LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 522/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 20.05.2011, 09:10:32


Landtagsabgeordnete(r): Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Wirtschaft
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Keine Lizenzvergabe für Landesausspielungen mit Glückspielautomaten

Mit der Novellierung des Glücksspielgesetzes (GSpG) wurde das Kleine Glücksspiel kompetenzrechtlich neu geregelt.  Der Bundesgesetzgeber definiert erstmals den Begriff "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" und nimmt diesen explizit vom Glücksspielmonopol aus. Nicht mehr den Ländern obliegt es, das kleine Glücksspiel zu regeln, vielmehr nimmt der Bund nun im neuen § 5 GSpG diese Kompetenz für sich in Anspruch.  Während die auf Grund der bisher geltenden Landesgesetze bewilligten Glücksspielautomaten nur mehr bis spätestens 31.12.2015 betrieben werden dürfen, ist in Zukunft die Vergabe von bis zu drei Bewilligungen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung durch die Länder vorgesehen.

Seit Jahren schon lässt sich ein beunruhigendes Wachstum der Zahl der Spielsüchtigen in der Steiermark beobachten. Viele der Betroffenen vernichten im Verlauf ihrer Erkrankung ihre Existenz und die ihrer Angehörigen. Die Folgekosten für die öffentliche Hand sind enorm. Betroffene müssen durch das bereits stark strapazierte und weitmaschige Sozialnetz aufgefangen werden, der Bedarf an Therapie- und Beratungsangeboten steigt, die Medienberichte über Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Spielsucht sind Legion.

Die Novellierung des GSpG verursacht zudem in der Glücksspielproblematik zusätzliche Probleme:
  • Schon bisher verloren die kontrollierenden Landesbehörden bei Feststellung überhöhter Einsätze/Gewinne ihre Zuständigkeit. Nun wird das wohl bei jeder Verletzung der zahlreichen Detailvorschriften der Fall sein, da damit ja keine "Landesausspielung" mehr vorliegt und in das Bundesmonopol eingegriffen würde.
  • Die bisher illegale Praxis, Einsätze bis zu 10 Euro pro Spiel und Gewinne bis zu 10.000 Euro zu ermöglichen, ist jetzt Gesetz: Damit werden noch mehr SpielerInnen noch schneller in Sucht und Ruin getrieben.
  • Die Sperre der Geräte nach einer bestimmten Spieldauer und die Begrenzung der Spiele pro Sekunde (Salons: 1/sek, Einzelaufstellung: 0,5/sek) ermöglicht aufgrund der höheren Einsätze immer noch Verluste von tausenden Euro in wenigen Stunden.

Insgesamt führt die Novellierung des Glücksspielgesetzes zu keiner hinreichenden Verbesserung in der Glücksspielproblematik. Die Landesregierung hat es aber in der Hand, die Aufstellung und den Betrieb Glücksspielautomaten im Rahmen des § 5 GSpG zu verhindern, indem sie keine Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, keine Bewilligungen nach § 5 Glückspielgesetz zum Betrieb von Glücksspielautomaten zu erteilen, und ein allfällig dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegendes Landesgesetz über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten legistisch bereits im Hinblick auf diese Zielsetzung zu gestalten.


Unterschrift(en):
Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)