EZ/OZ: 784/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 30.09.2011, 10:04:17
Landtagsabgeordnete(r): Manfred Wegscheider, Ewald Persch (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Markus Zelisko (SPÖ), Klaus Zenz (SPÖ), Martin Weber (SPÖ), Siegfried Tromaier (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Maximilian Lercher (SPÖ), Anton Lang (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Alexia Getzinger (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Helga Ahrer (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Monika Kaufmann (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Bernhard Ederer (ÖVP), Anton Gangl (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP), Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Waltraud Schiffer (ÖVP), Bernhard Rinner (ÖVP), Peter Rieser (ÖVP), Barbara Riener (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Josef Ober (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Franz Majcen (ÖVP), Eva Maria Lipp (ÖVP), Hubert Lang (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Manuela Khom (ÖVP), Manfred Kainz (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Erwin Gruber (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Verwaltung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: DLG.doc
Betreff:
Dienstleistungsgesetz
Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) zielt darauf ab, bestehende Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen, um den Binnenmarkt zu vollenden. Die Dienstleistungsrichtlinie enthält Regelungen sowohl zur Niederlassungsfreiheit als auch zum freien Dienstleistungsverkehr, also für die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.
Dabei verfolgt die Dienstleistungsrichtlinie einen horizontalen Ansatz, d.h. anders als andere Sekundärrechtsakte bezieht sie sich nicht auf einen bestimmten Sektor, sondern auf sämtliche in Frage kommenden Dienstleistungsbereiche. Dementsprechend breit ist der Anwendungsbereich der Richtlinie, der lediglich durch bestimmte Ausnahmetatbestände eingeschränkt wird (z.B. Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte soziale Dienstleistungen oder die Tätigkeit von Notaren). Hervorzuheben sind organisatorische Elemente, die es Dienstleistungser-bringerinnen/Dienstleistungserbringern erleichtern sollen, grenzüberschreitend tätig zu werden und die für Bundes- und Landesmaterien gleichermaßen von Bedeutung sind. Zu nennen sind hier die Einrichtung "Einheitlicher Ansprechpartner", welche Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern als zentrale Anlaufstelle für das Einbringen von Anträgen und die Erledigung sonstiger Formalitäten zur Verfügung stehen sollen\; darüberhinaus die Verwaltungszusammenarbeit oder verwaltungsvereinfachende Elemente wie die elektronische Informationsaufbereitung oder die elektronische Verfahrensabwicklung.
Die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie endete am 28.12.2009. Entsprechend der Bund-Länder-Konzeption hätten die horizontalen Elemente der Dienstleistungsrichtlinie in einem Bundesgesetz - ermöglicht durch eine Kompetenzdeckungsklausel - umgesetzt werden. Darüber hinaus waren die Landesgesetzgeber gehalten, Änderungen in den Materiengesetzen vorzunehmen. Letzteres erfolgte in der Steiermark mit dem DLRL-Anpassungsgesetz (LGBl Nr. 13/2010), das eine Änderung von insgesamt 10 Materiengesetzen vorsieht und am 3. März 2010 in Kraft getreten ist, sowie dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 2010 (LGBl. Nr. 78/2010), das am 17. September 2010 in Kraft getreten ist. Demgegenüber konnte das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz - DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen wird (317. d.B.), im Nationalrat nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit finden.
Da die Europäische Kommission bereits im Jänner 2010 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Nichtumsetzung der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat und im Oktober 2011 mit einer Klagserhebung zu rechnen ist, drohen Österreich im Falle einer Verurteilung finanzielle Sanktionen gem. Art. 260 Abs. 3 AEUV.
Mit dem vorliegenden Dienstleistungsgesetz werden die in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Teile des ursprünglich geplanten DLG des Bundes umgesetzt, wobei eine Orientierung an der im weitestgehenden Konsens zwischen Bund und Ländern ausgearbeiteten Regierungsvorlage zum DLG (RV 317 BlgNR. XXIV. GP) angestrebt wird.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 1 B-VG.
Inhalt:
Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Möglichkeit eines Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner einzuführen (vgl. Art. 6). Die Implementierung des einheitlichen Ansprechpartners ist von folgenden Eckpunkten getragen:
- Der einheitliche Ansprechpartner wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet.
- Der einheitliche Ansprechpartner hat den Charakter einer (relativ) zentralen Anlaufstelle.
- Der einheitliche Ansprechpartner hat lediglich die Funktion einer "Poststelle", die die bei ihr einlangenden Anbringen an die zuständige Stelle (die zuständigen Stellen) weiterleitet. Dem einheitlichen Ansprechpartner kommen keine behördlichen Entscheidungsbefugnisse zu - diese verbleiben vollständig bei der zuständigen Behörde.
- Das Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner stellt nur ein Serviceangebot an die Beteiligten dar. Diesen steht es frei, sich mit schriftlichem Anbringen entweder an den einheitlichen Ansprechpartner oder direkt an die zuständige Behörde zu wenden.
- Das Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner soll auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt werden können.
- Die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner beschränkt sich auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren.
Mit dem Steiermärkischen Dienstleistungsgesetz werden weitere horizontale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Dem einheitlichen Ansprechpartner obliegen Informationspflichten gegenüber den Dienstleistungs-erbringerinnen/Dienstleistungserbringern und den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern, insbesondere bezogen auf die gesetzlichen Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung im Landesgebiet. Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer werden - teils von sich aus, teils auf Anfrage - verpflichtet, den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern über sich selbst und die erbrachte Dienstleistung detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch wird die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit festgelegt und eine Verbindungsstelle für den Fall eingerichtet, dass im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten zwischen den Behörden auftreten.
Hinzuweisen ist auf die Umsetzung der in Art. 12 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Genehmigungsfiktion, die nicht mit dem gegenständlichen Gesetz erfolgt, sondern bereits durch das DLRL-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 13/2010, sowie durch das Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, umgesetzt wurde.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Unionsrecht, nämlich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
Kostenfolgen:
Das Vorhaben ist ausgaben- bzw. kostenwirksam, dient jedoch der Umsetzung zwingender Vorschriften des Unionsrechts. Die Einrichtung des einheitlichen Ansprechpartners beim Amt der Landesregierung, die Informationsaufbereitung sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Verfahrensabwicklung sind faktisch bereits erfolgt, sodass diese Punkte keine neuerlichen Kostenfaktoren darstellen. Die Höhe der laufenden Ausgaben bzw. Kosten ist vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners sowie der Behörden und der Verbindungsstelle im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit abhängig, und kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ermangelung aussagekräftiger Erfahrungswerte nicht beziffert werden. Auch der Zusatzaufwand für die gebotene Ausstellung von Empfangsbestätigungen lässt sich derzeit nicht näher beziffern.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1 (Anwendungsbereich):
Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie um.
Der sich daraus ergebende sachliche und persönliche Anwendungsbereich setzt drei wesentliche Tatbestandsmerkmale voraus, es muss sich um eine "Dienstleistung" handeln, die von einer "Dienstleistungserbringerin"/einem "Dienstleistungserbringer" erbracht bzw. "angeboten" wird:
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf sämtliche Dienstleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich durch die Dienstleistungsrichtlinie bzw. durch § 2 ausgenommen sind. Der Begriff "Dienstleistung" bestimmt sich in Umsetzung von Art. 4 Z. 1 der Dienstleistungsrichtlinie, die wiederum an die Auslegung des Primärrechts (Art. 57 AEUV) durch den Gerichtshof anknüpft und daher auch im Lichte dieser Auslegung zu sehen ist. Umfasst ist grundsätzlich jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.
Eine/Ein in einem EWR-Staat niedergelassene Dienstleistungserbringerin/niedergelassener Dienstleistungserbringer ist eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt und dort niedergelassen ist sowie eine juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die in einem EWR-Staat niedergelassen ist.
Die dritte Voraussetzung ist das Anbieten der Dienstleistung. Ein bloßes Offert ist ausreichend\; es ist nicht erforderlich, dass die Dienstleistung auch tatsächlich erbracht wird.
Zu § 2 (Ausnahmen):
Diese Bestimmung setzt Art. 1 Abs. 5, 6, 7 sowie teilweise Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 3 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie um und trägt Erwägungsgrund 17 Rechnung. Für die Auslegung der Ausnahmen (vgl. dazu Sieberer, Normen-Screening durch die Länder auf Grund der EU-Dienstleistungsrichtlinie, in: Kärntner Verwaltungsakademie [Hrsg], Bildungsprotokolle - 6. Klagenfurter Legistikgespräche 2008 [2009] 101 [105 ff]), ist die Rechtsprechung des EuGH ausschlaggebend. Der Ausnahmenkatalog der Richtlinienbestimmung ist umfangreicher, doch fallen einzelne Ausnahmen zur Gänze in die Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Andere Ausnahmetatbestände orientieren sich zum Teil wörtlich am Richtlinientext, sind aber einschränkend auf den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers zu verstehen (vgl § 1).
Zu Abs. 1:
Zu Z. 1: Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind Dienstleistungen, die ohne wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden (z.B. die Übernahme von Pflegekindern).
Zu Z. 2: Entsprechend den primärrechtlichen Vorgaben umfasst diese Ausnahme den Straßen- und Schienenverkehr, einschließlich des Personennahverkehrs, das Taxigewerbe und den Krankentransport. Dienstleistungen, die keine Verkehrsdienstleistungen als solche sind, wie z.B. Transporttätigkeiten nach dem Leichenbestattungsgesetz (Überführung von Leichen), sind von der Ausnahmebestimmung der Z. 2 nicht abgedeckt. Bereiche, für die in der Steiermark kein Anwendungsbereich möglich ist, wie z.B. der Luftverkehr, der Seeverkehr und die Binnenschifffahrt, einschließlich Hafendienstleistungen, werden nicht angeführt.
Zu Z. 3: Die Ausnahme umfasst Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen zur Pflege älterer Menschen, die von Angehörigen eines reglementierten Berufs im Gesundheitswesen erbracht werden und die auf die Beurteilung, Erhaltung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes abzielen. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen, die gegenüber Gesundheitsdienstleistungserbringern selbst oder gegenüber einem Krankenhaus erbracht werden, wie beispielsweise Buchhaltungsdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen, Sekretariats- und Verwaltungsdienstleistungen, die Bereitstellung und Aufrechterhaltung von medizinischen Ausrüstungen sowie Dienstleistungen von medizinischen Forschungszentren nicht von Z. 3 erfasst werden. Darüber hinaus sind keine Tätigkeiten abgedeckt, die auf eine Verbesserung des Wohlbefindens oder auf Entspannung abzielen (z.B. Sport- oder Fitnessclubs). Der Ausnahmetatbestand umfasst beispielsweise das Krankenanstalten- und Kuransstaltenrecht, darüber hinaus die im Leichenbestattungsgesetz vorgesehene Totenbeschau und die Obduktion.
Zu Z. 4: Im Hinblick auf den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers ist diese Ausnahme für den Bereich Lichtspielwesen von Relevanz. An sich beinhaltet diese Ausnahme Leistungen, deren Hauptzweck die Bereitstellung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton ist, einschließlich der Vorführung von Filmen in Kinos, unabhängig von der Art ihrer Herstellung, ihres Vertriebs und ihrer Übertragung.
Zu Z. 5: Glückspielaktivitäten erfassen insbesondere Zahlenspiele, Rubbelkarten, Glücksspieldienstleistungen in Kasinos oder in lizenzierten Räumlichkeiten, Wettdienstleistungen, Bingo-Spiel-Dienstleistungen sowie Glückspieldienstleistungen, die durch und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen betrieben werden. Im Gegensatz dazu werden Geschicklichkeitsspiele und Spielautomaten, die keine Preise ausschütten oder die Preise nur in Form von Freispielen vergeben, nicht durch die Ausnahme erfasst. Andere in Kasinos erbrachte Dienstleistungen, wie beispielsweise der Verkauf von Getränken und Speisen sind ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand ist für den landesgesetzlich geregelten Bereich einschränkend für den Bereich des "kleinen Glückspiels" und demnach für Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG von Relevanz.
Zu Z. 6: Diese Ausnahme erfasst nur bestimmte Tätigkeiten und nicht ganze Berufe und ist daher eng zu verstehen. Die Frage, ob diese Tätigkeiten direkt oder spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind oder nicht, ist auf der Grundlage der allgemeinen vom EuGH festgelegten Kriterien zu bewerten. Auch die Tatsache, dass eine Tätigkeit durch den Staat, eine staatliche Einrichtung oder eine Einrichtung, der öffentliche Aufgaben übertragen worden sind, erbracht wird, bedeutet nicht per se, dass diese eine mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist, ob das hoheitliche Handeln den Erlass eines Verwaltungsaktes bloß vorbereitet oder ob es zu einem verbindlichen und abschließenden Verwaltungsakt führt. Nicht unter diese Ausnahme fallen damit unterstützende oder vorbereitende Tätigkeiten wie jene der Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer oder der Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrer. Unter diese Ausnahme fallen Tätigkeiten von Aufsichtsorganen, die neben der Aufgabe der Beaufsichtigung oder Kontrolle selbst befugt sind, verbindliche Hoheitsakte zu setzen.
Zu Z. 7: Die Ausnahme sozialer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden, ist für den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers von großer Bedeutung. Dienstleistungen, die vom Staat bzw. vom Land beauftragt wurden, unterliegen einer Verpflichtung zur Erbringung. Eine Beauftragung liegt vor, wenn eine Behörde einen Willensakt setzt, was insbesondere vorliegt, wenn ein Vertrag mit einem Rechtsträger geschlossen wird, der die Erbringung der Leistung zum Gegenstand hat. Vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen sind unter anderem Kirchen und kirchliche Organisationen, die wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Nicht umfasst sind soziale Dienstleistungen von privaten Unternehmen, die ohne einen entsprechenden Auftrag des Staates handeln. Dasselbe gilt für Kinderbetreuung, die durch private Einrichtungen oder von Personen erbracht wird. Soziale Dienstleistungen zur Unterstützung von Familien und Personen, die aufgrund des unzureichenden Familieneinkommens oder eines völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind, Dienstleistungen der Pflege älterer Menschen oder Dienstleistungen für Arbeitslose sind nur dann von dieser Ausnahme erfasst, wenn sie von Dienstleisterinnen/Dienstleistern erbracht werden, die in Z. 7 genannt sind.
Zu Abs. 2:
Die Vorgabe, dass sich das Gesetz nicht auf den Bereich der Steuern und Abgaben bezieht, geht auf Art. 2 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zurück.
Zu § 3 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften):
Diese Bestimmung setzt Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie um.
Diese Kollisionsnorm gilt insbesondere für widersprechende Regelungen, die in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 7. September 2005, S. 22, ergangen sind.
Um eine Bestimmung dieses Landesgesetzes außer Anwendung zu lassen, muss nachgewiesen werden, dass sie einer konkreten Bestimmung in einem anderen nationalen Rechtsakt, der auf Unionsrecht beruht und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regelt, widerspricht.
Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):
Zu Z. 1 ("Anforderung"): Diese Definition bezieht sich auf Anforderungen, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände, oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben.
Nicht als Anforderungen gelten Vorschriften, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (beispielsweise Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung und der Raumordnung, Baunormen sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften verhängt werden) sowie Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Kollektivverträgen.
Zu Z. 2 ("Dienstleistung"): Diese Definition entspricht Art. 4 Z. 1 der Dienstleistungsrichtlinie und ist daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu verstehen. Demnach sind insbesondere folgende Tätigkeiten Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes:
- unternehmensbezogene Dienstleistungen (z.B. Organisation von Veranstaltungen),
- Dienstleistungen im Bereich des Fremdenverkehrs (z.B. Schilehrerinnen/Schilehrer, Bergführerinnen/Bergführer),
- Dienstleistungen im Freizeitbereich (z.B. Camping),
- Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten (z.B. Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer),
- Unterstützungsdienste im Haushalt (z.B. private Kinderbetreuung).
Zu Z. 3 ("Dienstleistungsempfängerin/Dienstleistungsempfänger") und Z. 4 ("Dienstleistungs-erbingerin/Dienstleistungserbringer"): Diese Definitionen entsprechen Art. 4 Z. 2 und 3 sowie dem Erwägungsgrund 38 der Dienstleistungsrichtlinie. Der Begriff der "juristischen Person" umfasst sämtliche Einheiten, die nach dem Recht eines EWR-Staates errichtet wurden oder diesem Recht unterstehen, unabhängig davon, ob diese nach dem nationalen Recht eine Rechtspersönlichkeit haben. Im Gegensatz dazu werden Dienstleistungen, die durch natürliche Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzen, oder Einheiten, die außerhalb des EWR niedergelassen sind oder die nicht gemäß den Rechtsvorschriften eines EWR-Staates gegründet wurden, nicht von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst.
Zu Z. 5 ("ersuchende Behörde"): Der Begriff der ersuchenden Behörde beschränkt sich auf zuständige Behörden, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellen. Damit wird vermieden, dass jedes Ersuchen aus einem anderen EWR-Staat beantwortet werden muss. Bevor die ersuchte Behörde die Verwaltungszusammenarbeit aufnimmt, hat sie das Ersuchen einer Grobprüfung zu unterziehen und zu ermitteln, ob die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zumindest denkmöglich und nachvollziehbar ist.
Zu Z. 7 ("Genehmigungsverfahren"): Der Begriff "Genehmigungsregelung" nach Art. 4 Z. 6 der Dienstleistungs-richtlinie umfasst jedes Verfahren, das eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer oder eine Dienstleistungsempfängerin/einen Dienstleistungsempfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende ("konkludente") Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken. Erfasst sind nicht nur Regelungen, die eine behördliche Gestattung vorschreiben, sondern alle Vorschriften, die die rechtmäßige Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit an ein Tun oder Unterlassen der Behörde knüpfen. Umfasst sind beispielsweise Verfahren mittels derer eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer eine Erklärung gegenüber einer zuständigen Behörde abgeben muss und die Dienstleistung erst nach einer gewissen Zeit danach ausüben kann, wenn die zuständige Behörde nicht reagiert. Genauso umfasst sind auch Fälle, in denen Erklärungen durch die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer abgegeben und deren Eingang durch die zuständige Behörde bestätigt werden müssen, sofern eine solche Bestätigung notwendig ist, um die fragliche Dienstleistung aufnehmen zu können oder damit sie rechtmäßig ist.
Eine Empfangsbestätigung gemäß § 11 ist auch im Falle einer Anzeige von der zuständigen Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1 auszustellen. Die Begriffe "Antrag auf Genehmigung" und "Anzeige betreffend eine Genehmigung" sind anhand der Dienstleistungsrichtlinie auszulegen.
Die Definition der Z. 9 ("Niederlassung") entspricht Art. 4 Z. 5 der Dienstleistungsrichtlinie, jene der Z. 10 ("Niederlassungsmitgliedstaat") entspricht Art. 4 Z. 4 der Dienstleistungsrichtlinie.
Zu § 5 (Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner):
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes enthalten Regelungen über den einheitlichen Ansprechpartner. Neben dessen Einrichtung beim Amt der Landesregierung werden insbesondere die Informationspflichten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt sowie Regelungen der für diesen Zweck erforderlichen Informationsbeschaffung und -aufbereitung geschaffen.
Der einheitliche Ansprechpartner wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine neue zentrale Servicestelle für Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer, die sich im Landesgebiet niederlassen oder ihre Dienstleistungen hier erbringen wollen. Im Wege des einheitlichen Ansprechpartners können sich Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer über erforderliche Genehmigungsverfahren und Voraussetzungen informieren und es besteht die Möglichkeit, sämtliche Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner einzubringen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der einheitliche Ansprechpartner keine behördlichen Entscheidungszuständigkeiten besitzt und die Zuständigkeiten der vollziehenden Behörden unberührt bleiben. Sofern ein Anbringen nicht ohnedies an die zuständige Behörde ergeht, beschränkt sich die Aufgabe des einheitlichen Ansprechpartners auf die Weiterleitung bei ihm einlangender Anbringen.
Mit Abs. 1 erfolgt die Einrichtung des einheitlichen Ansprechpartners beim Amt der Landesregierung. Entsprechend der Konzeption des Bundesentwurfs für ein Dienstleistungsgesetz und der faktischen Inbetriebnahme der Informationsportale der einheitlichen Ansprechparter (vgl. www.eap.gv.at) wird bei jedem Amt der Landesregierung ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet werden. Der Aufgabenbereich des einheitlichen Ansprechpartners bezieht sich zunächst auf den Anwendungsbereich des gegenständlichen Landesgesetzes. Darüber hinaus wird dem Bundesgesetzgeber mit Abs. 1 die Möglichkeit gegeben, den Aufgabenbereich des einheitlichen Ansprechpartners - allerdings begrenzt durch den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie - zu erweitern. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Damit wird einerseits klargestellt, dass es Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern weiterhin unbenommen bleibt, schriftliche Anbringen direkt bei der zuständigen Behörde oder Stelle einzubringen. Andererseits wird klargestellt, dass sich die diesbezügliche Zentralisierungsfunktion des einheitlichen Ansprechpartners nicht auch auf Rechtsmittelverfahren bezieht. Langt demnach ein Rechtsmittel beim einheitlichen Ansprechpartner ein, ist anzunehmen, dass dieser das Rechtsmittel zwar an die zuständige Stelle weiterleiten wird (vgl. Abs. 5), die Einbringung gilt - entgegen Abs. 4 - hingegen nicht als rechtswirksame Einbringung bei der zuständigen Stelle.
Mit Abs. 2 wird die sinngemäße Anwendung von § 13 Abs. 2 (Form der Einbringung), Abs. 5 (Zeit der Einbringung) und Abs. 6 (Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen) sowie von § 33 Abs. 3 AVG angeordnet. Die Anordnung dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben ist deshalb geboten, weil der einheitliche Ansprechpartner keine behördlichen Entscheidungszuständigkeiten besitzt und demnach die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden. Die sinngemäße Anwendbarerklärung beschränkt sich dabei auf jene Vorgaben, die ihrem Inhalt nach für die Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners denkmöglich in Betracht kommen können. Durch die sinngemäße Anwendbarerklärung des § 33 Abs. 3 AVG soll das Postlaufprivileg auf Anbringen gemäß Abs. 1 ausgedehnt werden, die einem einheitlichen Ansprechpartner von einem Zustelldienst übermittelt werden.
Abs. 3 enthält die Weiterleitungsverpflichtung des einheitlichen Ansprechpartners. Der einheitliche Ansprechpartner hat ein Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten - entweder an die zuständige Stelle, wenn sich deren Zuständigkeitsbereich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, oder an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn sich der Zuständigkeitsbereich mit dem Landesgebiet nicht zumindest teilweise deckt (also zB zum Gebiet eines anderen Landes gehört). Erfolgt eine Weiterleitung an den einheitlichen Ansprechpartner eines anderen Landes, muss die Einschreiterin/der Einschreiter darüber informiert werden. Der einheitliche Ansprechpartner, dem das Anbringen weitergeleitet wurde, leitet das Anbringen seinerseits nach den für ihn geltenden Vorschriften an die zuständige Stelle weiter. Die Wortfolge "ohne unnötigen Aufschub" bezweckt, dass durch die Inanspruchnahme eines einheitlichen Ansprechpartners keine unnötige Verfahrensverzögerung entsteht. Anders als nach § 6 Abs. 1 AVG erfolgt die Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters.
Mit Abs. 4 wird klargestellt, dass die Einbringung eines Anbringens beim einheitlichen Ansprechpartner als Einbringung bei der zuständigen Stelle gilt. Ausgenommen ist der Fall des § 42 Abs 1 erster Satz AVG bezogen auf Einwendungen, die gemäß § 42 Abs. 1 AVG spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde erhoben werden müssen. Im Fall der Weiterleitung des Anbringens an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Abs. 3 Z. 2 soll der Zeitpunkt des Einlangens bei jenem einheitlichen Ansprechpartner maßgeblich sein, bei dem das Anbringen ursprünglich eingebracht worden ist.
Wenn die Verwaltungsvorschriften eine Formvorschrift enthalten - beispielsweise eine besondere Form der elektronischen Übermittlung (Webportal) - trifft den einheitlichen Ansprechpartner die Pflicht, die Einschreiterin/den Einschreiter darauf hinzuweisen. Abs. 4 enthält schließlich eine wesentliche Anordnung im Hinblick auf den Fristenlauf: Dieser beginnt nicht ab dem Einlangen eines Anbringens beim einheitlichen Ansprechpartner, sondern mit dem dritten Werktag nach der Einbringung. Ausgehend davon, dass die Erhebung der zuständigen Behörde und die Weiterleitung durch den einheitlichen Ansprechpartner in der Regel nicht mehr als drei Tage in Anspruch nehmen wird, soll damit sichergestellt werden, dass die Einbringungsmöglichkeit beim einheitlichen Ansprechpartner nicht zu Lasten der Entscheidungsfrist der zuständigen Behörde geht, was insbesondere bei komplexen Verfahren von Bedeutung ist.
Abs. 5 regelt die Behandlung von Anbringen, die kein erstinstanzliches Verfahren betreffen sowie von Anbringen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Orientiert an der grundsätzlichen Konzeption des § 6 AVG sieht Abs. 5 vor, dass der einheitliche Ansprechpartner ein Anbringen ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterleitet oder den Einschreiter an diese verweist.
Zu § 6 (Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners):
In Umsetzung von Art. 7 der Dienstleistungsrichtlinie müssen bestimmte Informationen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern sowie Empfängerinnen/Empfängern von Dienstleistungen über den einheitlichen Ansprechpartner leicht zugänglich sein. Diese Informationen sind Mindestanforderungen, die aktuell sein müssen und in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne, also auch grenzüberschreitend und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung stehen müssen.
Abs. 1 Z. 1 umfasst sowohl die für die/den niedergelassenen als auch grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer geltenden Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die von den einheitlichen Ansprechpartnern in ihrer Gesamtheit zur Verfügung gestellt werden. Zu Abs. 1 Z. 4 ist zu bemerken, dass allfällig ergriffene Rechtsschutzinstrumente, gleich ob gerichtlicher oder administrativer Natur (zB die Einreichung von Beschwerden oder Klagen) nicht im Wege des einheitlichen Ansprechpartners behandelt werden müssen. Der Anwendungsbereich des Verfahrens über den einheitlichen Ansprechpartner ist auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren beschränkt.
Eine Stelle nach Abs. 1 Z. 5 ist beispielsweise das WKO Gründerservice.
Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 bezeichneten Informationen hinausgehen, nicht vom einheitlichen Ansprechpartner zu beantworten sind. In diesem Fall verweist der einheitliche Ansprechpartner an die Behörden oder zuständigen Stellen, beispielsweise an die Verwaltungsbehörde oder die Gründungsberatungsstellen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (z.B. das WKO Gründerservice). Die Behörde ist auch für die Erteilung von Informationen nach Art. 7 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie zuständig. Diese Informationsverpflichtung wird in § 8 geregelt. Eine Rechtsberatung in Einzelfällen wird weder vom einheitlichen Ansprechpartner noch von der Behörde erteilt.
Die Erteilung von Informationen durch den einheitlichen Ansprechpartner erfolgt auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung "in Vollziehung der Gesetze"\; die Haftung für fehlerhafte Auskünfte erfolgt daher im Rahmen des Amtshaftungsrechts: Eine allfällige Haftung für Schäden trifft die Gebietskörperschaft, für die der einheitliche Ansprechpartner tätig geworden ist. Wurde der einheitliche Ansprechpartner gleichzeitig für mehrere Gebietskörperschaften tätig, ist der Schaden im Verhältnis der betroffenen Zuständigkeitsbereiche auf diese Gebietskörperschaften aufzuteilen.
Abs. 3 setzt Art. 7 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie um. Wenn eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer oder eine Dienstleistungsempfängerin/ein Dienstleistungsempfänger ein Auskunftsersuchen an den einheitlichen Ansprechpartner richtet, hat dieser ein derartiges Ersuchen entweder so schnell wie möglich zu beantworten oder - wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist - die Ersuchende/den Ersuchenden hievon in Kenntnis zu setzen.
Nach Abs. 4 hat der einheitliche Ansprechpartner auf Anfrage einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers Auskunft über den Verfahrensstand des bei einer Behörde anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens zu geben. Zwar wird die Zustellung behördlicher Entscheidungen in der Regel durch die zuständige Behörde erfolgen, der einheitliche Ansprechpartner hat diesem aber im Bedarfsfall Rückmeldung über das laufende Verfahren bzw. über die Vollständigkeit der ergangenen Entscheidungen betreffend sein Vorhaben (für den Fall, dass Entscheidungen von verschiedenen Behörden erforderlich sind) zu erteilen. Für darüber hinausgehende Informationen hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer an die sachlich zuständige Behörde zu verweisen. Auch die Manuduktionspflicht des § 13a AVG trifft weiterhin die sachlich zuständige Behörde.
Zu § 7 (Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners):
Damit der einheitliche Ansprechpartner in der Lage ist, seinen Informationspflichten nachzukommen, bedarf dieser der Unterstützung durch die Behörden, die über die notwendigen Informationen verfügen. Demnach normiert § 7, dass die Landesregierung, Stellen und Behörden dem einheitlichen Ansprechpartner die erforderlichen Informationen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur Verfügung stellen müssen. Die Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners durch Behörden im Bereich der Bundesverwaltung hat der Bundesgesetzgeber vorzusehen. Auch hat er die Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners durch Stellen vorzusehen, deren Organisationshoheit dem Bundesgesetzgeber obliegt.
Zu § 8 (Informationspflichten der Behörde):
Entsprechend Art. 7 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie eröffnet § 8 Abs 1 einer Dienstleistungserbringerin/einem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, sich im Wege der zuständigen Behörde über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung maßgeblicher Anforderungen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu informieren. Die Informationen müssen - in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie - auf klare und eindeutige Art und Weise dargestellt werden und aus der Ferne, also auch grenzüberschreitend sowie durch elektronische Mittel wie zB im Internet oder per E-Mail, leicht zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden. Eine derartige Anfrage hat - im Regelfall - die für den Vollzug zuständige Behörde zu beantworten. Die Basisinformation wird hingegen vom den einheitlichen Ansprechpartnern erteilt. Die Behörde erteilt auch keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern lediglich allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewendet werden.
Gemäß § 8 Abs 2 hat die Behörde die Anfrage entweder so schnell wie möglich zu beantworten oder - wenn sie fehlerhaft oder unbegründet ist - die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer oder - empfängerin/empfänger hievon in Kenntnis zu setzen.
Zu § 9 (Elektronisches Verfahren):
Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie.
Zu Abs. 1:
Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form der Behörde oder dem einheitlichen Ansprechpartner übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Demgegenüber muss im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie die elektronische Einbringung von Anbringen jedenfalls technisch möglich sein.
Nach § 5 Abs. 4 hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin/den Einschreiter darauf hinzuweisen, wenn in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen ist. Diese Bestimmung trifft Vorkehrungen für jene Fälle, in denen die Verwaltungsvorschriften für die Einbringung von Anbringen eine bestimmte Form vorsehen, insbesondere die elektronische Übermittlung (oder eine besondere Form der elektronischen Übermittlung zB über ein Webportal). Entspricht das von der Einschreiterin/vom Einschreiter eingebrachte Anbringen dieser Form nicht, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin/den Einschreiter darauf hinzuweisen.
Zu Abs. 2:
Um eine elektronische Zustellung nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vornehmen zu können, müssen bei der Behörde die entsprechenden technischen Voraussetzungen vorliegen. Die nachweisliche elektronische Zustellung hat nach § 35 ZustG (Zustelldienst), die nichtnachweisliche elektronische Zustellung nach § 36 ZustG (Zustelldienst) oder § 37 ZustG (E-Mail, elektronisches Kommunkationssystem der Behörde oder unmittelbare elektronische Ausfolgung) zu erfolgen. Wie die Zustellung im Einzelfall zu erfolgen hat (mit oder ohne Zustellnachweis), richtet sich nach den das jeweilige Verfahren regelnden Vorschriften.
Zu § 10 (Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien):
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer dies ist in anderen Unionsrechtsakten vorgesehen oder es bestehen andere zwingende Gründe. Es ist somit zunächst Aufgabe des Materiengesetzgebers bzw. der Behörden zu prüfen, ob die bestehenden Fälle oder Verfahren, in denen Originaldokumente verlangt werden, im Lichte der in Art. 5 Abs. 3 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt werden können und verneinendenfalls diese Anforderungen fallen zu lassen. Für die verbleibenden Verfahren, in denen weiterhin Originaldokumente (beglaubigte Kopien) verlangt werden, bedarf es einer horizontalen Regelung zur Frage der Vorlage dieser Dokumente im Falle der elektronischen Verfahrensabwicklung.
Vom technisch-organisatorischen Ablauf her würde bei einer solchen Lösung die Antragstellerin/der Antragsteller das Originaldokument bei der Behörde vorlegen, die einen Scan erzeugen und diesen elektronisch signieren würde, sodass die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt und gleichzeitig eine nachträgliche unbemerkte Änderung ausgeschlossen wäre. Der so amtssignierte Scan ersetzt sodann im konkreten und auch in weiteren Verfahren die Vorlage des Originals oder der beglaubigter Kopien.
Diese Regelung des Abs. 2 steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen technischen Voraussetzungen bei der Behörde. Es wird somit keine Behörde verpflichtet, elektronische Kopien von Originaldokumenten anzufertigen.
Zu § 11 (Empfangsbestätigung):
Mit § 11 erfolgt die Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 der Dienstleistungsrichtlinie. Wird ein Antrag auf Genehmigung (Abs. 1) oder eine Anzeige betreffend eine Genehmigung (Abs. 2) eingebracht, ist von der zuständigen Stelle so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung mit einem jeweils bestimmten Mindestinhalt auszustellen. "Zuständige Stelle" ist in der Regel die für die Behandlung des Anbringens zuständige Behörde, allenfalls auch eine in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Einbringungsstelle oder -behörde.
Zu diesem Mindestinhalt zählt zunächst der Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften im Genehmigungsverfahren (Abs. 1 Z. 1) und der Beginn und die Dauer der maßgeblichen Fristen im Anzeigeverfahren (Abs. 2 Z. 1). Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen hinzuweisen (Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2). Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG Rechnung getragen, gilt ein Anbringen als im ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht. Im Falle einer Mängelbehebung nach AVG ist keine weitere Empfangsbestätigung auszustellen.
Besonderes gilt im Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion: Finden auf ein bestimmtes Genehmigungsverfahren entsprechend den Verwaltungsvorschriften die Vorgaben über die Genehmigungsfiktion Anwendung (wie z.B. im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Schischule gemäß § 3 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997 oder im Verfahren zur Bewilligung der erwerbsmäßigen Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer gemäß § 3 Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976), ist diese spezifische Entscheidungsfrist (nach deren Ablauf ein Antrag ex lege als erteilt gilt) in der Empfangsbestätigung zu nennen (Abs. 1 Z. 1). Dabei ist hinsichtlich der Entscheidungsfrist einerseits zu beachten, dass diese erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung zu laufen beginnt. Andererseits ist zu beachten, dass die Entscheidungsfrist erst im Zeitpunkt des Einlangens eines mängelfreien Antrages zu laufen beginnt und dass die Frist einmal angemessen verlängert werden kann. Darauf und auf die grundsätzliche Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages samt Rechtsfolgen ist in der Empfangsbestätigung ebenfalls hinzuweisen (Abs. 1 Z. 3 lit. b und c und Abs. 1 Z. 2). Hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt, ist in diesem Fall eine weitere Empfangsbestätigung über das Einlangen des verbesserten Antrages auszustellen. Da die Vorgaben über die Genehmigungsfiktion sonderverfahrensrechtlicher Natur sind, hat die Empfangsbestätigung über spezifische Rechtsfolgen Auskunft zu geben (Abs. 1 Z. 3). Umfasst ist die Information, dass die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt gilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde (lit. a), dass die Behörde den Eintritt der Genehmigung so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen hat, dass die Bestätigung den Parteien des Verfahrens zuzustellen ist (lit. d) und schließlich, dass jede Partei das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren (lit. e).
Schließlich muss die Empfangsbestätigung Auskunft über mögliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe geben (Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Z. 3). Die zuständige Stelle wird daher - je nach Art des Verfahrens unterschiedliche - Formblätter für Empfangsbestätigungen verwenden, die den Beginn und den Lauf der jeweils maßgeblichen Frist allgemein darstellen und zudem auf die Möglichkeit der Mängelbehebung und deren Rechtsfolgen bzw. gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verlängerung der Entscheidungsfrist im Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion aufmerksam machen.
Zu § 12 (Zuständigkeiten):
§ 12 Abs. 1 verpflichtet die Behörden zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten.
Erhält eine unzuständige Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit, so hat sie dieses gemäß Abs. 2 erster Satz an die zuständige Behörde zu übermitteln. Bezweifelt die Behörde das Bestehen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gemäß dem zweiten Satz an die Verbindungsstelle zu übermitteln, die das Ersuchen gegebenenfalls gemäß § 14 Abs. 5 an die ersuchende Behörde zurückstellt. Bestehen Zweifel, welche innerstaatliche Behörde konkret zuständig ist, kann die Behörde gemäß § 14 Abs. 3 Z. 3 hinsichtlich der Ermittlung der zuständigen Behörde die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
Zu § 13 (Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit):
Diese Bestimmung stellt klar, dass die Bestimmungen des 3. Abschnitts nicht anzuwenden sind, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist. Beispielsweise enthält die Berufsanerkennungsrichtlinie Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit. Die Verwaltungszusammenarbeit richtet sich stets nach den Rechtsvorschriften, die diese Unionsrechtsakte umsetzen.
Zu § 14 (Verbindungsstelle):
Die Notwendigkeit der Einrichtung von Verbindungsstellen ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie. Gemäß Abs. 1 ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten der Landesverwaltung das Amt der Landesregierung, soweit in den Materiengesetzen nichts anderes geregelt ist. Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, können die Behörden die Verbindungsstelle gemäß Abs. 2 um Unterstützung ersuchen.
In einer demonstrativen Aufzählung nennt Abs. 3 drei Fälle von Schwierigkeiten:
Zu Z. 1: Die Behörde hat keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI). Es handelt sich dabei um "ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie, das der Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit dient.
Zu Z. 2: Gemäß Art. 10 Abs. 3 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für eine neue Niederlassung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist. Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt jedoch, dass die Verbindungsstellen die zuständige Behörde durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen notwendigen Informationen unterstützen. Abs. 3 Z. 2 dient der Umsetzung dieser Bestimmung.
Zu Z. 3: Die unzuständige Behörde kann, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an sie gerichtet hat und Zweifel bestehen, welche innerstaatliche Behörde konkret zuständig ist, die Verbindungsstelle hinsichtlich der Ermittlung der zuständigen Behörde um Unterstützung ersuchen.
Hat eine Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz an die Verbindungsstelle übermittelt, hat die Verbindungsstelle dieses bei tatsächlichem Fehlen einer innerstaatlichen Zuständigkeit gemäß Abs. 5 an die ersuchende Behörde des anderen EWR-Staates zurückzustellen. Besteht doch eine österreichische Zuständigkeit verfährt die Verbindungsstelle gemäß Abs. 3 Z. 3.
Abs. 4 verweist auf die weiteren Aufgaben der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit den Angelegenheiten der §§ 18 und 19.
Abs. 6 berechtigt die Verbindungsstelle zur Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten. Diese Ermächtigung ist insbesondere im Hinblick auf deren Aufgabe nach Abs. 3 Z. 1 erforderlich.
Zu § 15 (Grundsätze):
Abs. 1 stellt klar, dass Behörden ihre Er- und Übermittlungsbefugnisse auch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne der §§ 16 bis 19 auszuüben haben. Weitergehende Befugnisse werden dadurch nicht begründet, vorhandene Befugnisse sind nunmehr aber auch in den Angelegenheiten der §§ 16 bis 19 auszuüben. Auf Grund von Abs. 1 sind die Behörden nicht nur verpflichtet, Informationen zu übermitteln, über die sie bereits verfügen, sondern müssen im Rahmen der ihnen rechtlich zustehenden Möglichkeiten auch Ermittlungen vornehmen, die notwendig sind, um die angefragte Auskunft erteilen zu können.
Abs. 2 setzt Art. 33 der Dienstleistungsrichtlinie um und sieht eine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Übermittlung der dort genannten Daten vor. Demgemäß dürfen diese von den Behörden zusätzlich zur ohnehin schon auf Grund Abs. 1 bestehenden Voraussetzung der Einhaltung des innerstaatlich vorgegebenen rechtlichen Rahmens nur dann mitgeteilt werden, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handelt und diese außerdem in direktem Zusammenhang mit der Kompetenz oder beruflichen Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers steht. Unter die genannten strafrechtlichen Sanktionen sind nach der österreichischen Gesetzeslage auch die in Art. 33 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Entscheidungen wegen Insolvenz mit betrügerischer Absicht zu subsumieren. Der Austausch von Informationen zu Insolvenzen, die kein betrügerisches Element beinhalten, unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 2.
Abs. 3 legt Ansprüche fest, denen Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit genügen müssen. Abs. 3 erster Satz richtet sich an eine Behörde in der Steiermark, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt. Das Ersuchen ist derart zu gestalten, dass sich ihre Zuständigkeit ergibt und nachvollziehbar ist, wofür die Informationen benötigt werden. Umgekehrt dürfen die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nur übermittelt werden, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit hinsichtlich Inhalt und Umfang der Informationen glaubhaft gemacht hat. Dabei ist insbesondere auf die Begründung des Ersuchens abzustellen.
Abs. 4 nennt demonstrativ Daten, die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt werden dürfen und konkretisiert damit die Übermittlungsbefugnisse gemäß Abs. 1. Der Austausch von Informationen gemäß Z. 8 ist erforderlich, weil der EWR-Staat, in dem eine Dienstleistung von einer natürlichen Person erbracht wird, die vorgibt, in einem Arbeitsverhältnis zu einer/einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin/ Dienstleistungserbringer zu stehen, sicherstellen können muss, dass diese natürliche Person tatsächlich für die angegebene Dienstleistungserbringerin/den angegebenen Dienstleistungserbringer tätig ist, und nicht etwa auf eigene Rechnung oder für Dritte. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie von Bedeutung, nicht jedoch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen, da sich diesbezüglich die Verwaltungszusammenarbeit nach anderen Vorschriften richtet (vgl. § 13). Z. 9 betrifft Insolvenzdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren stehen und auf die die Einschränkungen nach Abs. 2 daher nicht anzuwenden sind.
Abs. 5 verpflichtet die Behörden grundsätzlich zur Verwendung des IMI, das von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gemäß Art. 34 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie für den Austausch von Informationen eingerichtet wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 28 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie zu verweisen, wonach von anderen Mitgliedstaaten angeforderte Informationen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. IMI wurde entwickelt, um die Behörden bei der Verwaltungszusammenarbeit durch ein technisches System zu unterstützen, das eine direkte und schnelle Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie einen sicheren und strukturierten elektronischen Informationsaustausch ermöglicht. IMI wird insbesondere im Hinblick auf die in der Dienstleistungsrichtlinie geregelte Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet und soll auch besondere Funktionen zur Abwicklung der Verwaltungszusammenarbeit zu den Ausnahmen im Einzelfall (§ 18) und zumVorwarnungsmechanismus (§ 19) aufweisen.
Angesichts der zahlreichen mit der Verwendung von IMI verbundenen Erleichterungen (leichtes Ausfindigmachen der zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten, Mehrsprachigkeit, strukturierter Informationsaustausch, sehr sicheres Kommunikationsmedium) erscheint es grundsätzlich wenig zweckmäßig, Informationen auf andere Weise auszutauschen. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 5 zweiter Satz ist daher eng auszulegen. Ein möglicher Grund, bei Anfragen einer innerstaatlichen Behörde gemäß § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 auf die Verwendung des IMI zu verzichten, wäre beispielsweise das Vorhandensein eines gut funktionierenden Kommunikationskanals zu einer Behörde, zu der insbesondere keine sprachlichen Barrieren bestehen. Kein Argument ist dagegen ein allenfalls mit der Verwendung von IMI verbundener Mehraufwand (den es in der Regel ohnehin nicht geben wird, zumal IMI mit seinen Funktionen wie etwa der Mehrsprachigkeit und der Behördensuchfunktion gerade der Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit dient), da die Erleichterung durch die Nichtverwendung von IMI keinesfalls zu Lasten der Behörde des anderen EWR-Staates gehen darf. Stellt die Behörde eines anderen EWR-Staates eine Anfrage im Wege des IMI (§ 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1), sollte die Antwort jedenfalls auch über IMI erfolgen.
Für den Austausch von Informationen in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall (§ 18), in denen auch die Europäische Kommission zu informieren ist und beim Vorwarnungsmechanismus (§ 19), bei dem ebenfalls die Europäische Kommission zu informieren ist und bei dem die Informationen in vielen Fällen zwischen mehreren Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, ist ausschließlich IMI zu verwenden. Ein anderer Kommunikationsweg ist auf Grund der hohen Komplexität der Informationsflüsse (dies trifft insbesondere auf § 19 zu) nur im Falle einer längeren technischen Panne des IMI zulässig.
Gemäß Abs. 6 sind von den Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen so rasch wie möglich zu übermitteln. Dies entspricht Art. 28 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie.
Abs. 7 regelt die Protokollierung der Verwaltungszusammenarbeit. Praktisch wird in dieser Hinsicht das IMI eine Unterstützung darstellen. Insbesondere wird vom IMI auch die Begründung für eine Anfrage gemäß den §§ 16 ff dokumentiert.
Abs. 8 normiert, dass, wenn im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auftauchen, die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde informiert. Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 8 sind nicht identisch mit Schwierigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3. Schwierigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 sind solche, bei denen durch die Unterstützung durch die Verbindungsstelle ein Mehrwert zu erwarten ist. Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 8 betreffen dagegen insbesondere Umstände, in denen eine rasche Beantwortung der Anfrage auf Grund faktischer oder rechtlicher Probleme oder Unklarheiten nicht möglich ist, etwa weil zunächst Nachforschungen angestellt werden müssen.
Zu den §§ 16 und 17 (Verwaltungszusammenarbeit):
Diese Bestimmungen regeln die reguläre Verwaltungszusammenarbeit und dienen der Umsetzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 ff der Dienstleistungsrichtlinie.
§ 16 regelt die reguläre Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich einer/eines im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers, die/der in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder eine weitere Niederlassung unterhält. Gemäß Abs. 1 haben die Behörden ihre Befugnisse auch dann wahrzunehmen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde in Bezug auf eine/einen im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerin/niedergelassenen Dienstleistungserbringer, die/der in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder eine weitere Niederlassung unterhält, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Ersuchen der Behörde des EWR-Staates, in dem eine solche Dienstleistungserbringerin/ein solcher Dienstleistungserbringer tätig ist, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlasste Maßnahmen zu informieren. Die Übermittlung von Informationen kann nicht aus dem Grund verweigert werden, dass die erforderlichen Informationen von der Behörde erst beschafft werden müssen, wobei sich die Behörde bei der Informationsbeschaffung aber (vgl. § 15 Abs. 1) im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse bewegen muss.
§ 17 Abs. 1 bildet das Spiegelbild zu § 16 Abs. 2: § 16 Abs. 2 regelt den Fall, dass eine Steiermärkische Landesbehörde anlässlich einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung oder der Planung einer neuen Niederlassung in einem anderen EWR-Staat diesen um Verwaltungszusammenarbeit ersucht. § 17 Abs. 1 regelt den Fall, dass eine Steiermärkische Landesbehörde von einem anderen EWR-Staat in dessen Eigenschaft als Niederlassungsmitgliedstaat um Verwaltungszusammenarbeit ersucht wird.
§ 17 Abs. 2 bildet das Spiegelbild zu § 16 Abs. 3: § 16 Abs. 3 regelt den Fall, dass eine Steiermärkische Landesbehörde um Verwaltungszusammenarbeit von jenem Staat ersucht wird, in dem eine/ein in der Steiermark niedergelassene Dienstleistungserbringerin/niedergelassener Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant. § 17 Abs. 2 regelt den Fall, dass eine Steiermärkische Landesbehörde anlässlich einer im Landesgebiet erbrachten Dienstleistung oder einer geplanten Niederlassung durch eine/einen in einem anderen EWR-Staat niedergelassene Dienstleistungserbringerin/niedergelassenen Dienstleistungserbringer von dem Staat, in dem diese/dieser niedergelassen ist, um Verwaltungszusammenarbeit ersucht wird.
Zu § 18 (Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall):
Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 35 der Dienstleistungsrichtlinie. Dieser regelt das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat, in dem eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringerin/niedergelassener Dienstleistungserbringer eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, im Einklang mit Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ausnahmsweise Maßnahmen betreffend die Sicherheit von Dienstleistungen ergreifen möchte.
Die Abs. 2 bis 5 betreffen den Fall, dass die grenzüberschreitende Dienstleistung im Landesgebiet der Steiermark erbracht wird. Bevor die Behörde Maßnahmen ergreifen darf, hat sie gemäß Abs. 2 den Niederlassungsmitgliedstaat um die Ergreifung von Maßnahmen zu ersuchen. Hält die Behörde die Ergreifung von Maßnahmen auch nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 2 noch für erforderlich, so hat sie dies gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der Europäischen Kommission unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Derartige Maßnahmen können gemäß Abs. 4 frühestens fünfzehn Werktage nach Absenden der Mitteilung gemäß Abs. 3 getroffen werden. Gemäß Abs. 5 können in dringenden Fällen Maßnahmen abweichend von dem Verfahren der Abs. 2 bis 4 ergriffen werden.
Abs. 6 regelt den Fall, dass ein anderer EWR-Staat in Bezug auf eine/einen im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerin/niedergelassenen Dienstleistungserbringer, die/der in diesem anderen EWR-Staat eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen möchte. In diesem Fall hat die Behörde bei einem Ersuchen gemäß Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen und der ersuchenden Behörde mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind, oder aus welchen Gründen keine Maßnahmen getroffen wurden.
Bei der Kommunikation zwischen der Behörde und der zuständigen Behörde des anderen EWR-Staates sind die Verbindungsstellen einzubeziehen. Dadurch soll eine einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden.
Zu § 19 (Vorwarnungsmechanismus):
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie. Zweck des § 19 ist die Ermöglichung des Austausches von Informationen betreffend Dienstleistungserbringer-innen/Dienstleistungserbringer, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte.
Abs. 1 verpflichtet die Behörde, die anderen Behörden, die betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, wenn sie Kenntnis erlangt vom Verhalten einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers, von der/dem eine solche Gefahr ausgehen könnte.
Ob ein EWR-Staat betroffen ist, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere folgender Umstände zu beurteilen: Amtsbekanntheit, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer in einem oder mehreren EWR-Staaten Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat, Eignung der Dienstleistung zur grenzüberschreitenden Erbringung, geographischer Sitz des Unternehmens. Sofern die Vorwarnung eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringers betrifft, die/der nicht im Landesgebeit der Steiermark niedergelassen ist, ist jedenfalls der Niederlassungsmitgliedstaat zu informieren. Die Behörde hat vor Absenden einer Vorwarnung deren Erforderlichkeit zur Abwehr einer der in Abs. 1 genannten Gefahren zu überprüfen. Erscheint sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch das Ausmaß des potentiellen Schadens gering, sollte grundsätzlich keine Vorwarnung verschickt werden. Ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering, der zu erwartende Schaden aber sehr hoch einzuschätzen, sollte grundsätzlich eine Vorwarnung gesandt werden. Erscheint sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch das Ausmaß des zu erwartenden Schadens sehr hoch, wird eine Vorwarnung zu versenden sein. Um Verwechslungen zu vermeiden und den Zweck der Vorwarnung nicht zu verfehlen, ist die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer so genau wie möglich zu bezeichnen.
Während Abs. 1 den Fall betrifft, dass eine Steiermärkische Landesbehörde eine Meldung veranlasst, behandelt Abs. 2 den Fall, dass eine Behörde eines anderen EWR-Staates eine Meldung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie veranlasst. Die Verbindungsstellen fungieren als Eingangsstellen für derartige Meldungen und verteilen diese an die zuständigen Behörden.
Abs. 3 betrifft sowohl den Fall, dass eine Steiermärkische Landesbehörde oder eine Behörde eines anderen EWR-Staates eine Meldung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie veranlasst hat und berechtigt die Behörden zum weiteren Austausch von Informationen hinsichtlich der erfolgten Vorwarnung.
Wie bei § 18 sind auch bei § 19 die Verbindungsstellen einzubeziehen. Dadurch soll eine einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Den Verbindungsstellen kommt in dieser Hinsicht auch eine gewisse Koordinationsfunktion zu. So ist es beispielsweise Aufgabe der Verbindungsstelle, zu versuchen, hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Vorwarnung im IMI beendet werden kann, bei Vorliegen unterschiedlicher Positionen von mehreren Behörden, etwa von Bezirksverwaltungsbehörden, Einigkeit herzustellen.
Eine Vorwarnung oder der Austausch zusätzlicher Informationen zu einer bereits erfolgten Vorwarnung muss ohne Zeitverlust und daher ohne vorherige Durchführung eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens erfolgen können. Da dem Rechtsschutzbedürfnis der/des betroffenen Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung getragen werden muss, ist die Behörde verpflichtet, die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer, über die/den sie eine Meldung veranlasst hat, zu informieren und ihr/ihm ex post die Möglichkeit der Überprüfung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren einzuräumen. Wird festgestellt, dass die Vorwarnung rechtswidriger Weise erfolgt ist, ist diese von der Behörde richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom […] über die Erbringung von Dienstleistungen - Steiermärkisches
Dienstleistungsgesetz 2011 (StDLG 2011)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Unterschrift(en):
Manfred Wegscheider, Ewald Persch (SPÖ), Johannes Schwarz (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Markus Zelisko (SPÖ), Klaus Zenz (SPÖ), Martin Weber (SPÖ), Siegfried Tromaier (SPÖ), Gerald Schmid (SPÖ), Franz Schleich (SPÖ), Karl Petinger (SPÖ), Maximilian Lercher (SPÖ), Anton Lang (SPÖ), Gabriele Kolar (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Alexia Getzinger (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ), Wolfgang Böhmer (SPÖ), Renate Bauer (SPÖ), Helga Ahrer (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Monika Kaufmann (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Bernhard Ederer (ÖVP), Anton Gangl (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP), Barbara Eibinger-Miedl (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Peter Tschernko (ÖVP), Waltraud Schiffer (ÖVP), Bernhard Rinner (ÖVP), Peter Rieser (ÖVP), Barbara Riener (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Josef Ober (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Franz Majcen (ÖVP), Eva Maria Lipp (ÖVP), Hubert Lang (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP), Manuela Khom (ÖVP), Manfred Kainz (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Erwin Gruber (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)