LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 563/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)


zu:


  • 563/1, Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 28.06.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Die Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der Konjunktureinbruch 2009 und die dadurch notwendigen Maßnahmen brachten eine drastische Verschlechterung der budgetären Situation der Gebietskörperschaften in Österreich mit sich. Die im Jahre 2007 auf Basis guter konjunktureller Prognosen vereinbarten Stabilitätsbeiträge im Österreichischen Stabilitätspakt 2008 entsprechen auf Grund der im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise eingebrochenen Steuereinnahmen nicht mehr den faktischen Realitäten. Auf Grund dieser Gegebenheiten wurden zwischen den Finanzausgleichspartnern Bund, Bundesländer und Gemeinden Verhandlungen geführt, mit dem Ziel den Österreichischen Stabilitätspakt 2008 neu zu fassen, sodass alle Gebietskörperschaften Österreichs vor dem Hintergrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihre Beiträge zur Haushaltsdisziplin festlegen.

Aufbauend auf den Bestimmungen der Österreichischen Stabilitätspakte 2001, 2005 und 2008 wurden im Wesentlichen folgende Neuerungen im Stabilitätspakt 2011 im Rahmen der Landesfinanzreferentenkonferenz am 16. März 2011 vereinbart:

· Neudefinition der notwendigen Stabilitätsbeiträge von Bund, Ländern und Gemeinden
· Verschärfung der Sanktionsfolgen bei Zielverfehlungen:
· Amtswegiges Gutachten des Rechnungshofes (Reputationssanktion) bei Zielverfehlungen
· Darauf aufbauend gegebenenfalls Einleitung eines Sanktionsverfahrens
· Stärkung des über eine Sanktion entscheidenden Schlichtungsgremiums (Entscheidung kann durch Nichterscheinen nicht behindert werden)
· Keine durchschnittliche Betrachtung der Zielerreichung sondern Fokussierung auf das jeweilige Haushaltsjahr
· Verbesserung der inhaltlichen Haushaltskoordinierung und mittelfristigen Ausrichtung der Haushaltsführung
· Autonome Schaffung verbindlicher Haftungsobergrenzen für Bund und Länder (für Gemeinden durch Länder), inkl. Regelung des Verfahrens bei Haftungsübernahmen und Regelung von Risikovorsorgen für den Fall von Ausfällen
· Transparenz über die Haushaltsführung durch Publikation wesentlicher Informationen zur Haushaltskoordination auf der Homepage des BMF
· "Rendez-vous-Klausel" bei Änderung von EU-rechtlichen Vorgaben

Hervorzuheben ist, dass in Art. 3 der ordentliche Stabilitätsbeitrag der einzelnen Bundesländer festgelegt wird. Für die Jahre der Geltungsdauer dieser Vereinbarung wird jeweils ein Maximal-Defizit vereinbart.

Die im Art. 7 (1) des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 enthaltenen Verpflichtungen zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung soll durch den Landtag für das Land Steiermark rechtlich verbindlich festgelegt werden.

Der gesamtstaatliche Konsolidierungspfad nach Stabilitätsbeiträgen in Prozent des Bruttoinlandsproduktes stellt sich wie folgt dar:


Bund
Länder
Gemeinden
Österreich
2011
-3,1
-0,75
0
-3,9
2012
-2,7
-0,6
0
-3,3
2013
-2,4
-0,5
0
-2,9
2014
-1,9
-0,5
0
-2,4

Der Stabilitätsbeitrag des Bundeslandes Steiermark in Form einer Defizitquote beträgt gemessen am Gesamtländeranteil im Jahr 2011 20,987 %, im Jahr 2012 22,262 %, im Jahr 2013 18,152 % und im Jahr 2014 13,276 %. Ausgehend von der letzten BIP-Prognose (Mitteilung des BMF vom 15. Dezember 2010) ergibt sich daher für das Land Steiermark im Jahr 2011 eine Defizitermächtigung im Ausmaß von rund € 461 Mio., im Jahr 2012 von rund € 404 Mio., im Jahr 2013 von rund € 285 Mio. und im Jahr 2014 von rund € 215 Mio..

In der Landeshauptleutekonferenz am 19. Mai 2011 wurde die beiliegende Art. 15 a B-VG "Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)" vom Bund, den Bundesländern, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund unterzeichnet. Für das Land Steiermark erfolgte die Unterzeichnung vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse, sodass diese Vereinbarung nunmehr vom Landtag Steiermark zu genehmigen wäre.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 09. Juni 2011.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011) wird genehmigt.

Die im Art. 7 (1) des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 enthaltene Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung wird für das Land Steiermark rechtlich verbindlich festgelegt.