LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 585/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 17.06.2011, 09:02:18


Landtagsabgeordnete(r): Peter Samt (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Wirtschaft
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Christian Buchmann

Betreff:
Änderung der Sperrzeitenverordnung 1998


Die Gewerbeordnung lautet in § 113:

(1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen\; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen\; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
 
Die Sperrstundenregelung als Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1998 über die Sperrstunde und Aufsperrstunde der Gastgewerbebetriebe (Sperrzeitenverordnung 1998) lautet:
 
§ 1
Sperrstunde
(1) Für die nachgenannten Betriebsarten der Gastgewerbe wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt:
Betriebsart Sperrstunde
a) Bar, Kaffeehaus, Café, Diskothek, Nachtklub ............. 5 Uhr
b) Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe .............. 2 Uhr
(2) Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrstunde festgelegt.
(3) Für die auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe wird keine Sperrstunde festgelegt.
(4) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde.
 
§ 2
Aufsperrstunde
Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 5 Uhr festgelegt.
 
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe
(1) Die in Bahnhöfen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der
letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen
Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
(3) Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ständig geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen in der Betriebsart eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos geführt werden, dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
 

Aufgrund des in der Sperrzeitenverordnung festgesetzten Zeitpunktes der Sperrstunde und der Aufsperrstunde mit 05:00 für Bar, Kaffeehaus, Café, Diskothek, Nachtklub kommt es konkret im Bundesland Steiermark, Landeshauptstadt Graz, insbesondere in den Bezirken 2 (St.Leonhard) und 3 (Geidorf)  zu extrem erhöhten unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen für die umliegenden Anrainer. Dieses "Schlupfloch" bzw. die "Ausnutzung des Rechtstricks" des vom Gesetzgeber vorgegebene Festsetzens von zeitlich fixen Sperrstunden und Aufsperrstunden mit ein- und demselben Zeitpunkt - nämlich mit 05:00 -zusammenfallenzulassen ist österreichweit einmalig und offensichtlich rechts- bzw. gesetzeswidrig.

Bei sorgfältiger Betrachtung des Gesetzestextes der GewO im §113 Abs 1 2.Satz wonach "..hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.." geht klar hervor, dass nur somit nur erforderlichenfalls von einer Sperrzeit abgesehen werden kann, dies aber nicht die Regel sein soll, wie dies jedoch in der Steiermark der Fall ist.

Durch die Situierung von einer größeren Anzahl von Gastgewerbebetrieben mit langen Öffnungszeiten in einem kleinen Gebiet, kommt es, besonders in größeren Städten,  zu einem "Lokaltourismus" bis in die Morgenstunden. Dieser belastet vor Allem die ortsansässige Bevölkerung durch erhebliche Lärmentwicklung, Verschmutzung und sonstige Belästigungen bis hin zu einer Häufung von Gewalttaten.

In diesem Sinne hat der Landeshauptmann als Verordnungsgeber auf diese besonderen Situationen einzugehen und bei der Erlassung der Sperrzeitenverordnung jene Zonen zu erheben, in denen zum Schutz der ortsansässigen Bevölkerung besondere Sperrzeiten einzuhalten sind.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:


Der Landeshauptmann wird aufgefordert den Inhalt der Sperrzeitenverordnung beruhend auf § 113 Gewerbeordnung dahingehend abzuändern dass:

1.)   Im Sinne des § 113  Abs. 1 GewO unter  Bedachtnahme auf die ortsansässige Bevölkerung bestimmte Zonen wie z.B. Straßenzüge oder Plätze erfasst und festgelegt werden, in welchen aufgrund der Anzahl der in einem räumlich Naheverhältnis zueinander stehenden Lokale mit über das zumutbaren Maß hinausgehenden Belästigungen durch das Verhalten von Gästen auch vor Betriebsanlagen zu rechnen ist.
2.)   In solchen Zonen darf zum Schutz der ortsansässigen Bevölkerung während der Nachtzeit die Sperrstunde für alle Gastgewerbebetriebe nicht nach 02:00 Uhr festgelegt werden und das Wiederaufsperren darf frühestens nach Ablauf von 6 Stunden nach der festgelegten Sperrstunde erfolgen.


Unterschrift(en):
Peter Samt (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ)