LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 762/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 23.09.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA1F-A1.70-296/2010-33; FA1F-20.05-10/2000-11; A20-02-8/1998-256; FA11A-V02-16/2011-208; FA10A-08Be-4/2011-28; FA6B-03.00-143/2011-8
Zuständiger Ausschuss: Verwaltung
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP), Franz Voves, Johann Seitinger, Siegfried Schrittwieser, Elisabeth Grossmann
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Landesgesetz, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 und das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 geändert werden – Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB-ReorgG 2012)

I. In Zeiten sinkender Einnahmen für öffentliche Haushalte muss verstärkt darauf geachtet werden, dass die Verwaltung effektiv und effizient arbeitet. Ziel ist eine funktionierende, kostengünstige Verwaltung, die wirksame Leistungen anbietet. In diesem Sinne sieht das Regierungsübereinkommen der Steiermärkischen Landtagsparteien SPÖ und ÖVP für die Gesetzgebungsperiode 2010 bis 2015 u.a. die Umsetzung einer Verwaltungsreform vor. Die SPÖ- und ÖVP-Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung haben im Juni 2011 die "Reformagenda Steiermark" mit konkreten Plänen für tiefgreifende Veränderungen in den Strukturen der Landespolitik und -verwaltung sowie der Gemeinden vorgestellt. Ein Bestandteil dieser Reformagenda ist die Neuorganisation der Bezirkshauptmannschaften, beginnend mit der Auflassung der politischen Expositur Bad Aussee und der Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Knittelfeld und Judenburg, beides mit 1. Jänner 2012. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde eine Projektgruppe eingerichtet, zu deren Aufgaben es auch gehört, die erforderlichen Änderungen an Gesetzen und Verordnungen zu veranlassen.

Als ein Ergebnis dieser Arbeit liegt nun der gegenständliche Entwurf eines Sammelgesetzes vor. Er beinhaltet in Artikel 1 eine (derzeit auf die Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Judenburg und Knittelfeld abzielende) Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes dahingehend, dass eine ausdrückliche Ermächtigung der Landesregierung aufgenommen wird, Sitz und Bezeichnung der bestehenden Bezirkshauptmannschaften durch Verordnung festzulegen und damit auch zu ändern. Die konkrete Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Knittelfeld und Judenburg kann danach in einem zweiten Schritt mit Verordnung erfolgen. Die geplante Auflösung der politischen Expositur Bad Aussee ist (auf Basis des geltenden Bezirkshauptmannschaftengesetzes) mittels Dienstanweisung des Landeshauptmannes durchzuführen.

Zahlreiche Bundes- und Landesrechtsvorschriften knüpfen an die Existenz von politischen Bezirken an, teilweise auch an die Existenz von politischen Exposituren. Soweit auf landesgesetzlicher Ebene ein Regelungsbedarf besteht, sollen deshalb Übergangsbestimmungen, die an die Eigenart der betroffenen Regelung bzw. Einrichtung angepasst sind, ein reibungsloses Nachziehen der Zusammenführung bzw. eine Abstimmung auf diese ermöglichen. Solche Übergangsbestimmungen werden mit den Artikeln 2 bis 6 des Sammelgesetzes in das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 und das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 eingefügt.

II. Nur die ebenfalls erforderliche Anpassung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977 fehlt noch. Die (rein formale) Anpassung der Landtagswahlordnung und der Gemeindewahlordnung ist für deren jeweils nächste Novellierung vorgesehen.

III. Im Jahr 2003 hat der Landesgesetzgeber eine Agrarbezirksbehörde für das gesamte Bundesland eingerichtet und dabei zwingend drei Dienststellen in Graz, Leoben und Stainach vorgesehen. Aus Effizienz- und Kostengründen muss nun eine Einschränkung auf insgesamt zwei Dienststellen erfolgen. Das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 soll daher dahingehend geändert werden, dass die Agrarbezirksbehörde für Steiermark statt bisher drei Dienststellen nur mehr zwei Dienststellen hat, wobei die Möglichkeit einstweilen bestehen bleiben soll, bestimmte Verwaltungsleistungen auch am bisherigen dritten Standort anbieten zu können. Diese Gesetzesänderung ist in Artikel 7 des Sammelgesetzes enthalten.

IV. Der Entwurf des Sammelgesetzes wurde federführend vom Verfassungsdienst in enger Zusammenarbeit mit den jeweils ressortmäßig zuständigen (Fach-)Abteilungen erstellt und für eine vierwöchige Begutachtungsfrist zur Stellungnahme versandt. Auch die Übermittlung im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist erfolgt.

Die Rückmeldungen aus den eingelangten Stellungnahmen wurden - soweit als möglich und fachlich gerechtfertigt - berücksichtigt und wiederum in Kooperation und Einvernehmen mit den zuständigen (Fach-)Abteilungen in den Entwurf eingearbeitet.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 und das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 geändert werden - Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB‑ReorgG 2012)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: