LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 564/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 09.06.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA18E-A1.70-279/2011-11; FA18E-10-142/2011-16
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Beilagen: Erläuternde Bemerkungen

Betreff:
Gesetz, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden

Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Rückübertragung des Verwaltungsstrafverfahrens für den ruhenden Verkehr (StVO) von der Bundespolizeidirektion Graz auf den Bürgermeister der Stadt Graz, Gesetz mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.

Mit Gesetz vom 18. Mai 1999, LGBl. Nr. 86/1999, wurden den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen. Nunmehr soll über ausdrücklichen Wunsch der Stadt Graz eine Rückübertragung von Vollziehungsaufgaben im konkreten des Verwaltungsstrafverfahrens für den ruhenden Verkehr (StVO)  erfolgen. Für Leoben ändert sich dadurch nichts.

Zur besseren Lesbarkeit erfolgte eine Neufassung des Gesetzes im Sinne der paktierten Gesetzgebung gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Diese Rückübertragung erfolgt wie ausgeführt über Wunsch der Stadt Graz und liegt die ausdrückliche Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres vor. Es handelt sich dabei um eine rein organisationsgesetzliche Maßnahme, die keine weiteren Institutionen und Gebietskörperschaften betrifft.

Die Stadt Graz hat erklärt, dass sie ab 01.11.2011 die organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine einwandfreie Vollziehung dieses Gesetzes zu gewährleisten, weshalb sie selbst ein Inkrafttreten mit 01.11.2011 vorgeschlagen hat.  

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 09. Juni 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden


Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

§ 1
Ermächtigung

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden der Bundespolizeidirektion Leoben
folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:
a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,
b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von
Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der
Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt),
c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),
d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt
sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,
e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),
f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),
g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),
h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.

(2) Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden der Bundespolizeidirektion Graz die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.

(4) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2
Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2011\;
2. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008.

§ 3
Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der KurzparkzonenÜberwachungsverordnung
sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 01.11.2011 in Kraft.

§ 5
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 86/1999, außer Kraft.