LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 204/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Keine Mitwirkung der Jugendwohlfahrtsbehörden an der Abschiebung von Minderjährigen


zu:


  • 204/1, Keine Mitwirkung der Jugendwohlfahrtsbehörden an der Abschiebung von Minderjährigen (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 11.01.2011 und 05.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen, Familie und Integration vom 11.01.2011 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 204/1, abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

Gemäß § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 i.d.F. LGBl. Nr. 5/2010 ist öffentliche Jugendwohlfahrt zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf die öffentliche Jugendwohlfahrt in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.

§ 4 leg. cit. regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und sieht darin vor, dass öffentliche Jugendwohlfahrt allen Personen zu gewähren ist, die ihren Aufenthalt im Bundesland Steiermark haben: österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Steiermark haben. Bereits unter diesem Aspekt ist eine Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsträgers an der Abschiebung von Minderjährigen nicht möglich.

Weiters wird festgestellt, dass eine Gefahr-im-Verzug-Situation gemäß § 215 ABGB durch die Abschiebung einer Familie nicht vorliegt, eine Beiziehung der Jugendwohlfahrt ist demgemäß nur im Sinne der §§ 1 und 2 StJWG 1991 bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung möglich.

In der Jugendamtsleitertagung vom 17.11.2010 wurde die Thematik eingehend behandelt. Die JugendamtsleiterInnen aller Bezirksverwaltungsbehörden wurden auf die korrekte Vorgangsweise im Sinne der obzitierten Gesetzesbestimmungen bei Anfragen der Fremdenpolizei betreffend Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsträgers bei der Abschiebung von Minderjährigen hingewiesen.

Die Jugendwohlfahrtsbehörde kann keine Unterstützung aus ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich heraus bei einer Abschiebung leisten. Allfällige diesbezügliche Anfragen der Fremdenpolizei zur Unterstützung bei der Abschiebung von Familien mit minderjährigen Kindern im Wege der Amtshilfe, sind daher abzulehnen.

Der mit dem Antrag verbundenen Klarstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden wurde demgemäß bereits entsprochen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl.Zahl 204/1, der Abgeordneten Ing.in Jungwirth, Lechner-Sonnek und Schönleitner betreffend keine Mitwirkung der Jugendwohlfahrtsbehörden an der Abschiebung von Minderjährigen wird zur Kenntnis genommen.