LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 4

EZ/OZ 510/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
KlassenschülerInnenhöchstzahl im Pflichtschulbereich auch mit sprengelfremden Schülerinnen und Schülern einhalten


zu:


  • 510/1, KlassenschülerInnenhöchstzahl im Pflichtschulbereich auch mit sprengelfremden Schülerinnen und Schülern einhalten (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Bildung" hat in seiner Sitzung vom 31.05.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Lt. Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz ist jede Schulpflichtige/jeder Schulpflichtige in die für sie/ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel sie/er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

Jedoch kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

Für die Aufnahme von sprengelfremden Schülerinnen und Schülern ist ein positiver Bescheid der Wohnsitzgemeinde erforderlich. Diese Aufnahme seitens des Schulleiters/der Schulleiterin hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

Bei der Senkung der KlassenschülerInnenzahlen werden sprengelfremde Kinder nicht berücksichtigt. Durch diese vom Unterrichtsministerium vorgegebene Richtlinie sind daher an Pflichtschulen größere SchülerInnenzahlen möglich.

Lt. den Schulorganisatorischen Richtlinien für das Schuljahr 2010/11 der Fachabteilung 6B sind zusätzliche Klassenteilungen (d.h. auch bei Mehrstufenklassen) aufgrund von sprengelfremden Schülerinnen und Schülern nur bei

  • sonderpädagogischer Förderbedarf, der nicht in gleicher Weise an der Sprengelschule abgedeckt werden kann,
  • Geschwistern an der sprengelfremden Schule,
  • Nachmittagsbetreuung, die an der Sprengelschule nicht angeboten wird,
  • Wohnsitzwechsel,
  • Besuch von Schwerpunktklassen der Musik-, Sport- und Schihauptschulen,
  • speziellen Fachbereichen, die an der polytechnischen Sprengelschule nicht angeboten werden,
  • besonderen Gründen nur über die Beantragung im Wege des Formblattes "KlassenschülerInnenhöchstzahl 25: sprengelfremde SchülerInnen, die für die Klassenteilungen relevant sind" - bedarf einer ausführlichen Begründung -
zulässig.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Landesschulrat für Steiermark sowie der Bundesregierung eine bundeseinheitliche Lösung zu finden, sodass sprengelfremde Schülerinnen und Schüler - bei Vorliegen eines positiven Bescheides für den Besuch einer sprengelfremden Schule - bei der Klassenteilung wie sprengeleigene Kinder berücksichtigt werden können, um die vom Bund vorgegebene jeweilige KlassenschülerInnenhöchstzahl im Pflichtschulbereich nicht zu überschreiten.