LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 525/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 20.05.2011, 10:02:55


Landtagsabgeordnete(r): Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Änderung der Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Landtages im Hinblick auf Korruption und Lobbyismus

Im Hinblick auf die jüngsten Skandale um Mitglieder des Hauses scheint eine Verschärfung der Anzeigepflichten für Mitglieder des Landtages dringend angebracht.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:



Gesetz
vom ....., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz und die Geschäftsordnung
des Landtages geändert werden





Der Landtag Steiermark hat beschlossen:





I. Das Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010 :
i. d. F LGBl. Nr.  3/2011wird wie folgt geändert:





1. In Art. 32 sind
folgende Absätze 5 und 6 anzufügen:





"(5) Für die Ausübung
des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich
vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist
insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur
deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der
Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die
Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne
angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird.





(6)Tätigkeiten
vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die
auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen
können, sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages anzuzeigen und zu
veröffentlichen."





2.
in Art. 81a ist folgender Absatz 2 anzufügen:





"(2) Die Einfügung der Absätze 5 und 6 in Art. 32 durch
die Novelle LGBl. Nr. ..... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das
ist der ..... in Kraft."





II. Die Geschäftsordnung
des Landtages
LGBl. Nr.  82/2005  i. d. F LGBl. Nr.  77/2010 wird geändert wie folgt:





1.     In § 8 sind nach Absatz 2 die folgenden Absätze:





"(3) Ein Mitglied des Landtages ist unbeschadet der
Meldepflichten gemäß §4 Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 verpflichtet, dem Präsidenten
aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:


1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit\;


2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens\;


3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.


(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich
verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und
Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen
werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:


1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die
selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden.
Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten
Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und
Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für
publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils
vereinbarten Einkünfte den Betrag von 500 Euro im Monat oder von 7000 Euro im
Jahr nicht übersteigt\;


2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer
Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens\;


3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts\;


4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder
eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes
oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich
lokaler Bedeutung\;


5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen,
wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der
Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile
zugewendet werden sollen\;


6. Beteiligungen an Kapital- oder
Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss
auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der
Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium fest.


(4) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß
Abs. 2 Z 1 bis Z 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte
anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000 Euro oder im Jahr den Betrag
von 10000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine
Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-,
Ausgleichs- und Sachleistungen. Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen
über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht im Einvernehmen mit dem Präsidium.


(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von
Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche
Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen,
dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass diese Rechte nicht verletzt
werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum
Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.


(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Steiermark sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der
Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. Die Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und
Abs. 4 Z 1 bis Z 6 werden in der Grazer Zeitung und auf den Internetseiten des Landtages
Steiermark veröffentlicht."



 
2. § 8 ist folgender §8a
anzufügen:


 




Ein Mitglied
des Landtages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in
einem Ausschuß oder Unterausschusses des Landtages zur Beratung ansteht, hat
als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung
offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß §8 veröffentlichten Angaben
ersichtlich ist."




 


§82a ist folgender
Absatz 7 anzufügen: 





"(7) Die Einfügung von § 8 Abs. 3 bis 6 und die
Einfügung von $8a ist durch die Novelle LGBl. Nr. ..... treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag, das ist der ..... in Kraft."



Unterschrift(en):
Werner Murgg (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ)