LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 421/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Daseinsvorsorge

Betreff:
Änderung des Kanalgesetzes


zu:


  • 421/1, Änderung des Kanalgesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Daseinsvorsorge" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Derzeit ist die Zuständigkeit für die der gesetzlichen Regelung des Förderungswesens für die Abwasserentsorgung und die Vergabe der Mittel bei zwei politischen Referenten gegeben. Wie bereits in der Regierungsvorlage, Einl.Zahl 3199/1, in der XV. Gesetzgebungsperiode des Landtages Steiermark  ausgeführt und auch vom Landesrechnungshof empfohlen, soll die Ermächtigung zur Erlassung von Richtlinien aus dem Steiermärkischen Kanalgesetz gestrichen werden. Dies wird vor allem damit begründet, dass das Steiermärkische Kanalgesetz als Baunebengesetz im Wesentlichen nicht dazu geeignet ist und bestimmt war, die Vergabe von Landesförderungen zu regeln.

Daher wird vorgeschlagen, das Steiermärkische Kanalgesetz dahingehend zu ändern, dass der § 7a ersatzlos gestrichen wird.

Die "Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung für das Bundesland Steiermark" (LGBl.-Nr. 134/2006) sollen nach dieser Änderung des Steiermärkischen Kanalgesetzes an die Vorgaben der Budgetkonsolidierung und der Budgetvereinbarungen angepasst und mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung erlassen werden.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..............., mit dem das Kanalgesetz 1988 geändert wird.
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten
Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:

  1. § 7a entfällt.
  2. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
    "(5) Der Entfall des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. ................ tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der .......... in Kraft.