LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 855/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 08.11.2011, 12:46:08


Landtagsabgeordnete(r): Walter Kröpfl (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: GemONovelle_Stabilitätspakt.doc

Betreff:
Novellierung der Gemeindeordnung betreffend den Stabilitätspakt

Der Abschluss des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011, den der Landtag Steiermark am 5. Juli 2011 genehmigt hat (EZ 563), macht eine dringliche Anpassung der Steiermärkischen Gemeindeordnung notwendig.

So werden etwa das Verfahren und die Bedingungen von Haftungsübernahmen näher geregelt und Möglichkeiten geschaffen, mit Verordnung der Landesregierung Haftungsobergrenzen festzulegen (§ 70a). Weiters wird normiert, dass mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt zu erstellen sind (§ 74a) und dass Haftungen und Risikovorsorgen im Rechnungsabschluss auszuweisen sind (§ 88 Abs. 1 letzter Satz). Weiters wird im Sinn einer Vereinfachung bzw. Flexibilisierung von bestimmten der Gemeinde zuzurechnenden Finanzgeschäften die Vorlage einer Risikoanalyse an den Gemeinderat ermöglicht.
 
Zu den einzelnen wesentlichen Bestimmungen

Zu Z. 3 (§ 70a):

Diese Bestimmung dient teilweise der Umsetzung der sich aus dem Österreichischen Stabilitätspakt (vgl. derzeit Artikel 10 Abs. 3 und 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011) ergebenden Verpflichtung zur Regelung des Verfahrens von Haftungsübernahmen (vgl. dazu auch § 88 Abs. 1 letzter Satz betreffend die Darstellung von Haftungen im Rechnungsabschluss). Unter Haftungen von Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind Haftungen von Rechtsträgern (wie Gesellschaften, Fonds, Vereine) zu verstehen, die dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind (sogenannte Sektor-Staat-Einheiten) und in der budgetären Verantwortung der Gemeinden liegen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle Haftungen, die ihr zuzurechnen sind, befristet und ziffernmäßig bestimmt sind. In welcher Form dies erfolgt (etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch Vereinsvorstandsbeschluss) ist der Gemeinde überlassen. Zusätzlich enthält diese Regelung eine Ermächtigung für die Landesregierung zur verbindlichen Festlegung einer Haftungsobergrenze. Sie kann von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung des Österreichischen Stabilitätspaktes erforderlich ist (vgl. derzeit Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011). Wie die Vorgaben im Abs. 4 gelten auch die mittels Verordnung festgelegte Haftungsobergrenze sowie die Vorgaben betreffend Risikovorsorge für alle Haftungen im Verantwortungsbereich der Gemeinden.

Zu Z. 5 (§ 74a):

Die Gemeinden sind aufgrund des Österreichischen Stabilitätspaktes (siehe derzeit Artikel 7 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011) verpflichtet, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicher zu stellen. Diese Verpflichtung muss rechtlich verbindlich festgelegt werden (siehe Artikel 7 Abs. 1 des Österreichischer Stabilitätspaktes 2011)\; dies soll mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 74a umgesetzt werden. Dieser Paragraf enthält neben den verfahrensrechtlichen Regelungen auch die Vorgaben, welchen Inhalt die Grobplanung haben und auf welchen Zeitraum sie sich beziehen muss. Die Grobplanung muss so erstellt sein, dass die Gemeinde damit ihre Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt erfüllt.

Zu Z. 6 (§ 76 Abs. 2):

Aufgrund der Schaffung des mittelfristigen Finanzplans gemäß § 74a ist der bisherige Abs. 2 zu ergänzen und entsprechend anzupassen.

Zu Z. 9 (§ 88 Abs. 1 letzter Satz):

Aus dem Österreichischen Stabilitätspakt geht hervor, dass die Länder u. a. Regelungen zu treffen haben, nach denen die Gemeinden Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich des Haftungsrahmens als auch des Ausnützungsstandes auszuweisen haben (vgl. derzeit Artikel 10 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011). Mit der Neuregelung wird dieser Verpflichtung Rechnung getragen (siehe dazu auch § 17 Abs. 2 Z. 8 VRV).

Darüber hinaus wird vorgesehen, dass der Rechnungsabschluss auch die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und Feststellungen zu einer getroffenen Risikovorsorge zu enthalten hat, um die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen (vgl. auch § 70a Abs. 2) überprüfen zu können. Der Begriff "Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde" ist so zu verstehen, dass davon sowohl Haftungen der Gemeinde selbst, als auch Haftungen von Ausgliederungen erfasst sind, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen (vgl. auch § 70a Abs. 1).

Zu Z. 10 (§ 106 Abs. 4 und 5):

Da die Novelle zur Gemeindeordnung bereits mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten soll, ist es erforderlich Übergangsbestimmungen zu schaffen. Diese sollen einerseits die Möglichkeit bieten allenfalls beschlossene mittelfristige Finanzpläne, die ihre Rechtsgrundlage in der GHO finden, in Geltung zu belassen und andererseits die Verpflichtung für Gemeinden ohne mittelfristigen Finanzplan enthalten, ausnahmsweise diesen nicht gemeinsam mit dem Voranschlag sondern mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 
Gesetz vom ......., mit dem mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Unterschrift(en):
Walter Kröpfl (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ)