Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 11.01.2011 und 05.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen, Familie und Integration vom 11.01.2011 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 212/1, abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
Gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2005, mit der das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführt wird (Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung - StJWG DVO), LGBl. Nr. 7/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 15/2010, wird für die Psychologische Behandlung von Minderjährigen gemäß § 18 StJWG 1991, sofern die Behandlung durch einen nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, ein Kostenzuschuss gewährt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Minderjährigen/der Minderjährigen der Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
Gemäß § 20 Abs. 2 StJWG DVO erfolgt eine Zuschussleistung längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 30 Behandlungseinheiten.
Zu dem nun vorliegenden selbstständigen Antrag vom 28.12.2010 wurde eine fachliche Stellungnahme des psychologisch-therapeutischen Dienstes der Fachabteilung 11A eingeholt. Darin wurde unter Berücksichtigung aller fachlichen Voraussetzungen festgestellt, dass die zeitliche Beschränkung auf sechs Monate aufgehoben werden könne, sehr wohl aber eine Befristung der in der Verordnung angeführten 30 Einheiten auf ein Jahr vorzunehmen sei. Dies deshalb, da es wichtig sei, einen für KlientInnen abschätzbaren und überblickbaren Zeitraum zu formulieren. Darüber hinaus sei es nicht vorstellbar, wie die Bezirksverwaltungsbehörden den Überblick bewahren könnten, wenn theoretisch ein/e Minderjährige/r die 30 möglichen Einheiten Psychologische Behandlung zwischen 0 und 18 Jahren in Anspruch nehmen könne.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der im Antrag geforderten gänzlichen Aufhebung der zeitlichen Beschränkung auf Basis der dargelegten fachlichen Stellungnahme nicht entsprochen werden kann, wohl aber eine Verlängerung der Behandlungsdauer auf ein Jahr für maximal 30 Einheiten in die beabsichtigte Novelle zur StJWG DVO aufgenommen wird.
Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl.Zahl 212/1, der Abgeordneten Klimt-Weithaler und Dr. Murgg betreffend bewilligter Zeitraum für psychologische Behandlung wird zur Kenntnis genommen.