EZ/OZ 417/3
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Finanzen
Betreff:
Novellierung des Parteienförderungsgesetzes
zu:
- 417/1, Novellierung des Parteienförderungsgesetzes (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
In der Novellierungsanordnung Nr. 7 wird "§ 21" und die Wortgruppe "Aussetzung der Valorisierung" umgedreht.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ........, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung beträgt insgesamt 5,779.853 Euro und umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag."
2. Die Überschrift "2. Abschnitt" sowie §§ 6 und 7 entfallen.
3. § 10 erster Satz lautet:
"Die Höhe der jährlichen Unterstützung beträgt für jedes bei der Landtagswahl erzielte Mandat 50.043 Euro."
4. § 13 Abs.1 lautet:
"(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt insgesamt 4,907.101 Euro und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert."
5. § 16 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt 3,603.151 Euro und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert."
6. Im § 20 entfällt der zweite Satz.
7. Dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
"Aussetzung der Valorisierung
§ 21
§ 4 Abs. 4 findet im Jahr 2011 keine Anwendung."
8. Artikel IV lautet:
"Artikel IV
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung der §§ 4 Abs. 1, 10, 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 20, der Entfall des "2. Abschnittes (§§ 6 und 7) und die Anfügung des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft."