LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 424/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Änderung des Sozialhilfegesetzes


zu:


  • 424/1, Änderung des Sozialhilfegesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

In Antrag, Einl.Zahl 424/1 sind folgende Klarstellungen und legistische Anpassungen erforderlich:

  • Aufgrund von Auslegungsproblemen in der Vollziehung wird nunmehr eindeutig klargestellt, dass die offene Sozialhilfe durch das System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ersetzt wurde: Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zählen, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 3 und § 9 Abs. 2 lit. a und c. Ist somit eine Person nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz antragslegitimiert, hat sie keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes aus dem Sozialhilfegesetz (mit Ausnahme der angeführten Leistungen).
  • Bei den Übergangsbestimmungen soll in Abs. 2 festgelget werden, dass Hilfeempfänger, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle eine Hilfeleistung gewährt wird, bis zum 31. Dezember 2011 einen neuen Antrag auf Hilfeleistung zu stellen haben. Wird der neue Antrag fristgerecht eingebracht, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 jedenfalls anzunehmen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:

1.     § 4 Abs. 1a zweiter Satz lautet:
"Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 3 und § 9 Abs. 2 lit. a und c."


2.     § 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers."


3.     § 5 Abs. 5 entfällt.




4.     § 13 Abs. 1 lautet:
"(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen."

5.     Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind."


6.     § 13a Abs. 3 lautet:
"(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen gemäß § 16 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003 in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen."


7.     Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
"§ 21a
Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle

(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 5 Z. 2 wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind,
2. je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird,
3. vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden.
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
1. ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist,
2. ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und
3. ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird\; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen."


8.     § 28 Z. 2 lautet:
"2.
a) Eltern und Kinder, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 5) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht\;
b) (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner (nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft). Unterhaltsverpflichtungen dieser Personen gegen die Hilfeempfänger gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfeempfänger geltend gemacht werden."


9.     § 28 Z. 4 lautet:
"4. nicht unterhaltspflichtige Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen solche nach § 947 ABGB und Schmerzensgeldansprüche, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten\;"


10.   § 35 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Behörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (5. Abschnitt mit Ausnahme der Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen) sowie die Unterbringung in stationären Einrichtungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(2)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfsempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfsempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt."


11.   Nach § 44e wird folgender § 44f eingefügt:
"§ 44f
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr.    /2011


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr.     /2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
(2) Hilfeempfängern, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr.          /2011 eine Hilfeleistung gewährt wird, haben bis zum 31. Dezember 2011 einen neuen Antrag auf Hilfeleistung zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die bisherige Hilfeleistung weiterzugewähren. Wird kein Antrag oder der neue Antrag nicht fristgerecht eingebracht, ist die Hilfeleistung ab 1. Jänner 2012 einzustellen. Wird der neue Antrag fristgerecht eingebracht, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 jedenfalls anzunehmen.
(3) Für die gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr.          /2011 für Hilfeleistungen an Hilfeempfänger gemäß Abs. 2 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen entsteht die Ersatzpflicht ab 1. Jänner 2012."


12.   Dem § 46 Abs. 16 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:
"(17) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 13a Abs. 3, des § 28 Z. 2 und 4 und des § 35 Abs. 1 und 2, die Einfügung des § 13 Abs. 6 und des § 44f sowie der Entfall des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr.      treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der           , in Kraft.
(18) Die Einfügung des § 21a durch die Novelle LGBl. Nr.     /2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft."