EZ/OZ 425/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Gesundheit
Betreff:
Änderung des Pflegeheimgesetzes
zu:
- 425/1, Änderung des Pflegeheimgesetzes (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung vom 13.04.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Beim vorliegenden Antrag sind folgende legistische Anpassungen und Klarstellungen erforderlich:
- In § 13 Abs. 1 und 3 soll die vorgesehene Verpflichtung zur Daten-Bereitstellung durch die Heimträger präzisiert werden.
- In § 14 Abs. 2 wird die Kontrollmöglichkeit um die Einschau in die Bilanzen erweitert. Diese hat den Zweck, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Heimträger zu überprüfen.
- Korrespondierend mit den Änderungen in § 13 Abs. 1 und 3 müssen auch die Strafbestimmungen in § 18 Abs. 2 Z. 10 angepasst werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.
(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden."
2. § 8 lautet:
"§ 8
Personalausstattung
(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.
(3) Für den Bereich "Pflege" hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er nicht selbst über die Qualifikation einer Fachkraft des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Ausbildung zum mittleren Management verfügt, eine hauptverantwortliche Fachkraft mit dieser Qualifikation zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses für diese Fachkraft festzulegen.
(4) Die für den Bereich "Pflege" hauptverantwortliche Fachkraft hat eine geeignet Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.
(5) Für den Bereich "Organisation, Qualitätssicherung und Leitung" hat der Träger eines Pflegeheimes mit mehr als 40 Betten eine Heimleitung zusätzlich zur für den Bereich "Pflege" hauptverantwortlichen Fachkraft zu bestellen.
(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen."
3. § 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Die für den Bereich "Pflege" hauptverantwortliche Fachkraft hat zu gewährleisten, dass ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kann."
4. § 13 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Heimträger sind verpflichtet, klienten- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren."
5. § 13 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controlling, der Statistik und Information in anonymisierter Form zu verwenden."
6. § 14 Abs. 2 lautet:
"(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen - insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen - zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen."
7. § 15 Abs. 5 Z. 4 lautet:
"4. Bekanntgabe der Heimleitung und der für den Bereich "Pflege" hauptverantwortlichen Fachkraft\;"
8. § 15 Abs. 7 lautet:
"(7) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung gänzlich oder soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
1. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung nicht gesichert ist,
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 und 5 für die Bewilligung nicht mehr zur Gänze vorliegen,
3. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entspricht,
4. keine hauptverantwortliche Fachkraft für den Bereich "Pflege" bestellt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),
5. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung bestellt wird,
6. die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,
7. die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes bescheidmäßig festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,
8. wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird und zumindest eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen wurde."
9. § 15 Abs. 9 lautet:
"(9) Die Bewilligung ist - unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohner - mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnern entsteht."
10. § 15 Abs. 10 und 11 entfallen.
11. § 18 lautet:
"§ 18
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,
2. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,
3. die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z. 1 bis 3, 7, 10 und 11wiederholt missachtet,
2. keine hauptverantwortliche Fachkraft für den Bereich "Pflege" bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),
3. als hauptverantwortliche Fachkraft für den Bereich "Pflege" die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der hauptverantwortliche Fachkraft für den Bereich "Pflege" im Sinne des § 8 Abs. 6 trifft,
5. die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
6. der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,
7. den Kontrollorganen
a) nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
b) die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
c) die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),
8. Auflagen gemäß § 15 Abs. 4 oder § 17 Abs. 4 trotz Setzung einer Nachfrist durch die Behörde nicht einhält,
9. behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, und § 17c) nicht fristgerecht umsetzt,
10. es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
2. kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),
3. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z. 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
4. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 keine Heimleitung bestellt,
5. den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,
6. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z. 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
12. § 22 Abs. 2 Z. 2 entfällt.
13. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
"§ 22b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 4/2008
(1) Pflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, haben
1. bis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 4 nachzuweisen\;
2. bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 5 namhaft zu machen.
(2) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden."
14. Dem § 26 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1 und 2, der §§ 8, 10 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und 3, des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 5 Z. 4, Abs. 7 und Abs. 9 und des § 18, der Entfall des § 15 Abs. 10 und 11 und des § 22 Abs. 2 Z. 2 sowie die Einfügung des §§ 22b durch die Novelle LGBl. Nr. /2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. /2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. /2011 folgenden Tag erlassen werden\; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."