EZ/OZ 426/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Gesundheit
Betreff:
Änderung des Pflegegeldgesetzes
zu:
- 426/1, Änderung des Pflegegeldgesetzes (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Begründung:
Pflege und Betreuung älterer Menschen sind zu einem zentralen Thema der österreichischen Sozialpolitik geworden. Derzeit beziehen österreichweit rund 435.000 Menschen (ca. 5 % der Gesamtpopulation) ein Pflegegeld nach dem Bundes- oder einem Landespflegegeldgesetz. Infolge der demographischen Entwicklung ist zukünftig mit einem weiteren Anstieg dieser Zahl zu rechnen. Dies bedingt im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen.
Mit der Novelle 2010 zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl. I Nr. 101/2010) wurden einige sozialpolitische Akzente gesetzt, die einen Handlungsbedarf hinsichtlich der landesrechtlichen Regelungen induziert haben. Zu nennen ist hier insbesondere die Erhöhung des Pflegegeldes in der Stufe 6, die mit Erlassung einer Novelle zur StPGG-AnpassungsVO umgesetzt wird.
Als weiterer Schritt soll das Steiermärkische Pflegegeldgesetz - StPGG, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 einer Anpassung zugeführt werden.
Mit der Gesetzesnovelle sollen insbesondere folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Erhöhung der Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in den Pflegestufen 1 und 2\;
- Redaktionelle Anpassung aufgrund der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008\;
- Neuregelung der Rückforderung von Überbezügen an Pflegegeld.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z. 3 entfällt der Verweis ", BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2003,".
2. In § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck "50 Stunden" durch den Ausdruck "60 Stunden" und der Ausdruck "75 Stunden" durch den Ausdruck "85 Stunden" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes den geänderten Kostenverhältnissen anzupassen. Hiebei ist auf die Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 56/1993, Bedacht zu nehmen."
4. § 5 Abs. 3 entfällt.
5. In § 11 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck "Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997," durch den Ausdruck "Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008," ersetzt.
6. § 11 Abs. 4 Z. 3 lautet:
"3. für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe\; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird,"
7. Dem § 11 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
"Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern."
8. Nach § 33a wird folgender § 33b samt Überschrift eingefügt:
"§ 33b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. /2011
(1) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. /2011, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 7 Abs. 4.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem BPGG wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. /2011, nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren."
9. Dem § 34 Abs. 17 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
"(18) Die Änderungen des § 3 Abs. 1 Z. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 11 Abs. 4 Z. 1 und 3 und Abs. 8, der Entfall des § 5 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 33b durch die Novelle LGBl. Nr. /2011 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(19) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. /2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. /2011 folgenden Tag erlassen werden\; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 18 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."