EZ/OZ: 402/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 24.03.2011, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA7A-A1.70-3428/2009-11; FA7A-463-5/1995-65
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, erlassen wird
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011.
Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, erlassen wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Der 1. Teil, Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, ist mit Ausnahme des § 48b als Landesgesetz auf Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungssgenusses nach
a) dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957,
b) dem Steiermärkischen Musiklehrergesetz 1991, LGBl. Nr. 69/1991,
c) dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985,
d) der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957,
e) dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967,
in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden.
§ 2
(1) Die Angelegenheiten dieses Gesetzes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Gegen erstinstanzliche Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 11 Abs. 6 BPGG, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung und des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sind anzuwenden.
§ 3
(1) Allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 BPGG, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2 BPGG.
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz BPGG ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 BPGG nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, LGBl. Nr. 39/2009, außer Kraft.