszahlung im Folgejahr nachgewiesen wird.

Bei der Beurteilung für die Unabdingbarkeit sind im Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen den anordnungsbefugten Abteilungen und der Landesbuchhaltung durch die zuständigen Ressorts entsprechende Regierungsbeschlüsse im Wege des Finanzressorts einzuholen.

C.      
Ergebnis 2011 und 2012

Die Erstellung der Entwürfe der Landesfinanzreferentin zu den Budgets 2011 und 2012 erfolgte auf Basis der vorher dargestellten Eckpunkte. Daraus ergeben sich folgende Schlusssummen 2011 und 2012:

                                                                                VA 2011                VA 2012
Ordentlicher Haushalt:
Ausgaben                                                              5.116.391.100      4.932.018.500
Einnahmen (ohne Erlöse aus
Fremdmittelaufnahmen)                                        4.528.353.800        4.607.993.700


Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes  588.037.300         324.024.800

Außerordentlicher Haushalt:

Ausgaben                                                                    32.198.100            33.162.100
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen) 50.000.100                       100

Ausgaben KAB 2                                                         64.468.000             49.250.100
Einnahmen KAB 2                                                       26.906.400                            0
                                                                                                                                             
Gebarungsabgang des außerordentlichen
Haushaltes                                                               19.759.600          82.412.100

Gesamtgebarungsabgang:                                    607.796.900        406.436.900
Abzüglich Tilgungen                                               182.343.900           25.000.300

Nettoneuverschuldung                                          425.453.000        381.436.600

Maastricht-Defizit (vorläufig)
*)                            452.640.800        393.640.700

*)
Zum vorläufigen Maastricht-Defizit wird angemerkt, dass nach einer Mitteilung der Statistik Austria vom 8.3.2011 das Thema "Verkauf von Wohnbauförderungsdarlehen" hinsichtlich seiner Wirksamkeit auf das Maastrichtergebnis weiterhin ein offener Punkt zwischen EUROSTAT und Statistik Austria ist. Abhängig von einer endgültigen Klärung kann sich daher eine Verbesserung im Maastrichtergebnis ergeben.


Die Landesregierung soll ermächtigt werden, zur Bedeckung der Gesamtgebarungsabgänge 2011 und 2012 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.


D.      
Beschluss des Landtages zu den Landesvoranschlägen 2011 und 2012
Für die Regierungsvorlage zu den Landesvoranschlägen 2011 und 2012 wurden die notwendigen Beschlussanträge vorbereitet.


E.      
Budgetbegleitmaßnahmen der A4

Seitens der Abteilung 4 wird eine Novellierung des Parteienförderungsgesetzes im Hinblick auf die zu treffenden Einsparungen vorbereitet.


F.      
Dienstpostenplan und Systemisierungsplan für Kraftfahrzeuge

Die Dienstpostenpläne 2011/2012 werden dem Landtag als Anlage 2 vorgelegt. Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung am 17. 3. 2011 beschlossen hat, bis zum Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode rund 700 Dienstposten in der Allgemeinen Verwaltung abzubauen.
Die von der Abteilung 2 - Zentrale Dienste erstellten Systemisierungspläne für Kraftfahrzeuge sind in der gegenständlichen Regierungsvorlage zu den Voranschlägen 2011 und 2012 integriert.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Die Voranschläge des Landes Steiermark für die Jahre 2011 und 2012 (Anlage 1) werden mit folgenden Schlusssummen genehmigt:

                                                                                VA 2011                VA 2012
Ordentlicher Haushalt:
Ausgaben                                                              5.116.391.100      4.932.018.500
Einnahmen (ohne Erlöse aus
Fremdmittelaufnahmen)                                        4.528.353.800        4.607.993.700


Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes  588.037.300         324.024.800

Außerordentlicher Haushalt:

Ausgaben                                                                     32.198.100           33.162.100
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen)  50.000.100                       100

Ausgaben KAB 2                                                         64.468.000            49.250.100
Einnahmen KAB 2                                                       26.906.400                            0
                                                                                                                                             
Gebarungsabgang des außerordentlichen
Haushaltes                                                               19.759.600          82.412.100

Gesamtgebarungsabgang:                                    607.796.900        406.436.900
Abzüglich Tilgungen                                                182.343.900          25.000.300

Nettoneuverschuldung                                          425.453.000        381.436.600

Maastricht-Defizit (vorläufig)
*)                             452.640.800       393.640.700

*)
Zum vorläufigen Maastricht-Defizit wird angemerkt, dass nach einer Mitteilung der Statistik Austria vom 8.3.2011 das Thema "Verkauf von Wohnbauförderungsdarlehen" hinsichtlich seiner Wirksamkeit auf das Maastrichtergebnis weiterhin ein offener Punkt zwischen EUROSTAT und Statistik Austria ist. Abhängig von einer endgültigen Klärung kann sich daher eine Verbesserung im Maastrichtergebnis ergeben.


Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung der Gesamtgebarungsabgänge 2011 und 2012 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.

2. Die Dienstpostenpläne 2011 und 2012 (Anlage 2) sowie die im Allgemeinen Teil der Dienstpostenpläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.

3. Die Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge 2011 und 2012 (Anlage 1) und die im Allgemeinen Teil der Systemisierungspläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.

4. Die Inanspruchnahme der Kredite des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes kann in 2-Monats-Abschnitten bis zur Höhe von je einem Sechstel des Jahreskredites erfolgen. Ausgenommen davon sind Ausgaben zu deren Leistung das Land zu bestimmten Terminen verpflichtet ist.

5. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung für Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzbeschaffung in der Steiermark über- und außerplanmäßige Kredite im außerordentlichen Haushalt bereitzustellen.
Zur Finanzierung solcher über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird die Landesregierung ermächtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland bis zur Höhe von jeweils 1 % des Gesamtausgabevolumens der Landesvoranschläge 2011 und 2012 vorzunehmen.

6. Eine Vorfinanzierung von EU-Mitteln ist nur im Rahmen der allgemein anerkannten und von den maßgeblichen Stellen auf EU-, Bundes- und Landesebene genehmigten Regelungen im unbedingt notwendigen Ausmaß möglich. Die dazu erforderlichen zusätzlichen Landesmittel sind jeweils durch Gebührstellungen der entsprechenden EU-Mittel auf der Einnahmenseite auszugleichen.

Darüber hinaus gilt:

Über alle während eines Jahres erfolgten EU-Kofinanzierungen ist von den lt. Programmplanungsdokumenten zuständigen Stellen der Steiermärkischen Landesregierung zeitgerecht für die Rechnungsabschlussarbeiten des abgelaufenen Jahres zu berichten.
Für alle EU-Kofinanzierungsmaßnahmen ist die Kontrolle des Landesrechnungshofes vorzubehalten.
Alle übrigen für die Abwicklung von Zahlungen geltenden Regelungen sind einzuhalten.

7. Im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung der Aufwendungen für das Steiermark-Büro in Brüssel wird zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes verfügt, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten für den Personalaufwand (Abteilung 5) und den gesamten übrigen Aufwand (Fachabteilung 1E) Vorschusszahlungen gegen nachträgliche Abrechnung und detaillierte Kreditbelastung geleistet werden können.

8. Im Sinne eines Beitrages zur Verbesserung des Maastricht-Ergebnisses gelten für sämtliche Investitionsprojekte im Beteiligungsbereich folgende Grundsätze:
Es ist anzustreben, die unabdingbar notwendigen Kosten durch den zumutbaren Einsatz von Eigenmitteln der Gesellschaft zu decken sowie durch die wirtschaftlich vertretbare Aufnahme von Fremdmitteln zu verringern.

Die Zuwendung der Landesmittel soll unter Beachtung der geltenden Interpretationen des ESVG 95 durch EUROSTAT und Statistik Austria nach Möglichkeit in Form von Beteiligungen oder Darlehensgewährungen erfolgen, sodass diesbezügliche Ausgaben für das Maastricht-Defizit unwirksam sind.

9. Falls während der Haushaltsjahre 2011 und 2012 ein unabweisbarer Mehraufwand anfällt, der zu einem höheren Gebarungsabgang führen sollte und für dessen Bedeckung in den betroffenen Ressorts keine Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Mehraufwand durch Ausgabenrückstellungen zu bedecken.
Die dafür notwendigen Ausgabenrückstellungen werden im Rahmen eines durch die Landesfinanzreferentin einzuberufenden Konsolidierungsausschusses erarbeitet und von der Steiermärkischen Landesregierung festgesetzt. Darüber ist dem Landtag Steiermark unverzüglich zu berichten.
Dies gilt auch für ev. eintretende Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen, den Erlösen aus dem Verkauf von Wohnbauförderungsdarlehen und aus vorzeitigen Rückzahlungen von Wohnbaudarlehen sowie beim Pflegefonds.
Alle übrigen ev. Mindereinnahmen sind durch Einsparungen veranschlagter Ausgaben in den betroffenen Ressorts auszugleichen.

10. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Landtag Steiermark Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien, im Rahmen des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, weiters für Darlehen und Kredite, die an Gesellschaften gewährt werden, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, sowie Ausfallsbürgschaften für sonstige Investitionskredite im Ausmaß bis zu jeweils 15 Millionen Euro, für letztere jedoch im Einzelfall aus diesem Betrag nicht über 750.000 Euro der Landesvoranschläge 2011 und 2012, zu übernehmen. Auf die im österreichischen Stabilitätspakt 2011 vorgesehenen Regeln für Haftungsübernahmen ist dabei Rücksicht zu nehmen.

11. Die bei den Voranschlagsstellen 1/560004-7420 und 1/561004-7470 veranschlagten Zuschüsse an die KAGes zur Verlustabdeckung und für Investitionen sind in erster Linie zur Abdeckung der Gebührstellungen bei der Voranschlagsstelle 2/560004-8260 aus der in den Budgets 2009 und 2010 erfolgten haushaltsmäßigen Darstellung der KAGes-Finanzierung aus der Liegenschaftstransaktion zu verwenden.

12. Eventuell erzielte Mehreinnahmen (ausgenommen Mehreinnahmen, für die eine Sonderregelung nach diesem Beschluss besteht) und Ausgabeneinsparungen der Jahre 2011 und 2012 sind buchmäßig den Einnahmen des im Außerordentlichen Haushalt veranschlagten Konjunkturausgleichsbudgets (KAB 2) gutzuschreiben.
Derartige Einnahmen im Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2) können über den Ansatz 5/900009 mittels von der Landesfinanzreferentin einzuholender qualifizierter Regierungsbeschlüsse gem. Art. 41 Abs. 2
L-VG 2010 ausschließlich zur Bedeckung eintretender Einnahmenausfälle bzw. unabwendbarer Mehrerfordernisse gemäß Punkt 9 herangezogen werden.

13. Sofern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ski-WM 2013 Bundesförderungen unmittelbar an die Projektträger bereitgestellt werden, die bei der Veranschlagung der Ausgaben im Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2) nachweislich noch nicht berücksichtigt werden konnten, sind diese Bundesmittel den Finanzierungsbeiträgen des Landes anzurechnen.

14. Die Inanspruchnahme der in den Unterabschnitten 011 "Repräsentation" bei der VSt. 1/011049-7232 und 021 "Information und Dokumentation" bei der VSt. 1/021959-7281 ausgewiesenen Mittel hat bis zu einer Neuregelung durch die von den in der Regierung vertretenen Parteien der Landesbuchhaltung bekannt zu gebenden Ressorts und Abteilungen bis zur Höhe der jeweils festzulegenden Betragsgrenzen zu erfolgen.

15. Deckungsbestimmungen:
Die Bedeckung über- oder außerplanmäßiger Ermessensausgaben durch Einsparungen bei Pflichtausgaben im Rahmen von Beschlüssen gemäß Art. 41 Abs. 2 L-VG 2010 ist unzulässig.

Als Gebarungszweig gemäß Art. 41 Abs. 2 des L-VG 2010 gilt der im Rahmen der funktionellen Gliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung durch dreistellig ausgezeichnete Überschriften bestimmte Haushaltsunterabschnitt.
Für alle Haushaltsunterabschnitte wird generell die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach
Maßgabe folgender Regelung festgelegt:

a) Die gegenseitige Deckungsfähigkeit bezieht sich immer nur auf Voranschlagsstellen mit dem gleichen Bewirtschafter.
b) Überschreitungen von Ermessensausgaben zu Lasten von Pflichtausgaben, sowie von maastricht-wirksamen Ausgaben zu Lasten von maastricht-unwirksamen Ausgaben sind unzulässig.
c) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben gelten nach Maßgabe von Mehreinnahmen als genehmigt, sofern es sich dabei nachweislich um zweckgewidmete Mehreinnahmen handelt.

Für die aus der Landes-Rundfunkabgabe dotierten Deckungskredite gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit gemäß der Zweckwidmung nach dem Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz über den Gesamtbereich des zuständigen Regierungsmitgliedes.

Für den Bereich des Straßenbaus wird genehmigt, dass alle Ansätze der Abschnitte 61 und 69 des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes (ausgenommen KAB 2) über den Gesamtbereich des zuständigen Regierungsmitgliedes untereinander gegenseitig deckungsfähig sind.

Die Ansätze innerhalb der Sammelnachweise Nr. 1a "Personalaufwand der allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und betriebsähnlichen Einrichtungen" und Nr. 3 "Reise- und Übersiedlungsgebühren" sowie Nr. 4 "Schuldendienst" sind gegenseitig deckungsfähig.

Soweit für Ausgaben auf Grund bestehender gesetzlicher oder rechtsverbindlicher Regelungen Einnahmen heranzuziehen sind, kann der Ausgabenvollzug nach Maßgabe der tatsächlich eingelangten Einnahmen erfolgen.

Bei Finanzierungskonkurrenzen darf der Landesanteil erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die anderen Finanzierungsbeiträge nachweislich tatsächlich eingegangen oder rechtsverbindlich zugesichert worden sind.

16. Gegebenenfalls in den Jahren 2011 und 2012 eintretende Mehraufwendungen bei dem der Kostentragung zwischen Land und Sozialhilfeverbänden unterliegenden Sozialbereich sind auf Basis der zeitgerecht vorzulegenden Endabrechnungen anlässlich der Erstellung der Rechnungsabschlüsse aus Mitteln des Landeshaushaltes abzudecken. Ein laufendes Controlling ist zu etablieren und soll sicherstellen, dass ein dem Voranschlag entsprechender strikter Budgetvollzug erreicht wird.

17. Mit Regierungsbeschluss vom 22. September 2008 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen, das Projekt in Spielberg im Ausmaß von 15% der Investitionskosten bis zu einem Investitionsvolumen von € 50 Mio. bzw. darüber hinaus im Ausmaß von 7,5% zu fördern. Dabei wird von einem Investitionsvolumen von € 70 Mio. und einer Gesamtförderungssumme von € 9 Mio. ausgegangen. Diese Förderungsmittel sind in der Österreichring GmbH vorhanden und werden in der Gesellschaft für diesen Zweck rückgestellt. Sollte das Investitionsvolumen € 70 Mio. übersteigen, werden die zusätzlichen Förderungsmittel vom Finanzressort zur Verfügung gestellt.

18. Die Steirische WirtschaftsförderungsGmbH (SFG) wird ermächtigt, 15% des Basisförderungsbudgets laut Voranschlag (1/780214-7420) für Projekt- und Marketingmaßnahmen zu verwenden.

19. Die Eröffnung neuer Ausgabe-Voranschlagsstellen darf nur im Einvernehmen mit dem Landesfinanzreferat erfolgen, das für die richtige Eingliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu sorgen hat.
Die Eröffnung neuer Einnahme-Voranschlagsstellen kann durch die Steiermärkische Landesbuchhaltung unter Berücksichtigung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung erfolgen.

20. Im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der VRV i.d.g.F. sind Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge und den veranschlagten Beträgen im Ausmaß von mehr als 10 % im Rechnungsabschluss zu erläutern, sofern die Abweichung den Betrag von € 30.000,-- übersteigt.

Nicht präliminierte Einnahmen sind zu erläutern, sofern sie je Voranschlagsstelle den Gesamtbetrag von € 60.000,-- überschreiten.