LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 418/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Novellierung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes


zu:


  • 418/1, Novellierung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Bildung" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Im Zug der Beschlussfassung der Landesvoranschläge 2011 und 2012 sind auch Anpassungen im Bereich des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes erforderlich. Diese werden mit dieser Gesetzesnovellierung umgesetzt.
 

1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:

Die dringend erforderliche und im Regierungsübereinkommen festgelegte Budgetkonsolidierung des Landes macht eine teilweise Einschränkung der Gratisbetreuung in steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht erforderlich. Die Gratisbetreuung für Kinder der betroffenen Altersgruppe hat zuletzt jährliche Kosten im Gesamtausmaß von rund 47 Millionen Euro für das Land Steiermark verursacht.
Das Gratisangebot hat dazu geführt, dass teilweise Betreuungsleistungen beansprucht, dann aber nicht regelmäßig im vereinbarten Ausmaß konsumiert wurden. Dadurch entstehen Kosten für das Land und die Gemeinden, denen kein Betreuungsbedarf und somit keine tatsächlich konsumierte Leistung gegenübersteht. Diesbezüglich sind im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Korrekturen erforderlich.
Derzeit ist die Betreuung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern/Tagesvätern für die Eltern ganztags kostenfrei. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine Einschränkung der Kostenfreiheit auf Kinder im letzten Jahr vor Eintritt der Schulpflicht für bis zu sechs Stunden täglich bzw. bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen vor.
Für drei- und vierjährige Kinder soll ein steiermarkweit einheitliches, sozial gestaffeltes Elternbeitragssystem eingeführt werden, das einzuhalten ist um in den Genuss des Beitragsersatzes des Landes zu kommen und das neben den Fällen der Betreuung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auch bei Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter sowie für Kinder im letzten Jahr vor Eintritt der Schulpflicht bei mehr als 6 Stunden täglicher Betreuungszeit zur Anwendung kommt. Damit soll eine Entlastung des Landeshaushaltes im Ausmaß von jährlich rund 20 Millionen Euro im Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Mehrkosten bewirkt werden.
Kompetenzlage: Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz fällt gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Landes Steiermark.

2.  Inhalt:

Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr (Pflichtjahr-Beitragsersatz gemäß § 6a):
Diese Altersgruppe muss auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung halbtags gratis besuchen können.
Für diese Altersgruppe soll der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung daher auch weiterhin für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden (6 Stunden täglich) für die Eltern kostenlos bleiben. Ob diese 30 Wochenstunden vormittags oder nachmittags konsumiert werden, ist egal. Die Erhalterin/der Erhalter ist jedoch verpflichtet, die Öffnungszeiten so zu gestalten, dass für besuchspflichtige Kinder ein kostenloser durchgehender Betreuungszeitraum von mindestens 5 Stunden pro Tag (=25 Wochenstunden) angeboten werden kann.
Die Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mindestens 30 Wochenstunden keine Elternbeiträge einheben, um die Beiträge des Landes zum Personalaufwand sowie für jedes Kind im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 120.- monatlich zu erhalten. Da in den gesetzlichen Schulferien im Sommer keine Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung besteht, wird dieser Betrag für volle Betriebsmonate gewährt, die das Kind in der betreffenden Einrichtung eingeschrieben ist, höchstens jedoch zehnmal jährlich (§ 6a).
Für jene Betreuungszeiten, die über die 30 Wochenstunden hinausgehen, bzw. in den gesetzlichen Schulferien im Sommer erhalten die Erhalterinnen/die Erhalter den Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß § 6b, wenn sie für diese Zeiten sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß der vom Land vorgegebenen Tabelle einheben.
Für Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, erhalten Eltern rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt des Kindes über Antrag den tatsächlich geleisteten Elternbeitrag, maximal jedoch € 120,- pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückerstattet.
Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß § 6b):
Die Erhalterinnen/die Erhalter erhalten für diese Altergruppe (für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur für ein Betreuungsausmaß über 30 Wochenstunden) den Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß § 6b, wenn sie für diese Zeiten sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß der vom Land vorgegebenen Tabelle einheben. Die Wahlmöglichkeit für die Erhalterinnen/Erhalter besteht dabei jeweils auf das Betriebsjahr bezogen. Jedes Kind muss je nach Öffnungszeit der Einrichtung mindestens 5 Stunden oder 6 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche in einer Einrichtung eingeschrieben sein, darüber hinaus kann der Elternbeitrag in Schritten von je zwei Betreuungsstunden eingehoben werden, wobei das Betreuungsausmaß täglich gleich hoch sein muss. Für Einkommensbezieherinnen/-bezieher, deren monatliches Familiennettoeinkommen bis einschließlich € 1500.- beträgt, ist der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auch weiterhin kostenlos.
Für jede Einkommensstufe dürfen maximal jene Beiträge eingehoben werden, die sich aus der Tabelle ergeben. Für Einkommen über der Höchstgrenze dürfen den Eltern jedenfalls maximal jene Beiträge vorgeschrieben werden, die der höchsten Einkommensstufe entsprechen. Maßgebend für die Berechnung des Elternbeitrages ist das monatliche Familiennettoeinkommen, wobei für jedes weitere Kind eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel vorzunehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.
Die Höhe des Beitragsersatzes für die Erhalterinnen/Erhalter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigen) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß § 6b Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Gemeinden, die als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen auftreten, auch an § 71 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gebunden sind.
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist.
In Saisonbetrieben in den gesetzlichen Schulferien im Sommer ist gemäß § 30 Abs. 2 Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz eine wochenweise Einschreibung in der Einrichtung möglich. Für Kinder, die im Sommer nicht jeweils mindestens vier Wochen durchgehend eingeschrieben sind (Einschreibung für volles Betriebsmonat ist hier nicht erforderlich), soll die Erhalterin/der Erhalter aber keinen Beitragsersatz erhalten, dafür muss sie/er sich für diese Zeiten nicht an die Sozialstaffel halten und kann daher auch höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel einheben.
Auch für Kinder, die nach Absolvierung des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres weiter eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, kann die Erhalterin/der Erhalter unter den Voraussetzungen des § 6b den Sozialstaffel-Beitragsersatz beziehen.

Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei Tagesmüttern/Tagesvätern (Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß 6c):
Für die Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern wird kein Pflichtjahr-Beitragsersatz gewährt, das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr kann aber weiterhin auch bei Tagesmüttern/Tagesvätern im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden absolviert werden.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern erhalten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß § 6c, wenn sie sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß der vom Land vorgegebenen Tabelle pro voller Betreuungsstunde und pro Kind einheben. Auch hier dürfen für jede Einkommensstufe maximal jene Beiträge eingehoben werden, die sich aus der Tabelle ergeben. Die Berechnung des Einkommens ist wie bei den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen vorzunehmen, auch die Mehrkindstaffel ist analog anzuwenden. Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich auch hier aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigen) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß § 6c Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden bei der Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter zu 63% vom Land Steiermark und zu 37% von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.

3. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen der §§ 6a Abs. 1 Z. 3, 6b Abs. 1 Z. 3 sowie 6c Abs. 1 Z. 3 fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

4. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:

Die gegenständlichen Änderungen in Bezug auf die Einschränkung der Gratisbetreuung und die Einführung sozial gestaffelter Elternbeiträge führen für das Land Steiermark zu einer jährlichen Kostenreduktion von derzeit rund 20 Millionen Euro.
Geringe Mehrkosten für das Land sind allerdings auf Grund des vermehrten Personalbedarfs in der Höhe von zusätzlich 2 Dienstposten mit je 100 % in der FA 6E zu erwarten.

Dem Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Den Gemeinden entstehen voraussichtlich folgende Kosten:

Für die Gemeinden entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, sofern sie selbst Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung sind. Dieser ergibt sich einerseits aus der Einhebung von Elternbeiträgen, die jedoch im Ermessen der Erhalter und somit auch der Gemeinden liegt und zum üblichen, sich aus dem Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung ergebenden Aufwand zu zählen ist, auch wenn es zwischenzeitlich bei der Gratisbetreuung diesbezüglich Erleichterungen gegeben hat.

Echter zusätzlicher Aufwand entsteht durch Einführung sozial gestaffelter Elternbeiträge und die damit verbundene Notwendigkeit der Beitragsberechnung. Dieser kann nicht konkret beziffert werden, zumal er von der Verwaltungsstruktur des jeweiligen Erhalters abhängt. Auch dieser Aufwand ist jedoch kein gemeindespezifischer, sondern einer der Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen allgemein. Dafür können diese Betreuungsplätze entsprechend der Sozialstaffel günstiger anbieten und erhalten die Differenz auf den Höchstbeitrag in Form von Ersatzbeiträgen vom Land. Darüber hinaus ist zur (teilweisen) Abgeltung dieses Aufwandes und als Anreiz zur Anwendung der Sozialstaffel für alle Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eine jeweils einrichtungsspezifische Anhebung der Beiträge des Landes zu den Personalkosten vorgesehen.

5.         Zu den einzelnen Bestimmungen wird angemerkt:

Zu Z. 1 (§ 1):

Schon derzeit leistet das Land einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter aller Kinderbetreuungeinrichtungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Abschnitt I, §§ 1 bis 6). § 1 legt die Höhe dieser Förderung für institutionelle Kinderbetreuungeinrichtungen - das sind alle Kinderbetreuungeinrichtungen ausgenommen Tagesmütter/Tagesväter - fest, wobei die Förderung je nach Art der Kinderbetreuungeinrichtung, Zahl und Betriebsform der Gruppen variiert.
Mit der vorgesehenen Änderung des § 1 soll diese Personalförderung grundsätzlich in unveränderter Höhe (allerdings gegenüber der derzeitigen Regelung bereits valorisiert) beibehalten werden (Tabelle 1). Es soll jedoch eine einrichtungsspezifische Erhöhung für jene Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungeinrichtungen eingeführt werden, die sozial gestaffelte Beiträge einheben, wie sie sich aus dem ebenfalls neuen § 6b ergeben (Tabelle 2). Damit soll ein zusätzlicher Anreiz zur Anwendung der Sozialstaffel geschaffen werden.

Zu Z. 2 (§ 3 Abs. 1 lit. f):

§ 3 Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, die für den Bezug von Personalförderung erfüllt sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen soll im Hinblick auf die ebenfalls geänderte Förderung des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres (Abschnitt Ia) entsprechend angepasst werden: Mit der vorgesehenen Änderung von § 3 Abs. 1 lit. f sollen künftig nur mehr jene Erhalterinnen/Erhalter institutioneller Kinderbetreuungeinrichtungen die Personalförderung bekommen, bei denen Kinder ihr verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr gratis absolvieren können. Die kostenlose Betreuungszeit muss bei 6 Stunden täglicher Öffnungszeit mindestens 30 Wochenstunden und bei 5 Stunden täglicher Öffnungszeit mindestens 25 Wochenstunden betragen. (Sie geht damit sogar über das für die Kinder verpflichtende Minimum von 20 Wochenstunden hinaus). Nur für die Betreuung ab 30 Wochenstunden sowie während der gesetzlichen Schulferien im Sommer für jedes Wochenstundenausmaß können die Erhalter/Erhalterinnen Beiträge einheben, ohne dass sie deshalb den Anspruch auf Personalförderung verlieren.

Zu Z. 3 (§ 3 Abs. 3):

§ 3 Abs. 3 ermöglicht schon bisher, dass die Landesregierung ungerechtfertigt bezogene Personalförderung auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters geltend machen kann. Mit der vorgesehenen Änderung soll eindeutig klargestellt werden, dass dabei mit allen Förderungsarten gegengerechnet werden kann, die der betreffenden Erhalterin/ dem betreffenden Erhalter zustehen, also nicht nur mit jenen innerhalb der Sparte Personalförderung.

Zu Z. 4 (§ 6):

Die Erhalterin/der Erhalter hat die Anträge auf Gewährung der Beiträge zum Personalaufwand mittels des vom Land zur Verfügung gestellten Programmes einzubringen. Da dieses Programm den Erhalterinnen/Erhaltern von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen derzeit bereits zur Verfügung steht, sind Anträge in Papierform nicht mehr möglich.

Zu Z. 5:

Änderung der Überschrift:
Die derzeitige Überschrift des Abschnittes I.a wird geändert bzw. präzisiert. Für die Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird es künftig keinen Beitragsersatz pro Gruppe mehr geben, sondern bei Einhaltung der Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz für jedes Kind im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr (§ 6a) sowie einen Sozialstaffel-Beitragsersatz, der bei Einhebung der vom Land vorgegebenen in Abhängigkeit vom jeweiligen Familieneinkommen gestaffelten monatlichen Elternbeiträge (Höchstbeiträge) gewährt wird (§ 6b). Für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern wird es lediglich einen Sozialstaffel-Beitragsersatz geben, wenn sie entsprechend der vom Land vorgegebenen Tabelle einkommensabhängig von den Eltern maximal einen bestimmten monatlichen Elternbeitrag pro Betreuungsstunde einheben (§ 6c).

  
Zu § 6a (Pflichtjahr-Beitragsersatz):

Zu Abs. 1: Alle Kinder im letzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht müssen auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung halbtags gratis besuchen können.
Für diese Kinder soll die Betreuung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen und Heilpädagogische Kindergärten) daher künftig für zumindest 30 Wochenstunden kostenlos sein. Ob diese 30 Wochenstunden vormittags oder nachmittags konsumiert werden, ist dabei egal. Die Kosten dafür werden der Erhalterin/dem Erhalter kindbezogen vom Land ersetzt (€ 120.- pro Monat und Kind), sofern sie/er für diese Zeiträume keine Beiträge einhebt. Bei Einhebung von Elternbeiträgen für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß bis zu 30 Wochenstunden verliert die Erhalterin/der Erhalter nicht nur den Beitragsersatz für diese Kinder, sondern auch die Personalförderung. Für darüber hinausgehende Zeiten kann die Erhalterin/der Erhalter gestaffelte Elternbeiträge einheben und dafür den Sozialstaffel-Beitragsersatz beziehen. Sie/er könnte für diese Zeiten aber auch höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel verlangen, dafür aber auf den Sozialstaffel-Beitragsersatz verzichten.
Da die Verpflichtung zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung in den gesetzlichen Hauptferien nicht besteht, kann die Erhalterin/der Erhalter für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr in den Sommerschulferien für jedes Wochenstundenausmaß (also auch für Betreuungszeiten unter 30 Wochenstunden) entweder gestaffelte Elternbeiträge einheben und dafür den Sozialstaffel-Beitragsersatz beziehen. Sie/er könnte für diese Zeiten aber auch höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel verlangen, dafür aber auf den Sozialstaffel-Beitragsersatz verzichten.
Weitere Voraussetzung für den Erhalt des Pflichtjahr-Beitragsersatzes ist, dass das betreffende Kind seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat oder ein Elternteil, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in der Steiermark arbeitet. Wenn also beispielsweise ein Kind mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg in der Steiermark einen Kindergarten besucht, so kann der Erhalterin/dem Erhalter der Pflichtjahr-Beitragsersatz für dieses Kind nur dann gewährt werden, wenn ein Elternteil in der Steiermark seinen Arbeitsplatz hat.
Zu Abs. 2: Die Erhalterin/der Erhalter hat die Anträge auf Gewährung des Beitragsersatzes mittels des vom Land zur Verfügung gestellten Programmes einzubringen. Da dieses Programm den Erhalterinnen/Erhaltern von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen derzeit bereits zur Verfügung steht, sind Anträge in Papierform nicht mehr möglich.
Der Pflichtjahr-Beitragsersatz kann nur für volle Betriebsmonate gewährt werden, die ein Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, maximal also zehnmal jährlich, da die Hauptferien ohnehin ausscheiden.
Zu Abs. 3: Abmeldungen von Kindern hat die Erhalterin/der Erhalter unverzüglich dem Land bekanntzugeben, da diese Informationen für die Berechnung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes maßgeblich sind.
Zu Abs. 4: Valorisierungsklausel wie bisher
Zu Abs. 6: Hier ist die Rückerstattung des tatsächlich geleisteten Elternbeitrages rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr bei vorzeitiger Einschulung eines Kindes vorgesehen. Diese beträgt derzeit maximal € 120,- pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, auch dieser Betrag wird valorisiert.

Zu § 6b (Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen):

Zu Abs. 1:
Die Erhalterin/der Erhalter hat die Wahlmöglichkeit, ob sie/er entweder gestaffelte Elternbeiträge einhebt und dafür den Sozialstaffel-Beitragsersatz bezieht oder höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel einhebt, dafür aber auf den Sozialstaffel-Beitragsersatz verzichtet.
In § 6b Abs. 1 werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Erhalterin/der Erhalter vom Land den Sozialstaffel-Beitragsersatz erhält. Eine Voraussetzung ist, dass die Erhalterin/der Erhalter von allen Eltern abhängig vom jeweiligen Familieneinkommen maximal jenen Kostenbeitrag verlangen darf, der sich auf Grund der vom Land vorgegebenen Tabelle gemäß Abs. 2 ergibt.
Für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr müssen die Erhalterinnen/Erhalter gemäß § 6a die Betreuung für mindestens 30 Wochenstunden kostenlos anbieten und erhalten dafür € 120.- pro Kind und Monat vom Land. Diese Kosten können daher nach § 6b nicht mehr abgegolten werden. Für besuchspflichtige Kinder kann der Sozialstaffel-Beitragsersatz nur für Elternbeiträge gewährt werden, die auf Grund des Familieneinkommens für darüber hinausgehende Betreuungszeiten sozial gestaffelt eingehoben werden.
Zu Abs. 2: Für die Eltern ergeben sich sozial gestaffelte Kostenbeiträge für den Besuch der Einrichtung ihres Kindes. Jedes Kind muss mindestens halbtags eingeschrieben sein, das heißt je nach Öffnungszeit der Einrichtung mindestens 5 oder 6 Stunden täglich, darüber hinaus kann der Elternbeitrag in Schritten von je zwei Betreuungsstunden eingehoben werden, wobei das Betreuungsausmaß täglich gleich hoch sein muss. Für den Halbtagsbesuch haben die Eltern abhängig vom Einkommen maximal € 120.- monatlich zu bezahlen, für darüber hinausgehende Betreuungszeiten maximal je € 40.- für je zwei Stunden. Bei einem Familiennettoeinkommen bis einschließlich € 1500.- ist der Besuch einer Einrichtung für jedes Betreuungsausmaß für die Eltern kostenfrei, bei einem Einkommen zwischen € 1500.- und € 2500.- werden zwischen € 8.- und € 36.- monatlich für je zwei tägliche Betreuungsstunden eingehoben, bei einem Familiennettoeinkommen über € 2500.- darf die Erhalter/der Erhalter, um den Sozialstaffel-Beitragsersatz zu erhalten, immer nur maximal den Höchstbeitrag von € 40.- monatlich für je zwei tägliche Betreuungsstunden von den Eltern einheben.
Je nach Alter eines Kindes und je nach Betreuungsausmaß haben die Eltern daher für ein Kind zwischen 3 Jahren und dem Schuleintritt, das eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besucht, maximal folgende Beiträge zu bezahlen, wobei schulpflichtige Kinder, die weiterhin eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, in Bezug auf die Beitragspflicht wie Drei- und Vierjährige zu behandeln sind, da im Regelfall das Gratisjahr bereits konsumiert wurde:
Elternbeiträge für Fünfjährige
(Einschreibung im Mindestausmaß von täglich 5 Stunden bzw. 25 Wochenstunden, Einschreibung bis 6 Stunden täglich bzw. 30 Wochenstunden kostenlos)
Tägl. Einschreibung 7 bis 8 Stunden (2 Betreuungsstunden sind zu zahlen)
monatliches
Familiennettoeinkommen
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro
bis

1.500,00
0,00
1.500,01

1.600,00
8,00
1.600,01

1.700,00
12,00
1.700,01

1.800,00
16,00
1.800,01

1.900,00
20,00
1.900,01

2.000,00
24,00
2.000,01

2.100,00
28,00
2.100,01

2.300,00
32,00
2.300,01

2.500,00
36,00
ab

2.500,01
40,00
Tägl. Einschreibung 9 bis 10 Stunden (4 Betreuungsstunden sind zu zahlen)
monatliches
Familiennettoeinkommen
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro
bis

1.500,00
0,00
1.500,01

1.600,00
16,00
1.600,01

1.700,00
24,00
1.700,01

1.800,00
32,00
1.800,01

1.900,00
40,00
1.900,01

2.000,00
48,00
2.000,01

2.100,00
56,00
2.100,01

2.300,00
64,00
2.300,01

2.500,00
72,00
ab

2.500,01
80,00

Elternbeiträge für Drei und Vierjährige
(Einschreibung im Mindestausmaß von täglich 5 Stunden bzw. 25 Wochenstunden)
Tägl. Einschreibung 5 bis 6 Stunden (6 Betreuungsstunden sind zu zahlen)
monatliches
Familiennettoeinkommen
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro
bis

1.500,00
0,00
1.500,01

1.600,00
24,00
1.600,01

1.700,00
36,00
1.700,01

1.800,00
48,00
1.800,01

1.900,00
60,00
1.900,01

2.000,00
72,00
2.000,01

2.100,00
84,00
2.100,01

2.300,00
96,00
2.300,01

2.500,00
108,00
ab

2.500,01
120,00
Tägl. Einschreibung 7 bis 8 Stunden (8 Betreuungsstunden sind zu zahlen)
monatliches
Familiennettoeinkommen
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro
bis

1.500,00
0,00
1.500,01

1.600,00
32,00
1.600,01

1.700,00
48,00
1.700,01

1.800,00
64,00
1.800,01

1.900,00
80,00
1.900,01

2.000,00
96,00
2.000,01

2.100,00
112,00
2.100,01

2.300,00
128,00
2.300,01

2.500,00
144,00
ab

2.500,01
160,00
Tägl. Einschreibung 9 bis 10 Stunden (10 Betreuungsstunden sind zu zahlen)
monatliches
Familiennettoeinkommen
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro
bis

1.500,00
0,00
1.500,01

1.600,00
40,00
1.600,01

1.700,00
60,00
1.700,01

1.800,00
80,00
1.800,01

1.900,00
100,00
1.900,01

2.000,00
120,00
2.000,01

2.100,00
140,00
2.100,01

2.300,00
160,00
2.300,01

2.500,00
180,00
ab

2.500,01
200,00

Zu Abs. 3: Die Mehrkindstaffel gilt für Familien mit zwei und mehr Kindern. Berücksichtigt werden Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, sodass z.B: auch ein Student, der nicht im elterlichen Haushalt lebt, berücksichtigt werden kann. Für jedes dieser Kinder erfolgt eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel.
Für Familiennettoeinkommen über monatlich 2.500,-- wird die Einkommensstaffel in 200-Euro-Schritten fiktiv weitergeführt, sodass auch höhere Einkommensbezieher mit mehreren Kindern von der Rückstufung profitieren können.

Zu Abs. 4: Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens sollen durch Verordnung geregelt werden. Hier geht es darum, welche Einkünfte welcher Personen bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens mitzurechnen und welche abzuziehen sind. Weiters ist in der Verordnung festzulegen, welche Einkommensunterlagen von diesen Personen für die Berechnung des Elternbeitrages vorzulegen sind.
Zu Abs. 5: Diese Bestimmung regelt die Berechnung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes. Die Erhalterin/der Erhalter erhält vom Land die Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Gemeinden, die als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen auftreten, auch an § 71 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gebunden sind.
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist.
In Saisonbetrieben in den gesetzlichen Schulferien im Sommer ist gemäß § 30 Abs. 2 Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz eine wochenweise Einschreibung in der Einrichtung möglich. Für Kinder, die im Sommer nicht jeweils mindestens vier Wochen durchgehend eingeschrieben sind (Einschreibung für volles Betriebsmonat ist hier nicht erforderlich), soll die Erhalterin/der Erhalter aber keinen Beitragsersatz erhalten, dafür muss sie/er sich für diese Zeiten nicht an die Sozialstaffel halten und kann daher auch höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel einheben.
Zu Abs. 6: Die Erhalterin/der Erhalter hat die Anträge auf Gewährung des Beitragsersatzes mittels des vom Land zur Verfügung gestellten Programmes einzubringen. Da dieses Programm den Erhalterinnen/Erhaltern von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen derzeit bereits zur Verfügung steht, sind Anträge in Papierform nicht mehr möglich.
Da das Land die Möglichkeit hat, die Berechnung der Elternbeiträge jederzeit zu kontrollieren, sind die Erhalterinnen/Erhalter verpflichtet, bei Einhebung der sozial gestaffelten Elternbeiträge die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise einzufordern und alle Unterlagen, die für die Berechnung des Beitragsersatzes maßgeblich sind (z.B. auch die Nachweise, für welche Kinder Familienbeihilfe bezogen wird), entsprechend aufzubewahren. Falls Eltern keine oder unzureichende Einkommensnachweise vorlegen, darf maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorgeschrieben werden, es wird in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt. Unzureichende Einkommensnachweise liegen z.B. dann vor, wenn nur der Einkommensnachweis eines Elternteiles vorgelegt wird, obwohl auch der zweite im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil ein Einkommen bezieht, damit die Eltern in den Genuss eines entsprechend niedrigen Elternbeitrages oder gar des Gratisbesuches kommen. Eltern haben also grundsätzlich die Wahl alle ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen und dafür ermäßigte Kostenbeiträge zu bezahlen oder den Höchstbeitrag nach der Sozialstaffel zu bezahlen. Alle Änderungen (z.B. Abmeldungen, Änderung des Betreuungsausmaßes, nicht aber nachträgliche Einkommensänderungen), die für die Berechnung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes maßgeblich sind, muss die Erhalterin/der Erhalter unverzüglich dem Land bekanntgeben, ansonsten muss sie/er mit einer Rückforderung der Beitragsersätze rechnen.
In der gemäß Abs. 4 von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung wird auch eine Härteklausel für die Ermittlung des Einkommens bei unvorhersehbaren schwerwiegenden oder nachhaltigen Einkommensänderungen vorgesehen werden.
Zu Abs. 9:
Valorisierungsklausel wie bisher
 
Zu § 6c (Sozialstaffel-Beitragsersatz für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern):
Zu Abs. 1:
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters hat die Wahlmöglichkeit, ob sie/er für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt entweder gestaffelte Elternbeiträge pro voller Betreuungsstunde einhebt und dafür den Sozialstaffel-Beitragsersatz bezieht oder höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel einhebt, dafür aber auf den Sozialstaffel-Beitragsersatz verzichtet.
In § 6c Abs. 1 werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters vom Land den Sozialstaffel-Beitragsersatz erhält. Eine Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von allen Eltern der Kinder im entsprechenden Alter, die bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater betreut werden, abhängig vom jeweiligen Familieneinkommen maximal jenen Kostenbeitrag pro voller Betreuungsstunde und Kind einhebt, der sich auf Grund der vom Land vorgegebenen Tabelle gemäß Abs. 2 ergibt.
Das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr kann auch weiterhin bei Tagesmüttern/Tagesvätern absolviert werden, wobei sich aus § 33b Abs. 1 Z. 5 Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Betreuungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden ergibt. Hier ist aber kein Gratisbesuch möglich, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern erhalten für diese Kinder für jedes Wochenstundenausmaß einen Sozialstaffel-Beitragsersatz, wenn sie entsprechend der vom Land vorgegebenen Tabelle einkommensabhängig von den Eltern maximal einen bestimmten Elternbeitrag pro voller Betreuungsstunde einheben (siehe Absatz 2).
Zu Abs. 2: Für die Eltern von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt ergeben sich sozial gestaffelte Kostenbeiträge für den Besuch ihres Kindes bei der Tagesmutter/beim Tagesvater. Für jede volle Betreuungsstunde haben die Eltern abhängig vom Einkommen maximal € 1,92.- zu bezahlen. Bei einem Familiennettoeinkommen bis einschließlich € 1500.- ist die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater für jedes Betreuungsausmaß für die Eltern kostenfrei, bei einem Einkommen zwischen € 1500.- und € 2500.- werden zwischen € 0,38.- und € 1,73.- pro voller Betreuungsstunde eingehoben, bei einem Familiennettoeinkommen über € 2500.- darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters, um den Sozialstaffel-Beitragsersatz zu erhalten, immer nur maximal den Höchstbeitrag von € 1,92.- pro voller Betreuungsstunde von den Eltern einheben.
Zu Abs. 3: Auch bei der Tagesmutter-/Tagesvaterbetreuung gibt es eine Mehrkindstaffel, die entsprechende Bestimmung für die Betreuung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen ist analog anzuwenden. Auch die Berechnung des Einkommens ist wie bei den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in einer Verordnung zu regeln. Alle übrigen Verpflichtungen der Eltern und der Erhalterinnen/Erhalter gemäß § 6b Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Eltern, die ihr Kind bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater betreuen lassen, bzw. für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern.
Zu Abs. 4: Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich bei der Tagesmutter-/Tagesvaterbetreuung aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigen) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß § 6c Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Zu beachten ist, dass bei der Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter die errechneten Differenzkosten zu 63% vom Land Steiermark und zu 37% von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen werden. Diese Prozentzahlen ergeben sich daraus, dass anlässlich der Novelle LGBl. Nr. 74/2010 die Beitragsersätze des Landes für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern angehoben wurden, jene der Hauptwohnsitzgemeinde des betreuten Kindes aber nicht. Dadurch kam es zu einer Verschiebung der zu leistenden Beitragsersätze zwischen Land und Wohnsitzgemeinde von ursprünglich 60% zu 40% zu Lasten des Landes. Durch die vorliegende Novelle sollen die Beiträge der Hauptwohnsitzgemeinde des betreuten Kindes beibehalten werden, sodass diese auch künftig je nach insgesamt zu leistendem Beitragsersatz maximal € 0,71 pro voller Betreuungsstunde und pro Kind betragen.
Zu Abs. 7: Valorisierungsklausel wie bisher
 
Zu § 6d (Rückforderung von Beitragsersätzen):
Zu Abs. 1: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 6c 1. Satz.
Zu Abs. 2: Wie bisher § 6c 2. Satz, allerdings wurde wie bei der Rückforderung der Personalförderungsbeiträge eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass mit allen Förderungsarten gegengerechnet werden kann, die der betreffenden Erhalterin/dem betreffenden Erhalter zustehen, also nicht nur mit jenen innerhalb der Sparte Beitragsersatz.
Zu Abs. 3: Hier werden zusätzliche Rückforderungsgründe geregelt, die sich daraus ergeben, dass die Erhalterin/der Erhalter Elternbeiträge falsch berechnet oder Änderungen, die für die Berechnung des Beitragsersatzes, egal ob Pflichtjahr-Beitragsersatz oder Sozialstaffel-Beitragsersatz, maßgeblich sind (z.B. Abmeldungen oder Änderungen des Betreuungsausmaßes eines Kindes) dem Land nicht bekanntgegeben hat. Auch in diesen Fällen ist eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf alle Förderungsmittel nach diesem Gesetz möglich.

 

Zu Z. 6 (§ 15 Abs. 1):

Da das Gesetz nunmehr in den §§ 6b und 6c für die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern die Möglichkeit zum Erhalt eines Sozialstaffel-Beitragsersatzes vorsieht, falls sozial gestaffelte Elternbeiträge eingehoben werden, erübrigt sich in diesen Fällen die Gewährung einer Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe.
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann daher wie bisher für Kinder, die in Kinderkrippen und Horten eingeschrieben sind, sowie für Kinder außerhalb der Altersgruppe von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, die sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen sowie Tagesmütter/Tagesväter) besuchen, gewährt werden. Für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt ist dies nur dann möglich, wenn die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der/des betreffenden Tagesmutter/Tagesvaters sich dafür entscheidet, auf die Sozialstaffel-Beitragsersätze vom Land zu verzichten und höhere Elternbeiträge als nach der Sozialstaffel einzuheben.

Zu Z. 7 (Entfall des § 15a):

Die Sonderregelung für die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht (mit erhöhten Beihilfenbeträgen) soll gestrichen werden, da das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr für die Eltern ohnehin für mindestens 30 Wochenstunden kostenlos angeboten werden muss und davon auszugehen ist, dass die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung für das darüberhinausgehende Betreuungsausmaß sozial gestaffelte Elternbeiträge einheben wird. Andernfalls gelten auch für Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht die allgemeinen Bestimmungen, nach denen eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe bezogen werden kann.

Zu Z. 8 (§ 17 Abs. 1):

§ 17 regelt den Einkommensbegriff für die Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Da für die Erhalterinnen/ Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bei der Berechnung der Sozialstaffel eine eigene Einkommensdefinition gilt (gemäß § 6b Abs. 4 hat die Landesregierung dazu eine Verordnung zu erlassen), ist der Anwendungsbereich des § 17 entsprechend klarzustellen.

Zu Z. 9 (§ 24a):

Da in vielen Bestimmungen des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes auf andere Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, ist es im Interesse der Lesbarkeit des Gesetzes geboten, die Anwendbarkeit der jeweils geltenden Fassung in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen.

Zu Z. 10 (§ 25 Abs. 3 und 4):

Die Übergangsbestimmungen des § 25 Abs. 3 und 4 haben ihren Anwendungsbereich mit Ende 2001 verloren und können daher im Sinne der Rechtsbereinigung als gegenstandslos entfallen.

Zu Z. 11 (§ 26a Abs. 9):

Die Änderungen durch die gegenständliche Novelle sollen mit Beginn des nächsten Kinderbetreuungsjahres in Kraft treten, somit für die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungseinrichtungen am 12. September 2011, für die Tagesmütter/Tagesväter mit 1. September 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungs-gesetz geändert wird (7. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: