EZ/OZ: 711/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 09.09.2011, 09:26:20
Landtagsabgeordnete(r): Peter Samt (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Betreff:
Verhaltensregeln für Radfahrer - StVO
Immer wieder fallen im öffentlichen Straßenverkehr Radfahrer dadurch auf, dass sie mit Rennfahrrädern und bunter Bekleidung ausgerüstet sind und nebeneinander her fahren. Diese Rennfahrräder sind meist mit ungeeigneter technischer Ausstattung für öffentliche Straßen, vor allem extrem schmaler und schwacher Bereifung, ausgestattet.
Die StVO erlaubt ausdrücklich, dass Radfahrer nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei sogenannten "Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern" nebeneinander fahren dürfen. Als Trainingsfahrt kann jede Fahrt mit einem Rennfahrrad deklariert werden, auch wenn die Trainingspartner nur tratschend und in langsamer Fahrt den übrigen Fahrzeugverkehr behindern. Wie viele Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, grenzt die StVO nicht ein.
Nach den in den Fahrschulen gelehrten Regeln hat ein Fahrzeuglenker zu einem einspurigen Fahrzeug beim Überholen bzw Vorbeifahren einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Radfahrern wird empfohlen, zum Fahrbahnrand einen Abstand von 1 Meter einzuhalten. Beim Nebeneinanderfahren von zwei Radfahrern ergibt sich so ein Platzbedarf von 2,5 Metern für Sicherheitsabstände zuzüglich der Breiten der Radfahrer von ca. jeweils 50 cm, in Summe also 3,5 Meter. Ein überholendes mehrspuriges Kraftfahrzeug müsste nochmals 1,5 Meter Abstand zum linken Radfahrer halten, bei einer maximal zulässigen eigenen Breite von 2,5 Meter und einem notwendigen Sicherheitsabstand zum linken Fahrbahnrand von ca. 50 cm, in Summe also 4,5 Meter. Um ein sicheres Überholen zweier nebeneinander fahrender Radfahrer für einen LKW auf einer zweistreifigen Landesstraße zu gewährleisten, müsste diese eine Fahrbahnbreite von 8 Meter aufweisen. Der in der Steiermark übliche Mindeststandard für den Neubau Landesstraßen liegt bei etwa 6 bis 6,5 Meter, in der Praxis bei vielen bestehenden Straßen aber weit darunter. Der Mindeststandard für die Breite eines Fahrstreifens liegt somit bei 3 bis 3,5 Meter, in der Praxis oft weniger, und gewährleistet damit nicht einmal ein sicheres Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer ohne überholt zu werden.
Aus verkehrstechnischer Sicht ist daher die vom Gesetzgeber in der StVO eingeräumte Möglichkeit des Nebeneinanderfahrens von Radfahrern gar nicht möglich ohne die erforderlichen Sicherheitsabstände zu unterschreiten.
Hinzu kommt die gesetzliche Ausnahme für Radfahrer auf sogenannten Trainingsfahrten, vorhandene Radwege nicht benützen zu müssen, sondern auf der Fahrbahn zu fahren (dort natürlich auch nebeneinander). Dies ist aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie des Aufwandes des Straßenerhalters für die Errichtung und Erhaltung von Radwegen, welche dann nicht benützt werden müssen, nicht nachvollziehbar.
Die StVO sieht gesetzlich die Bewilligungspflicht von sportlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen vor. Es besteht jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nach keine Möglichkeit, auch bei Radrennen auf der Straße nebeneinander zu fahren. Diese Ausnahme besteht ausdrücklich nur für Trainingsfahrten. Nur im Falle einer ganzen oder teilweisen Sperre der Straße ist es der Behörde möglich, auch bei der Sportveranstaltung selbst Ausnahmen von den Fahrregeln zu erlauben.
Es ist daher auch der Systematik des Gesetzes folgend diese Ausnahmeregelung nicht nachvollziehbar.
Im Rahmen der derzeit in der Phase der Begutachtung befindlichen 25. StVO - Novelle wären diese Ausnahmen von den allgemeinen Fahrregeln für Radfahrer auf sogenannten Trainingsfahrten zu korrigieren.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit der Forderung nach Korrektur der Ausnahmen von den allgemeinen Fahrregeln für Radfahrer auf sogenannten Trainingsfahrten im Sinne der obigen Ausführungen heranzutreten. Konkret wären dies die Möglichkeit des Nebeneinanderfahrens auf der für den übrigen Verkehr bestimmten Fahrbahn sowie der Möglichkeit der Benützung dieser Fahrbahn trotz vorhandener Radfahranlage.
Unterschrift(en):
Peter Samt (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ)