EZ/OZ: 815/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 13.10.2011, 15:40:56
Landtagsabgeordnete(r): Barbara Riener (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Klaus Zenz (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Gesetzestext, Textgegenüberstellung
Betreff:
Änderung des Stmk. Pflegegeldgesetzes
Derzeit besteht im Bereich der Pflegevorsorge eine zersplitterte Struktur sowohl im Bereich der Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich der für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger. Anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes und im daraus resultierenden am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes wurde von diesem empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher einerseits eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Pflegegeldes geschaffen und andererseits die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird. Durch das Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, wurde dieser Forderung nachgekommen.
Mit Inkrafttreten der Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz im Rahmen des Pflegegeldreformgesetzes 2012 werden die Angelegenheiten des "Pflegegeldwesens" dem Bund übertragen, soweit diese in Gesetzgebung Landessache sind. Auf Grund eines neuen Kompetenztatbestandes soll für die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich "Pflegegeldwesen" ab 1. Jänner 2012 ausschließlich der Bund zuständig sein.
Während in der Steiermark das Pflegegeld monatlich im Vorhinein ausgezahlt wird, wird die Auszahlung des Bundespflegegeldes von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich im Nachhinein durchgeführt. Um eine Auszahlungsunterbrechung durch diese Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass jene Länder, die derzeit eine Auszahlung monatlich im Vorhinein vornehmen, in den Landespflegegeldgesetzen eine Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes vorsehen, die spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten ist.
Die Rechtsgrundlage für die Erlassung dieser Rechtsvorschriften ist Art. 15 Abs. 1 B-VG.
Mit der Gesetzesnovelle sollen folgende Änderungen im StPGG vorgenommen werden:
- Entfall der §§ 17b bis 17e:
Die neue Kompetenzgrundlage bezieht sich nur auf Angelegenheiten des "Pflegegeldwesens". Andere Inhalte der bisherigen Landespflegegeldgesetze, z.B. die Regelungen betreffend die Förderung der "24-Stunden-Betreuung" bleiben davon unberührt. Würde man die §§ 17b bis 17e nicht entfallen lassen, würde das Steiermärkische Pflegegeldgesetz ab 1. Jänner 2012 nicht gänzlich außer Kraft treten, sondern würden die §§ 17b bis 17e bestehen bleiben\;
- Vorschusszahlung für Jänner 2012 in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes:
Im Dezember 2011 wird ein Vorschuss für Jänner 2012 in Höhe des für Dezember 2011 ohne Abzug eines Ruhensbetrages nach § 11 gebührenden Pflegegeldes gewährt.
Da der Bund dem Land Steiermark den Aufwand für die Vorschusszahlungen zu ersetzen hat (§ 48c Abs 8 letzter Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2011), entstehen dem Land durch die Novelle des StPGG keine zusätzlichen Kosten.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
Unterschrift(en):
Barbara Riener (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Angelika Neuhold (ÖVP), Klaus Zenz (SPÖ)