LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 570/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.06.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA13C-A1.70-295/2011-38; FA13C-50N-2/1995-286
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Beilagen: Erläuterungen

Betreff:
Entwurf einer Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976

Die Steirischen Landwirte aber auch die Fischereiberechtigten klagen über schwerwiegende Schäden durch Vögel, insbesondere durch Rabenvögel, Graureiher oder Kormorane, an ihren Kulturen bzw. Fischbeständen.
Bisher wurden durch Einzelverfahren regionale Genehmigungen erteilt.

Im Vollzug der Artenschutzbestimmungen - vor allem zum Zwecke einer letalen Vergrämung von Rabenvögeln, Graureihern und Kormoranen zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen oder von Fischbeständen - ist der Bescheid bei zahlreichen Ansuchen gleich gelagerter Fälle nicht geeignet, zeitgerecht Ausnahmen von den Verboten zu erteilen. Für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle sollen Ausnahmen von den
Verboten durch Verordnung möglich werden, wobei die Ausnahmentatbestände mit jenen der Vogelschutzrichtlinie ident sind. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei einer "letalen Vergrämung" die Höchstzahl der zu erlegenden Vögel festzulegen. Damit soll gesichert werden, dass der günstige Erhaltungszustand erhalten bleibt.

Eine derartige Verordnungsermächtigung der Landesregierung durch die Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 trägt wesentlich zu einem effizienteren Handeln der Verwaltung bei.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Entwurf einer Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 13e Abs. 5 erster Teilsatz lautet:
"(5) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen oder verordnen:

2. § 13e Abs. 6 erster Teilsatz und die Ziffer 1 lauten:
"Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
1. die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten\; erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung."

3. Dem § 37 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
"(12) Die Änderung des § 13e Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr.         treten mit          in Kraft."