LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 2

EZ/OZ 417/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Finanzen

Betreff:
Novellierung des Parteienförderungsgesetzes


zu:


  • 417/1, Novellierung des Parteienförderungsgesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

In der Novellierungsanordnung Nr. 7 wird "§ 21" und die Wortgruppe "Aussetzung der Valorisierung" umgedreht.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ........, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
Das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung beträgt insgesamt 5,779.853 Euro und umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag."

2. Die Überschrift "2. Abschnitt" sowie §§ 6 und 7 entfallen.

3. § 10 erster Satz lautet:
"Die Höhe der jährlichen Unterstützung beträgt für jedes bei der Landtagswahl erzielte Mandat 50.043 Euro."

4. § 13 Abs.1 lautet:
"(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt insgesamt 4,907.101 Euro und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert."

5. § 16 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt 3,603.151 Euro und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert."

6. Im § 20 entfällt der zweite Satz.

7. Dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:

"Aussetzung der Valorisierung
§ 21
§ 4 Abs. 4 findet im Jahr 2011 keine Anwendung."

8. Artikel IV lautet:

"Artikel IV
Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung der §§ 4 Abs. 1, 10, 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 20, der Entfall des "2. Abschnittes (§§ 6 und 7) und die Anfügung des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft."