EZ/OZ: 578/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 16.06.2011, 12:57:11
Landtagsabgeordnete(r): Siegfried Tromaier (SPÖ), Eva Maria Lipp (ÖVP), Alexia Getzinger (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Peter Rieser (ÖVP), Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Josef Ober (ÖVP), Walter Kröpfl (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Ewald Persch (SPÖ), Helga Ahrer (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP), Wolfgang Kasic (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Detlef Gruber (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ), Manfred Wegscheider, Bernhard Ederer (ÖVP), Franz Majcen (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Klaus Zenz (SPÖ), Manuela Khom (ÖVP), Hubert Lang (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Manfred Kainz (ÖVP), Markus Zelisko (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Maximilian Lercher (SPÖ), Eduard Hamedl (ÖVP), Bernhard Rinner (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Erwin Gruber (ÖVP), Martin Weber (SPÖ), Anton Gangl (ÖVP), Monika Kaufmann (SPÖ), Anton Lang (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Beilagen: ROG Regionext.doc
Betreff:
Novellierung des Raumordnungsgesetzes betreffend Regionext
Im Rahmen der Novellierung des Raumordnungsgesetzes wurden 2008 mit Regionalversammlung und Regionalvorstand politische Steuerungsgremien auf der Ebene der Regionen nach dem Landesentwicklungsprogramm neu gebildet (§ 17 ROG). Die Aufgaben dieser Gremien sind derzeit im ROG sehr eng definiert und erstrecken sich im Wesentlichen auf die Mitwirkung bei der Erstellung bzw. Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes sowie der Beschlussfassung des regionalen Leitbildes. Gleichzeitig existieren weitere regionale Strukturen, die einerseits selbst über Entscheidungsgremien verfügen und andererseits selbst Abwicklungsstrukturen aufgebaut haben. Die derzeit in der Steiermark bestehenden sieben Regionalmanagementstellen sind zum Teil als Vereine und zum Teil als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestaltet. Auch die Rechtspersönlichkeit der anderen Strukturen auf regionaler Ebene ist höchst unterschiedlich (Vereine, GmbHs). Die Strukturen auf regionaler Ebene zeigen daher ein sehr heterogenes und uneinheitliches Bild. Insbesondere fehlt eine direkte Verknüpfung der im ROG vorgesehenen Gremien Regionalversammlung und Regionalvorstand mit den übrigen Strukturen auf regionaler Ebene.
Der Zweck der Neuregelug besteht darin, auf regionaler Ebene eine thematische und strukturelle Bündelung zu erreichen. Dadurch sollen Synergiepotenziale genutzt und Parallelitäten in der Region abgebaut werden. Zur Beseitigung der bisherigen Unklarheiten betreffend die Rechtspersönlichkeit der Gremien auf regionaler Ebene soll der Regionalvorstand eigene Rechtspersönlichkeit erlangen und somit für sich Rechte und Pflichten begründen. Der Regionalvorstand soll insbesondere die Möglichkeit haben, als eigene Rechtsperson Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu gründen, die Aufgaben des Regionalmanagements übernehmen können. Dadurch soll eine klare Verknüpfung der strategischen (Regionalversammlung / Regionalvorstand) mit der operativen Ebene (Regionalmanagement GmbHs) erzielt werden. Durch eine Integration der unterschiedlichen regionalen Strukturen in den Regionalvorstand bzw. in von den Regionalvorständen gegründete Gesellschaften soll es zur strukturellen Bündelung sowie zu einer Reduktion des Administrations- und Abstimmungsaufwandes kommen. Neben der Realisierung von Synergiepotenzialen können durch die Bündelung von Ressourcen leistungsstarke Regionalmanagements geschaffen werden. Diese strukturelle Bündelung ist außerdem Voraussetzung für eine weitere Professionalisierung der regionalen Strukturen.
Die vorliegende ROG-Novelle sieht zunächst eine formale Trennung der gesetzlichen Bestimmungen über die Regionalversammlung sowie über den Regionalvorstand vor. In Zukunft soll die Regionalversammlung in § 17 ROG und der Regionalvorstand in § 17a ROG geregelt werden. Die Änderungen betreffend die Regionalversammlung in § 17 ROG sind weitgehend formaler Natur. Die einzige inhaltliche Änderung liegt darin, dass die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz auch eine von ihr/ihm namhafte gemachte Vertreterin/gemachten Vertreter in die Regionalversammlung entsenden kann und dass die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende ausdrücklich zu klären haben, dass sie diese Funktion annehmen. Der Hintergrund dieser Neuregelung liegt darin, eine automatische ex lege Bestellung einer bestimmten Person zur/zum Vorsitzenden zu vermeiden und die Wahlfreiheit der Übernahme bzw. Ablehnung der Funktion zu ermöglichen.
Im neuen § 17a ROG werden sämtliche gesetzlichen Bestimmungen über den Regionalvorstand zusammengefasst. Zum Teil werden Bestimmungen aus dem bisher geltenden § 17 ROG übernommen, zum Teil liegen inhaltliche Änderungen bzw. Neuregelungen vor. Bei der Zusammensetzung des Regionalvorstandes soll es keine ex lege vorgesehene automatische Zugehörigkeit von bestimmten Personen zum Regionalvorstand mehr geben. Vielmehr soll die Wahlfreiheit einer Übernahme bzw. Ablehnung der Funktion vorgesehen sein. Für die Bestellung als Mitglied des Regionalvorstandes ist daher in Zukunft die Zustimmung der jeweiligen Person erforderlich. Hinsichtlich der Aufgaben des Regionalvorstandes kommt es zu kleineren formalen Anpassungen.
Die wesentliche Änderung der Neuregelung liegt darin, dass der Regionalvorstand mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird. Diese eigene Rechtspersönlichkeit ermöglicht es dem Regionalvorstand, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechte und Pflichten zu begründen. Der Regionalvorstand soll insbesondere berechtigt sein, Schenkungen, Erbschaften und Förderungen anzunehmen sowie Gesellschafter oder Mitglied von juristischen Personen in Angelegenheiten des Regionalmanagements zu werden. Dadurch wird es dem Regionalvorstand als eigene Rechtsperson ermöglicht, auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Da der Regionalvorstand mit einer erweiterten rechtlichen Kompetenz ausgestaltet wird, ist es auch erforderlich, für die interne Organisation Vorkehrungen zu treffen. Neben der/dem Vorsitzenden bzw. deren/dessen StellvertreterIn wird eine Kassiererin/ein Kassierer für die wirtschaftlichen Geschäfte verantwortlich sein.
Der Regionalvorstand erlangt die eigene Rechtspersönlichkeit erst mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung. Die Geschäftsordnung hat neben den Bestimmungen über die Geschäftsführung und die interne Aufgabenverteilung insbesondere auch die Einrichtung von Ausschüssen vorzusehen, die eine strukturelle Bündelung der derzeit unterschiedlichen Strukturen auf regionaler Ebene ermöglichen soll. Es besteht die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen, die entweder Vorarbeiten für das Gesamtgremium leisten oder denen das Gesamtgremium bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Diesen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Regionalvorstandes sind. Die Einrichtung dieser Ausschüsse kann beispielsweise zur Beantragung und Abwicklung von Förderungen bzw. zur Steuerung der zu gründenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgen. Die derzeit vorhandene Vielfalt an regionalen Strukturen soll daher unter dem Dach des Regionalvorstandes in den entsprechend einzurichtenden Ausschüssen abgebildet und organisatorisch zusammengefasst werden.
Verbunden mit der Ausgestaltung des Regionalvorstandes als eigene Rechtsperson ist auch die Klarstellung, dass für Verbindlichkeiten des Regionalvorstandes nur die Rechtsperson Regionalvorstand mit ihrem eigenen Vermögen haftet. Die Haftung der Organwalter bzw. der Mitglieder des Regionalvorstandes greift nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Schadenersatzrecht) oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. Für die Haftung von Organwaltern sollen die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 des Vereinsgesetzes sinngemäß angewendet werden. Ein Organwalter haftet demgemäß der Rechtsperson Regionalvorstand für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadenersatzrechtes (§§ 1293 ff ABGB), wenn er unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßigen Beschlüsse eines zuständigen Organs verletzt. Organwalter können beispielsweise schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vermögen des Regionalvorstandes zweckwidrig verwenden oder Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung befugten Organs des Regionalvorstandes beruht. Durch die Möglichkeit, Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Angelegenheiten des Regionalmanagements zu gründen, kann eine effektive Risikotrennung zwischen den von der GmbH zu erbringenden operativen Aufgaben und der strategischen Steuerung durch die Gremien des ROG erreicht werden.
Da der Regionalvorstand als eigene Rechtsperson auch finanzielle Ressourcen verwalten kann, soll in Abs. 13 definiert werden, dass der Regionalvorstand die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten hat. Um eine transparente finanzielle Gebarung sicherstellen zu können, ist für den Regionalvorstand ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.
§ 18 ROG regelte schon bisher die Geschäftsführung der Gremien Regionalvorstand und Regionalversammlung. Die meisten Änderungen sind formaler Natur und umfassen Anpassungen an die geänderten bzw. neu gefassten §§ 17 und 17a. Die Regelung betreffend das Präsenzquorum erfährt eine inhaltliche Änderung. Bisher war für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes erforderlich, dass mindestens 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieses Präsenzquorum in vielen Fällen aufgrund einer zu geringen Anwesenheit an stimmberechtigten Mitgliedern nicht erreicht werden konnte. Zur Erleichterung der Beschlussfähigkeit der Gremien soll daher eine - aus Vereinsstatuten übliche - Regelung über das Präsenzquorum übernommen werden: Wird zu Beginn einer Sitzung das gesetzlich vorgesehene Präsenzquorum nicht erreicht, sind die Gremien nach einer Wartezeit von 30 Minuten unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die für das Konsensquorum relevante Zahl der Wohnbevölkerung soll in Zukunft nicht mehr auf Basis der jeweils letzten Volkszählung sondern gemäß der jeweils geltenden Volkszahl nach dem Finanzausgleichsgesetz 2008, die jährlich aktualisiert wird, bestimmt werden.
Die Übergangsbestimmungen legen fest, dass die bestehenden Gremien als Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach dem novellierten Raumordungsgesetz fortgelten. Das bedeutet, dass eine Neukonstituierung dieser Gremien nicht erforderlich ist. Um die Wahlfreiheit der Zugehörigkeit zu Gremien bzw. die Übernahme von Funktionen dieser Gremien sicherstellen zu können, haben die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die Kleinregionsvorsitzenden binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtsfähigkeit des Regionalvorstandes bei sonstigem Verzicht ausdrücklich zu erklären, dass sie ihre Funktionen in den Gremien weiter ausüben wollen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ….. 2011, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49, i. d. F. LGBl. Nr. ... wird wie folgt geändert:
Unterschrift(en):
Siegfried Tromaier (SPÖ), Eva Maria Lipp (ÖVP), Alexia Getzinger (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Peter Rieser (ÖVP), Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Josef Ober (ÖVP), Walter Kröpfl (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Ewald Persch (SPÖ), Helga Ahrer (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP), Wolfgang Kasic (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Detlef Gruber (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ), Manfred Wegscheider, Bernhard Ederer (ÖVP), Franz Majcen (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Klaus Zenz (SPÖ), Manuela Khom (ÖVP), Hubert Lang (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Manfred Kainz (ÖVP), Markus Zelisko (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Maximilian Lercher (SPÖ), Eduard Hamedl (ÖVP), Bernhard Rinner (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Erwin Gruber (ÖVP), Martin Weber (SPÖ), Anton Gangl (ÖVP), Monika Kaufmann (SPÖ), Anton Lang (SPÖ)